Folgender Sachverhalt:
Erblasser 1 im Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht A verstorben.
Er hinterlässt 3 Erbverträge mit seinem Ehegatten. Alle drei Erbverträge werden eröffnet und zu den Nachlassakten genommen.
Ehegatte errichtet ein notarielles Testament, das beim Nachlassgericht A besonders amtlich verwahrt wird.
Ehegatte (Erblasser 2) stirbt in Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht B.
Nachlassgericht A eröffnet das notarielle Testament und übersendet es an das Nachlassgericht B.
Nachlassgericht A übersendet uneröffnet die Erbverträge an das Nachlassgericht B.
Auf Rückfrage beim Nachlassgericht A erklärt die dortige Rechtspflegerin.
Notarielle besonders amtlich verwahrte Testamente seinen durch das Nachlassgericht A zu eröffenen.
In den Nachlassakten verwahrte Erbverträge seien durch das Nachlassgericht A nicht zu eröffnen (da nicht besonders amtlich verwahrt), sondern uneröffnet an das Nachlassgericht B zu übersenden.
Die Rechtsprechung zu "amtlich verwahrten (privatschriftlichen) Testamenten" (Pflicht zur Eröffnung durch das amtlich verwahrende Nachlassgericht) würde für Erbverträge nicht gelten.
Ich war bisher der Meinung, dass alle in "amtlicher Verwahrung" (d.h. insbesondere in den Nachlassakten) befindliche Verfügungen von Todes wegen (seien es Testamente oder Erbverträge) zu eröffnen und nach Eröffnung zu übersenden sind.
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Ich werde nunmehr als Nachlassgericht B die Erbverträge eröffnen und Kosten für die Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht A und die Eröffnung der Erbverträge durch das Nachlassgericht B erheben. Oder darf ich nur einmal die Kosten für die Testaments/Erbvertragseröffnung erheben?