Teilungsversteigerung - MEA mit Grundschuld belasten

  • Die hälftigen Miteigentumsanteile am Grundstück gehören A und B.
    A betreibt die Teilungsversteigerung.
    Nach Beschlagnahmebewirkung bestellt B an seinem Anteil zugunsten des in seinem Lager stehenden C eine Grundschuld, die so hoch ist wie der Verkehrswert des Grundstückes.

    Was passiert mit dieser Grundschuld?

    Die Grundschuldbestellung dürfte ja im Verhältnis zum betreibenden A relativ unwirksam sein (§ 23 ZVG, 135, 136 BGB).
    Da die Beschlagnahme nur zu einem relativen Verfügungsverbot führt, muss die Grundschuld noch eingetragen werden.

    Aber was passiert dann mit dieser Grundschuld?
    "Erlischt" die Grundschuld mit der Zuschlagserteilung?

    Wo kann man dazu was nachlesen?

  • § 182 Abs. 1 ZVG. Im Übrigen wie Ecosse. Solange ausschließlich A die Teilungsversteigerung betreibt, ist dies gänzlich unstreitig. Betreibt auch B, dann kann man überall bei den Kommentierungen zu § 182 ZVG den Streitstand nachlesen (Stichwort Meistbegünstigungsgrundsatz).

    Mir ist in den letzten Jahren eine solche nachträgliche Grundschuldbestellung öfter begegnet. Der Sinn hinter könnte sein, dass bares Geld fließen soll (dann ist die Grundschuld erfahrungsgemäß als Eigentümerrecht oder für einen nahen Angehörigen des Bruchteilseigentümers bestellt) :
    Normalerweise wirkt das Gericht nicht an der Auseinandersetzung der Gemeinschaft (im Beispielsfall bestehend aus A und B) mit. Der Übererlös wird vielmehr für die Gemeinschaft hinterlegt, so sie sich nicht einigt und spätestens im Verteilungstermin übereinstimmend erklärt, wie der Erlös zu verteilen sein soll. Hat aber auf die erloschene Grundschuld eine Zuteilung zu erfolgen, erhält der vormalige Grundschuldgläubiger eine Zuteilung in Höhe des Betrags, der auf den Bruchteil des B entfällt, an dem seine Grundschuld lastete. Der andere 1/2 Anteil (des A) wird nicht etwa an A ausgezahlt, sondern wieder für die Gemeinschaft A und B hinterlegt.

    Vielleicht hat B ja sogar vor, mit dem Grundschuldgläubiger eine Liegenbelassung zu vereinbaren, sobald er (B) selbst das Grundstück ersteigert hat. Dann braucht er nur noch die der Grundschuld vorgehenden Beträge und darüber hinaus den Betrag zu zahlen, der auf den Anteil des anderen Bruchteilseigentümer entfallen müsste (aber an diesen nicht ausgezahlt wird).

    Zu beachten ist noch, dass die Grundschuld nur berücksichtigt wird, wenn sie angemeldet wird (da nach dem ZVG-Vermerk eingetragen).

  • Hallo fossil 75,
    also dafür gibt es § 182 ff ZVG... sehr komplex.. und ehrlicherweise nicht leicht zu verstehen; über § 180 ZVG sind auch die Vorschriften des 1. und 2. Abschnittes anzuwenden. Nach meiner (unmaßgeblichen) Einschätzung:
    Fazit:
    da es sich nach deiner Schilderung des Sachverhaltes weder um eine Belastung "des Anteiles des A-Stellers" noch um eine "den Anteil des A-Stellers mitbelastende" Belastung im Sinne von § 182 ZVG handelt, müßte diese "nachträgliche" Grundschuldbelastung am Anteil des B erlöschen.
    (die Konstellation schreit ja danach, dass B dieses Verfahren zu verhindern versucht???) Und im Zweifel im konkreten Fall den betroffenen Rechtspfleger beim AG vor Ort konkret mit einbeziehen in die Problematik.
    Gleiche Aussage wie Ecosse.

  • Um mal etwas ausführlicher zu antworten:


    Die Grundschuldbestellung dürfte ja im Verhältnis zum betreibenden A relativ unwirksam sein (§ 23 ZVG, 135, 136 BGB).
    Da die Beschlagnahme nur zu einem relativen Verfügungsverbot führt, muss die Grundschuld noch eingetragen werden.


    Nein. Es handelt sich laut Sachverhaltsschilderung um Bruchteilseigentum, d.h. B kann seinen Anteil nach wie vor wirksam belasten. Die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung hat nicht die selbe Wirkung wie in der Vollstreckungsversteigerung; der Antragsgegner ist nicht an der Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert. Siehe hierzu Stöber, Rd.-Nr. 6.6 zu § 180 ZVG.



    Aber was passiert dann mit dieser Grundschuld?
    "Erlischt" die Grundschuld mit der Zuschlagserteilung?

    Wo kann man dazu was nachlesen?


    Wie schon von Ecosse geschrieben wird die Grundschuld erlöschen. Für die Teilungsversteigerung ist hinsichtlich des geringsten Gebots § 182 ZVG zu beachten: Bestehen bleiben nur die Rechte, die den Anteil des Antragstellers (mit-)belasten, oder einem solchen Recht im Range vorgehen oder gleichstehen. Insofern ist das jetzt neu eingetragene Recht nicht zu berücksichtigen und erlischt mit Zuschlag.

    Über die Motive des B kann man nur spekulieren (vgl. 15. Meridian), falls es ein Versuch sein sollte, das Objekt wegen der hohen Belastung unversteigerbar bzw. für Dritte uninteressant zu machen, war er von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die von 15. Meridian beschrieben Vorgehensweise ist auch bei uns schon praktiziert worden.
    Der Zweck ist tatsächlich, die Zuteilung durch das Gericht auf dieses (angemeldete) Recht zu erreichen.
    Dadurch muß weniger hinterlegt werden.
    Die Methode wird m.W. bei Storz empfohlen.

  • Vielen Dank schon einmal für die vielen Antworten und Fundstellen.

    Wolf:

    Zitat

    (die Konstellation schreit ja danach, dass B dieses Verfahren zu verhindern versucht???)

    Verhindern ist nicht das Ziel - sondern wohl eher taktisches Stänkern.
    Worin die Taktik besteht, konnte ich allerdings bisher auch noch nicht erkennen.

  • Hallo,

    wie seht ihr folgende Konstellation:
    Fall wie oben mit A und B je zu 1/2 als Eigentümer. Nach Beschlagnahme der TV bestellt B auf seinem Anteil eine Eigentümergrundschuld. Rechtzeitige Anmeldung erfolgt. B ersteigert und erklärt die Liegenbelassung. Zum VT wird nicht gezahlt und die Forderung wird übertragen.
    Wie verhält es sich nunmehr mit der Rangfolge der Sicherungshypothek im Verhältnis zur bestehen gebliebenen Grundschuld? Inwiefern ist der Auseinandersetzungsanspruch ein dem liegenbelassenem Recht nachrangig und würde entspr Stöber Rdn. 16 zu §128 Rang nach diesem Recht erhalten?

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Beim Liegenbelassen bleibt ja der bisherige Rang des Rechts erhalten. Wenn ich Stöber richtig verstanden habe, bleibt das auch bei der Eintragung von Sicherungshypotheken so. Es gibt auch BGH vom 05.11.1975, V ZR V145/73

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Inwiefern ist der Auseinandersetzungsanspruch ein dem liegenbelassenem Recht nachrangig ...?

    Aus Jaeckel/Güthe zu § 182:
    "Was aber die Feststellung des geringsten Gebots für Fälle des Miteigentums anlangt, so läßt sich die Regelung, welche § 182 vorschreibt, auf zwei Grundsätze zurückführen: einerseits darauf, daß der Miteigentümer, welcher die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Teilung verlangt, dies nur unbeschadet derjenigen Rechte tun darf, welche seinen Anteil bereits belasten oder mitbelasten, weil er eine aus dem bereits belasteten Miteigentume herrührende Befugnis ausübt, und andererseits darauf, daß sein Recht die Teilung zu verlangen, nicht von einem anderen Miteigentümer dadurch beeinträchtigt werden darf , daß dieser seinen Anteil mit Rechten belastet. Man kann dies, obwohl von einem eigentlichen Rangverhältnis hier nicht die Rede ist, auch so ausdrücken, daß jene Rechte dem Miteigentümer vorgehen, diese ihm nachstehen."

    Dieser "Vorrang" des Auseinandersetzungsanspruchs muss m.E. hier dazu führen, daß die Sicherungshypothek für den Übererlös vorrangig einzutragen ist.

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