Auflassungsvormerkung und bedingte Abtretung

  • Wo wird so was eingetragen? In Spalte 5/6 oder vorne in Spalte 3? Hab ich noch nie gesehen bei uns.

    Lt. Urkunde ist der Anspruch höchstpersönlich, nicht vererblich und nicht übertragbar, ausgenommen der genannten Abtretung.
    Ich tu mich schwer, etwas gegen die Möglichkeit, eine aufschiebend bedingte Abtretung einzutragen (BayObLG vom 18.02.1986 BReg. 2 Z 19/86) vorzubringen.

    Allerdings gefällt mir die Formulierung der Urkunde nicht, die Raum für Spekulationen läßt, was denn genau gewollt ist.

  • Nach BayObLG kann die aufschiebend bedingte Abtretung des Anspruchs aufgrund der daraus resultierenden Verfügungsbeschränkung eingetragen werden ("§ 161 Abs. 3 BGB"). Bei gleichzeitiger Eintragung gehört sie in die Hauptspalte, bei nachträglicher in die Veränderungsspalte. Solum Star hält da einen Baustein unter A3V "div Veränderungen" parat. Man könnte sicher auch die aufschiebend beidingte Abtretung ausdrücklich vermerken. Die Verfügungsbeschränkung ergibt sich daraus dann eben nur mittelbar.

  • BayObLG vom 18.02.1986 BReg. 2 Z 19/86

    Es gibt auch einen Baustein für die Abteilung II (VFBA2V):

    "Verfügungsverbot [infolge aufschiebend bedingter Anspruchsabtretung] gemäß § 161 BGB für ...; eingetragen am ^==Datum==.

    ^==Rpfl.=="

    Bei Licht besehen würde ich auch eine aufschiebend bedingte Abtretung eintragen. Würde man jetzt die Vormerkung nur für den A bestellen und in zwei Wochen eine aufschiebend bedingte Anspruchsabtretung für den B bewilligen und beantragen, würde ich das schließlich auch eintragen. In beiden Fällen würde ich den Abtretungvermerk allerdings in der Veränderungsspalte vollziehen.

    "Anspruch aufschiebend bedingt abgetreten an ...; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ^==Datum==.

    ^==Rpfl.=="

    Vermutlich wäre später nicht nur der A zu röten, sondern beim Abtretungsvermerk auch der Bedingungseintritt berichtigend einzutragen.

    Dazu müßte man allerdings verbindlich herausfinden, ob jetzt nur die Verfügungsbeschränkung oder die Abtretung/Sukzessivberechtigung überhaupt eingetragen werden soll.

  • "Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs des Ehemanns und dessen Ehefrau wird die Eintragung einer befristeten Vormerkung für den Ehemann und (aufgrund bedingter Abtretung) für die Ehefrau bewilligt"

    Das ist bewilligt, d.h. eigentlich hört sich das nach einer Vormerkung für 2 Berechtigte an.

  • Das wäre die Sukzessivberechtigung. Würde ich in einem eigenen Abtretungsvermerk wie oben eintragen.


    ...warum nicht bei gleichzeitiger Eintragung in der Hauptspalte?
    Nur nachträgliche Veränderungen sind mE in Spalte 4/5 einzutragen.

    Ist richtig. Nur deswegen, weil ich einen Abtretungsvermerk in der Veränderungsspalte erwarten würde. Und er da weniger irritiert.

  • Doch. Nach BayObLG und OLG München wird die aufschiebend bedingte Abtretung als Verfügungsbeschränkung eingetragen (§ 161 Abs. 3 BGB). Und so würde ich es dann auch halten, wenn ich nur wüßte, dass die Beteiligten das so gemeint haben. Im Weiteren wird es dann schwierig. Analog zum Nacherbfolgevermerk könnte ich auch fragen, ob die Vormerkung ohne eingetragenes Verfügungsverbot das Grundbuch falsch machen würde und dessen Eintragung deshalb gar nicht unterbleiben darf. Und wenn man die Abtretung als Sukzessivberechtigung einträgt (vgl. z.B. Staudinger a.a.O.), müßte später neben der Löschung des Zedenten nicht zusätzlich der Eintritt der Bedingung vermerkt werden? Immerhin müßte für eine Nachfolge der Zessionar den Tod des Zedenten noch erlebt haben. Wäre mir schon ein Beschwerdeverfahren wert. Ich hatte zwischenzeitlich nur den Eindruck, dass ich damit alleine stehe.

  • Die Beschwerde ist jetzt da und wird in etwa so begründet:
    Es handelt sich um einen Anspruch, der nur durch eine Vormerkung gesichert werden kann. Dann wird wieder auf DNotI Dokument 11220 vom April 2000 Bezug genommen, wonach sich "bei genauerem Hinsehen für den Fall einer Abtretbarkeit des zugrundeliegenden Anspruches und einer Auslegung als Vorausabtretung damit zwischen den verschiedenen Meinungen bei übertragbaren Ansprüchen kein Unterschied ergibt". Die Rspr. BayObLG vom 18.02.1986 - BReg. 2 Z 19/86 und 30.10.1984 - BReg. 2 Z 71/84 sei überholt.

  • Dass mit dem Gutachten jetzt alles geklärt ist, kann man wohl nicht behaupten. Als eintragungsfähig gilt die "Sukzessivberechtigung im klassischen Sinne" (DNotI-Report). Also "A und B, zu je 1/2 bzw. der Längerlebende allein". Wie es sich beim vorliegenden Fall verhält, ist dagegen immer noch umstritten (vgl. z.B. Schöner/Stöber Rn 1516 -> das Grundbuch würde durch Eintragung des nachfolgenden Berechtigten vor Bedingungseintritt unrichtig). Was verbindet denn der Notar selbst mit der Eintragung? Zu was würde er sich veranlasst sehen, wenn der Zedent stirbt und der Zessionar den Bedingungseintritt erlebt?

  • Das kann ich ihn schlecht fragen. DNotI sagt eben, dass Demharter, Schöner und BayObLG falsch liegen, bzw. nicht zu diesem Sachverhalt passen. Ich werfe die Frage in der Nichtabhilfe mal auf. Vielleicht äußert sich das OLG dazu.

  • Das kann ich ihn schlecht fragen.

    Warum eigentlich nicht? Telefon wird er haben. In der Nichtabhilfe könnte man schlicht auf Schöner/Stöber (Rn 1516) hinweisen. Dann hätte das OLG in Ergänzung zu den bereits ergangenen Beschlüssen des BayObLG Gelegenheit zu sagen, was genau es mit der Eintragung der aufschiebend bedingten Anspruchsabtretung auf sich hat.

  • s. dazu auch das Gutachten des DNotI.

    Sicherung eines aufschiebend bedingten Rückforderungsanspruchs durch Vormerkung, Gutachtennummer: 147259, Gutachten-Datum: 10.11.2016, erschienen im DNotI-Report 21/2016, 165-166
    (Sachverhalt: M übergibt eine Immobilie an S und behält sich unter bestimmten Voraussetzungen die Rückforderung vor. Ein gleiches Recht soll der Ehefrau F des M zustehen, falls diese M überlebt. Da her tritt M sein Rückforderungsrecht für diesen Fall aufschiebend bedingt an die dies annehmen de F ab. Es wird bewilligt und beantragt, eine (einzige) Vormerkung für M, bedingt abgetreten an F, in das Grundbuch einzutragen)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OLG München, Beschluss vom 28.06.2017, 34 Wx 421/16

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1114181

    unter Hinweis auf

    OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2016, 15 W 112/16:

    Es ist seit Zeiten des Reichsgerichts höchstrichterlich anerkannt, dass die bedingte Abtretung von dinglichen Rechten, und zwar auch solchen, die -wie die Hypothek- akzessorisch zu einem schuldrechtlichen Anspruch sind, im Grundbuch vermerkt werden kann, insbesondere um einen gutgläubigen Erwerb nach § 161 Abs. 3 BGB zu verhindern (RGZ 76, 89, 91). Mit dem BayObLG (a. a. O.) ist der Senat der Auffassung, dass hinsichtlich der bedingten Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs eine vergleichbare Interessenlage besteht, da die Vormerkung gerade dazu dient, einen schuldrechtlichen Anspruch vor der Vereitelung durch einen gutgläubigen Erwerb zu schützen. Es geht insoweit nicht darum, einen neuen Berechtigten einzutragen, sondern die bedingte Abtretung als solche an der Publizität des Grundbuchs teilhaben zu lassen.“

  • Darauf, dass evtl. zwei Vormerkungen gemeint sind, wär ich jetzt gar nicht gekommen. Aber man könnte natürlich lesen "....einer für den Ehemann und (einer) für die Ehefrau....."
    Aber dazu fehlt ein Wort.... Ein Notariat, von denen ich noch nie was hatte. Erste Reaktion wird sein: "....wir bei uns immer schon so.....noch nie Probleme.....eindeutig...."

    Da hab ich mich seinerzeit als Hellseher betätigt.

    Der Notar legt die Urkunde jetzt wieder vor, beantragt die bedingte Abtretung einzutragen und mosert, er verwende die Formulierungen schon seit 15 Jahren und sie sei noch nie von einem Grundbuchamt beanstandet worden - und das OLG könne er auch nicht verstehen:)

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