Auflassungsvormerkung und bedingte Abtretung

  • Dankeschön! Dass man die Bedingung des Anspruchs nicht zwingend eintragen muss, weiß ich, finde es aber persönlich schöner und vollständiger. Kann man sicherlich auch anders sehen.

    Der Eintragung: "Anspruch aufschiebend bedingt abgetreten an den Überlebenden" stehen also bezüglich des Bestimmtheitsgrundsatzes keine Bedenken entgegen?

  • Hallo :)
    Ich habe nun diverse Themen und Rspr. zur Absicherung von Rückübertragungsrechten gelesen und bin verwirrter denn je. Deshalb mal meine recht allgemeine Frage hierzu:

    Welche Eintragungen sind nach derzeitiger Rspr. eintragungsfähig? Natürlich ist mir klar, dass es immer auf die Formulierung des Anspruchs ankommt. Aber vielleicht lassen sich ja ein paar denkbare Konstellationen einmal zusammenfassen.

    Fall 1:
    Ehegatten sind je zu 1/2 als Eigentümer eingetragen, übertragen Grundbesitz an das Kind. Anspruch auf Rückübertragung für beide Ehegatten soll gesichert werden.

    Bsp: 1 RückAV für beide Ehegatten gem. § 428 BGB


    Fall 2:
    Alleineigentümer überträgt Grundbesitz an Kind, Anspruch auf Rückübertragung für ihn und den (bisher nicht eingetragenen) Ehegatten soll gesichert werden.

    Bsp: 1 RückAV für den bisherigen Alleineigentümer, Vorausabtretung des Anspruchs an Ehegatten --> Eintragung einer AV + Vermerk über Vorausabtretung


    Fall 3:
    Ehegatten sind zu je 1/2 Anteil als Eigentümer eingetragen, übertragen jeweils 1/4 Anteil an Kind. Anspruch auf Rückübertragung für beide Ehegatten soll gesichert werden.


    Welche Beispiele sind noch denkbar?

  • Das ist alles eintragungsfähig, weil es eine "Rückauflassungsvormerkung" nicht gibt. Es gibt Vormerkungen zur Sicherung eines (auch künftigen und/oder bedingten) Anspruch auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, oder an einem Miteigentum hieran. Ob Berechtigter ein früherer Eigentümer oder eine andere Person (z.B. der Ehegatte des früheren Eigentümers) ist, mag steuerrechtlich und/oder erbrechtlich interessant sein. Aber für Grundbuchzwecke ist nur interessant, wer Inhaber eines Anspruchs ist und welchen Inhalt dieser Anspruch hat.
    Daher
    Fall 1: Eigentumsvormerkung für A+B [hier noch das Erwerbsverhältnis angeben: je 1/2, Gesamtgut,...] nach § 428, für den Längerlebenden allein,
    Fall 2: Eigentumsvormerkung für A, und meinetwegen Vorausabtretung, aber mir lieber: im Rang danach Vormerkung für B,
    Fall 3: wie Fall 1, nur lastend am Miteigentumsanteil des Kindes.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Das ist alles eintragungsfähig, weil es eine "Rückauflassungsvormerkung" nicht gibt. Es gibt Vormerkungen zur Sicherung eines (auch künftigen und/oder bedingten) Anspruch auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, oder an einem Miteigentum hieran. Ob Berechtigter ein früherer Eigentümer oder eine andere Person (z.B. der Ehegatte des früheren Eigentümers) ist, mag steuerrechtlich und/oder erbrechtlich interessant sein. Aber für Grundbuchzwecke ist nur interessant, wer Inhaber eines Anspruchs ist und welchen Inhalt dieser Anspruch hat.

    Das Wort RückAV war lediglich eine Abkürzung und zur Kenntlichmachung, was eingetragen werden soll. Die Beispiele mit "Ehegatten" kommen häufig vor, deshalb habe ich diese gewählt. Natürlich ist für das GBA nicht zwangsläufig interessant, ob es Ehegatten sind oder nicht.

    Danke für deinen Beitrag!


  • Das ist alles eintragungsfähig, weil es eine "Rückauflassungsvormerkung" nicht gibt. Es gibt Vormerkungen zur Sicherung eines (auch künftigen und/oder bedingten) Anspruch auf Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, oder an einem Miteigentum hieran. Ob Berechtigter ein früherer Eigentümer oder eine andere Person (z.B. der Ehegatte des früheren Eigentümers) ist, mag steuerrechtlich und/oder erbrechtlich interessant sein. Aber für Grundbuchzwecke ist nur interessant, wer Inhaber eines Anspruchs ist und welchen Inhalt dieser Anspruch hat.

    Das Wort RückAV war lediglich eine Abkürzung und zur Kenntlichmachung, was eingetragen werden soll. Die Beispiele mit "Ehegatten" kommen häufig vor, deshalb habe ich diese gewählt. Natürlich ist für das GBA nicht zwangsläufig interessant, ob es Ehegatten sind oder nicht.

    Danke für deinen Beitrag!


    Ob es eine Rückauflassungsvormerkung ist, ist für die Kostenrechnung interessant!

  • "Befristete Rückauflassungsvormerkung für A und B, zu je 1/2 bzw der Überlebende allein; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ..."; zum Beispiel

    Ich habe hierzu noch eine kurze Frage.

    SolumStar gibt als Auswahl die Formulierung: "Im Todesfall eines Berechtigten steht der Anspruch dem überlebenden Berechtigten allein zu."

    Das ist dann ja der Vermerk über die Vorausabtretung oder muss ich diese explizit noch anders eintragen?

    Ich habe die Bewilligung einer Vormerkung für die bisher eingetragenen Eigentümer zu je 1/2 mit der bereits in der Urkunde erfolgten Vorausabtretung vom Erstversterbenden der Berechtigten an den Längerlebenden, sodass diesem der Anspruch dann in vollem Umfang alleine zusteht.

  • In SolumStar ist es nur anders formuliert, inhaltlich besteht da aber kein Unterschied. Findet seinen Ursprung in der Entscheidung des BayObLG (#58). Siehe auch Schöner/Stöber Rn 1499 (Fn 2972). Die vorgehende Bruchteilsberechtigung muß aber natürlich zusätzlich zur Variablen laut SolumStar eingetragen werden.

    2 Mal editiert, zuletzt von 45 (1. Februar 2023 um 09:20)

  • Alles klar, vielen Dank!

    Ja klar, die Bruchteilsberechtigung trage ich natürlich ebenso ein.

    Die Vormerkung lautet sodann:

    "Befristete Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung des Eigentums für X und Y, zu je 1/2 Anteil. Im Todesfall eines Berechtigten steht der Anspruch dem überlebenden Berechtigten allein zu. Gemäß Bewilligung..."

  • Kann man so machen. Die Eintragung der Befristung nur, wenn sie sich auf die Vormerkung und nicht nur auf den Anspruch bezieht. Wenn die Vormerkung also vermutlich beim Ableben des Letztversterbenden dann ganz erlöschen soll.

  • Auf ein Neues zum Thema RückAV:

    Eigentümer zu je 1/2 übertragen den Grundbesitz auf ihr Kind. Es soll eine AV zur Absicherung div. Rückübertragungsgründe eingetragen werden. Die Bewilligung lautet:
    "..., dass den Erschienenen zu 1 und 2 - jeweils einzeln - im Todesfall dem jeweils überlebenden allein - der bis zu seiner Ausübung nicht übertragbare und nicht vererbliche Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung bzw. Übertragung des Eigentums an dem übergebenen Grundbesitz zusteht.
    Die Erschienenen zu 1 und 2 treten wechselseitig für den Fall ihres Vorversterbens den Anspruch auf Rückübertragung bzw. Übertragung an den jeweils anderen Berechtigten ab. Sie nehmen die Abtretung jeweils an. Bewilligt und beantragt wird die Eintragung einer Vormerkung zu Sicherung dieses Rückübertragungsanspruchs bzw. Übertragungsanspruchs als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB"

    Ich bin etwas am Stolpern, ob das Gemeinschaftsverhältnis als Gesamtberechtigte hier Sinn macht. Grds. könnte jetzt zu Lebzeiten jeder allein die Übertragung verlangen, auch wenn er vorher nur Bruchteilseigentümer zu 1/2 war. Aus der Formulierung der Bewilligung scheint dies aber so gewollt zu sein. Wie seht ihr das?

  • Bei den hier tätigen Notaren ist es vollkommen üblich, dass die Rückauflassungsvormerkungen für die Veräußerer als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB bewilligt werden. Dieses Berechtigungsverhältnis ist auch anerkannt und unproblematisch. Ich sehe daher keine Probleme bezüglich der Eintragung.

    Im Falle der Rückforderung kann die Auflassung und Eintragung aber dann nur in Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft erfolgen, siehe Staudinger/Looschelders (2022) BGB § 428, Rn. 122.

  • So eine Abtretung ist bei Gesamtgläubigern möglich (DNotI-Report 9/2023, 65 ff). Daher vermutlich auch als Vorausabtretung. Wenn, dann stellt sich nur die Sinnfrage, da dem Überlebenden ohnehin ein eigenes Forderungsrecht zusteht. Dieses "im Todesfall dem jeweils Überlebenden allein" wird man damit nicht als Befristung hinsichtlich des Anteils des Verstorbenen verstehen dürfen, sondern nur als eine Klarstellung zur Wirkung der Übertragung.

  • Bei einem Anspruch von A und B auf Eigentumsübertragung hat jeder der beiden ein eigenes (Rück-)Forderungsrecht. Daß wegen des Ausgleichsanspruchs die Rückübertragung dann an beide z.B. in Bruchteilsgemeinschaft erfolgen wird, ist eine andere Baustelle. Normalerweise ist das jeweilige Forderungsrecht auf die Lebenszeit befristet. Das (alleinige) Forderungsrecht des Überlebenden bleibt dagegen unverändert bestehen (s. Schöner/Stöber Rn 261g). Hier wird das Forderungsrecht dagegen mit dem Ableben des einen Berechtigten auf den verbliebenen Berechtigten übertragen. Das Recht des Verstorbenen kann daher nicht mit dem Tod erlöschen. Bei der Lösung ist das halt doppelt gemoppelt.

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