Zuständigkeit Eröffnung Erbverträge

  • Folgender Sachverhalt:

    Erblasser 1 im Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht A verstorben.
    Er hinterlässt 3 Erbverträge mit seinem Ehegatten. Alle drei Erbverträge werden eröffnet und zu den Nachlassakten genommen.

    Ehegatte errichtet ein notarielles Testament, das beim Nachlassgericht A besonders amtlich verwahrt wird.

    Ehegatte (Erblasser 2) stirbt in Zuständigkeitsbereich Nachlassgericht B.

    Nachlassgericht A eröffnet das notarielle Testament und übersendet es an das Nachlassgericht B.
    Nachlassgericht A übersendet uneröffnet die Erbverträge an das Nachlassgericht B.

    Auf Rückfrage beim Nachlassgericht A erklärt die dortige Rechtspflegerin.

    Notarielle besonders amtlich verwahrte Testamente seinen durch das Nachlassgericht A zu eröffenen.
    In den Nachlassakten verwahrte Erbverträge seien durch das Nachlassgericht A nicht zu eröffnen (da nicht besonders amtlich verwahrt), sondern uneröffnet an das Nachlassgericht B zu übersenden.
    Die Rechtsprechung zu "amtlich verwahrten (privatschriftlichen) Testamenten" (Pflicht zur Eröffnung durch das amtlich verwahrende Nachlassgericht) würde für Erbverträge nicht gelten.

    Ich war bisher der Meinung, dass alle in "amtlicher Verwahrung" (d.h. insbesondere in den Nachlassakten) befindliche Verfügungen von Todes wegen (seien es Testamente oder Erbverträge) zu eröffnen und nach Eröffnung zu übersenden sind.

    Liege ich hier falsch?
    Sind Entscheidungen bekannt?

    Die Suchfunktion hat mir nicht weitergeholfen?

    Ich werde nunmehr als Nachlassgericht B die Erbverträge eröffnen und Kosten für die Eröffnung des notariellen Testaments durch das Nachlassgericht A und die Eröffnung der Erbverträge durch das Nachlassgericht B erheben. Oder darf ich nur einmal die Kosten für die Testaments/Erbvertragseröffnung erheben?

  • Die Rechtspflegerin irrt. Alle in amtlicher Verwahrung bei einem Gericht befindlichen Verfügungen vTw sind von diesem Gericht zu eröffnen und Erbverträge in den Nachlassakten sind amtlich verwahrt. Man kann jetzt ein Spielchen spielen und den Erbvertrag zur Eröffnung an das Verwahrgericht A zurücksenden oder aber als "zuständiges" Nachlassgericht selbst eröffnen. (Nicht lachen, ich habe es schon gesehen, dass das Spielchen gespielt wurde!)
    Ich würde die 2. Eröffnungsgebühr wegen falscher Sachbehandlung nicht erheben. Ich finde, dass die Erben nichts für Fehler bei Gericht können, auch wenn ich selbst nicht für den Fehler verantwortlich bin. Ebenso mache ich es, wenn das Verwahrgericht übersehen hat, dass neben der übersandten noch weitere Verfügungen vT dort verwahrt sind und diese dann erst später eröffnet werden.

    Etwas anderes wäre es, wenn beim ersten Erbfall Erbvertrag und notarielles Testament beim Notariat A sind, dann ist nur das Testament zu eröffnen, Erbvertrag wird "nur" an das Nachlassgericht übersandt. Es entstehen 2 Gebühren. Ich vermute mal, dass das die Rechtspflegerin mit dem Ausgangsfall verwechselt hat.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (5. September 2016 um 15:39)

  • In diesem Zusammenhang eine Frage:

    Wo werden denn die Erbverträge, die das Amtsgericht nach § 51 BNotO übernommen hat, verwahrt oder werden diese nicht verwahrt:

    d.h.,
    Eröffnung durch das Nachlassgericht (Nachlassabteilung des Amtsgerichts), bei dem die Urkunden verwahrt werden bzw. sich befinden und Abgabe an das zuständige Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts?
    oder
    Übersendung der Urschrift durch die Verwaltung an das Nachlassgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und Eröffnung dort (wobei natürlich das Problem besteht, dass die Verwaltung das zuständige Nachlassgericht ermitteln müsste)?

  • Die Urkundenverwahrung durch das Amtsgericht ist m.E. Verwaltungsangelegenheit.

    Unser AG übersendet die Erbverträge (wie ein Notar auch) uneröffnet an das zuständige Nachlassgericht.

  • Wir eröffnen alles und geben es dann ab. So habe ich es gelernt.
    Begründung:
    Wenn wir alles ungeöffnet wegschicken und es geht auf dem Postweg verloren, ist alles weg.
    Eröffnen wir es und behalten eine beglaubigte Ablichtung der Vfg. v. T. w. und der Eröffnungsniederschrift in unseren Akten, so gibt es -bei Verlust auf dem Postwege- wenigstens eine beglaubigte Ablichtung.


    Ich lerne aber gern dazu.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ihr könntet eine beglaubigte Abschift für die (nach § 51 BNOtO verwahrte) Urkundensammlung fertigen und dann uneröffnet verschicken. So machen die Notare (so mache ich!) es ja auch.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wir eröffnen alles und geben es dann ab. So habe ich es gelernt.
    Begründung:
    Wenn wir alles ungeöffnet wegschicken und es geht auf dem Postweg verloren, ist alles weg.
    Eröffnen wir es und behalten eine beglaubigte Ablichtung der Vfg. v. T. w. und der Eröffnungsniederschrift in unseren Akten, so gibt es -bei Verlust auf dem Postwege- wenigstens eine beglaubigte Ablichtung.

    So kenne und praktiziere ich das ebenfalls. "Verwahrung" im Sinne des § 348 Abs. 1 FamFG meint nicht nur die besondere amtliche Verwahrung, sondern auch die "einfache Büroverwahrung", zum Beispiel auch nach Abgabe der letztwilligen Verfügung bei einem unzuständigen Gericht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wir eröffnen alles und geben es dann ab. So habe ich es gelernt.
    Begründung:
    Wenn wir alles ungeöffnet wegschicken und es geht auf dem Postweg verloren, ist alles weg.
    Eröffnen wir es und behalten eine beglaubigte Ablichtung der Vfg. v. T. w. und der Eröffnungsniederschrift in unseren Akten, so gibt es -bei Verlust auf dem Postwege- wenigstens eine beglaubigte Ablichtung.
    Ich lerne aber gern dazu.

    Verlust auf dem Postweg kann passieren, passiert aber nichts, da du ja IMMER eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung des ausgeschiedenen Notars zurückbehalten musst, das ist also kein Grund. Das gilt übrigens auch dann, wenn du eröffnest, dann muss eine in die Urkundensammlung und eine zum Eröffnungsprotokoll, du hast doppelte Arbeit oder was falsch gemacht.

  • Es soll auch handschriftliche Testamente geben. ;)

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es soll auch handschriftliche Testamente geben. ;)


    Wird ein handschriftliches Testament bei einem anderen Amtsgericht als dem zuständigen Nachlassgericht abgeliefert, wird es selbstverständlich eröffnet und dann gemäß § 350 FamFG an das zuständige Gericht abgegeben.

    Bei vom Gericht verwahrten Urkunden ausgeschiedener Notare tritt die verwahrende Behörde (nur) an die Stelle des Notars. Dieser übersendet auch nur die Urschrift an das zuständige Nachlassgericht. Die Urkunde muss nicht den "Umweg" über die Nachlassabteilung gehen.

  • Nein. Es geht um die Eröffnung. Wenn bei uns jemand ein Testament abgibt -also ein handschriftliches- wird es eröffnet vor der Abgabe.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es soll auch handschriftliche Testamente geben. ;)

    Aber nicht in der Urkundensammlung des Notars, hoffe ich.


    Weiß ich nicht, wenn mir eine verschlossene Schrift übergeben wird (§ 30 BeurkG).
    Ist aber jedenfalls unwahrscheinlich.

    Dann wäre es immer noch ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Nein. Es geht um die Eröffnung. Wenn bei uns jemand ein Testament abgibt -also ein handschriftliches- wird es eröffnet vor der Abgabe.

    Die Frage von TT#3 betraf aber notarielle Erbverträge ausgeschiedener Notare, die sich beim AG befinden und da wird nicht eröffnet, sondern nur die Urkunde an das NG übersandt unter Zurückbehaltung einer begl. Abschrift.

    Testamente die bei Gericht abgegeben werden, müssen eröffnet und dann an das zuständige NG gesandt werden, das sind 2 Paar Stiefel.

  • Zur Frage, ob bei dem Amtsgericht, bei dem sich die notariellen Urkunden befinden, um eine "Verwahrung" handelt, möchte ich auf § 797 Absatz 2 Satz 2 hinweisen: Befindet sich die Urkunde in der "Verwahrung" einer Behörde......

    In § 27 Absatz 11 Satz 6 AktO heißt es: Wird eine notarielle Urkunde, die sich in einer bei einem Amtsgericht verwahrten Sammlung von Notariatsakten befindet, zur Eröffnung in Nachlasssachen zu den Gerichtsakten genommen, so ist eine mit einem Vermerk über die erfolgte Eröffnung zu versehende beglaubigte Abschrift (Kopie) dieser Urkunde in die Notariatsakten einzufügen.
    Es heißt dort nicht, dass sie zu den Akten des Nachlassgerichts genommen wird oder die Urschrift an das Nachlassgericht übersandt wird. Später nach Eröffnung soll eine beglaubigte Kopie des Erbvertrages mit dem Vermerk über die erfolgte Eröffnung eingefügt werden.
    Macht es Sinn eine beglaubigte Kopie des Erbvertrages zurückzuhalten, die Urschrift an das Nachlassgericht zu senden und später noch einmal eine Kopie vom Nachlassgericht zu erhalten. Oder soll das Nachlassgericht nur das Eröffnungsprotokoll zurücksenden?
    Macht es da nicht mehr Sinn, den Erbvertrag an die eigene Nachlassabteilung zu senden, dort zu eröffnen und dann an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.

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