Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein ENZ beantragt. Im Rahmen der Anhörung wurde eine Ausschlagungserklärung nebst Anfechtung wegen Überschuldung vorgelegt (formgerecht) und eine einfache schriftliche Ausschlagungserklärung einer anderen Person. Beide Ausschlagungen sind meiner Meinung nach unwirksam, Ausschlagung/Anfechtung 1 mangels tatsächlicher Überschuldung, Ausschlagung 2 da sie nicht formgerecht erklärt wurde. Dies habe ich den Beteiligten mitgeteilt, sie erklären sich darauf hin mit dem beantragten ENZ einverstanden.

    Gemäß Artikel 68 k) sind in Bezug auf jeden Berechtigten Angaben zur Ausschlagung / Annahme zu machen. In meinem Fall wurde zwar eine Ausschlagung erklärt, diese ist aber nicht wirksam. Eine wirksame Ausschlagung liegt daher nicht vor. Muss ich jetzt trotzdem im ENZ angeben, dass die Ausschlagung erklärt wurde? Das führt ja zu Missverständnissen, oder?
    Oder was kann ich in diesem Fall angeben?

  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein ENZ beantragt. Im Rahmen der Anhörung wurde eine Ausschlagungserklärung nebst Anfechtung wegen Überschuldung vorgelegt (formgerecht) und eine einfache schriftliche Ausschlagungserklärung einer anderen Person. Beide Ausschlagungen sind meiner Meinung nach unwirksam, Ausschlagung/Anfechtung 1 mangels tatsächlicher Überschuldung, Ausschlagung 2 da sie nicht formgerecht erklärt wurde. Dies habe ich den Beteiligten mitgeteilt, sie erklären sich darauf hin mit dem beantragten ENZ einverstanden.

    Gemäß Artikel 68 k) sind in Bezug auf jeden Berechtigten Angaben zur Ausschlagung / Annahme zu machen. In meinem Fall wurde zwar eine Ausschlagung erklärt, diese ist aber nicht wirksam. Eine wirksame Ausschlagung liegt daher nicht vor. Muss ich jetzt trotzdem im ENZ angeben, dass die Ausschlagung erklärt wurde? Das führt ja zu Missverständnissen, oder?
    Oder was kann ich in diesem Fall angeben?

    Wieso ist eine Ausschlagung unwirksam, wenn das Motiv für die Ausschlagung nicht zutrifft?

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  • Hallo zusammen,

    bei mir wurde ein ENZ beantragt. Im Rahmen der Anhörung wurde eine Ausschlagungserklärung nebst Anfechtung wegen Überschuldung vorgelegt (formgerecht) und eine einfache schriftliche Ausschlagungserklärung einer anderen Person. Beide Ausschlagungen sind meiner Meinung nach unwirksam, Ausschlagung/Anfechtung 1 mangels tatsächlicher Überschuldung, Ausschlagung 2 da sie nicht formgerecht erklärt wurde. Dies habe ich den Beteiligten mitgeteilt, sie erklären sich darauf hin mit dem beantragten ENZ einverstanden.

    Gemäß Artikel 68 k) sind in Bezug auf jeden Berechtigten Angaben zur Ausschlagung / Annahme zu machen. In meinem Fall wurde zwar eine Ausschlagung erklärt, diese ist aber nicht wirksam. Eine wirksame Ausschlagung liegt daher nicht vor. Muss ich jetzt trotzdem im ENZ angeben, dass die Ausschlagung erklärt wurde? Das führt ja zu Missverständnissen, oder?
    Oder was kann ich in diesem Fall angeben?

    Wieso ist eine Ausschlagung unwirksam, wenn das Motiv für die Ausschlagung nicht zutrifft?

    Nicht die Ausschlagung ist aufgrund des unzutreffenden Motivs unwirksam, sondern die Anfechtung. Ein Anfechtungsgrund liegt mangels Irrtum (man ist von Werthaltigkeit des Nachlasses ausgegangen - Nachlass ist tatsächlich werthaltig) nicht vor.

  • Erfahrungen konkret habe ich keine.

    Ich meine aber, dass das ENZ den vom Gericht für richtig festgestellten Sachverhalt enthalten und die vom Gericht für richtig festgestellte Rechtslage wiedergeben muss.

    Also: nur die Erben, die tatsächlich Erben sind, nur mit den Quoten, die festgestellt wurden, nur diejenigen dinglich wirksamen Vermächtnisse (in den entsprechenden Rechtsordnungen), die tatsächlich bestehen.

    Nicht aufgeführt werden müssen z.B. diejenigen, die behauptet haben, Erbe zu sein, die es aber nach Feststellung des Gerichts gar nicht sind. Oder diejenigen, die ein dinglich wirksames Vermächtnis behaupten, welches aber nur schuldrechtlich wirkt (wie z.B. nach deutschem BGB), Und daher meine ich auch, dass unwirksame Ausschlagungen, oder unwirksame Anfechtungen wirksamer Ausschlagungen, im ENZ nicht aufzuführen sind.

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