Handhabung Testamentsanfechtung

  • Hallo.

    Mir liegt ein Nachlassfall vor, bei welchem das maßgebliche Testament gemäß § 2079 BGB durch die jetzige Ehefrau angefochten werden könnte.

    Die Ehefrau wurde selbstverständlich zum gestellten Erbscheinsantrag - wie üblich - gehört. Sie äußerte sich dazu nicht.

    Behandelt Ihr solche Fälle genauso, oder lasst Ihr Euch ausdrücklich von dem Anfechtungsberechtigten zur Akte erklären, dass er eine Anfechtung des Testamentes nicht vornehmen will.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Es ist allein die Entscheidung des Berechtigten, ob er die Anfechtung erklären will. Einer ausdrücklichen Aufforderung, sich zu erklären, bedarf es nicht (eine solche wäre vielleicht sogar unzulässige Rechtsberatung). Anderenfalls könnte im Hinblick auf § 2082 BGB über einen langen Zeitraum kein Erbschein erteilt werden, wenn die Anfechtungserklärung nicht abgegeben wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo.

    Mir liegt ein Nachlassfall vor, bei welchem das maßgebliche Testament gemäß § 2079 BGB durch die jetzige Ehefrau angefochten werden könnte.

    Die Ehefrau wurde selbstverständlich zum gestellten Erbscheinsantrag - wie üblich - gehört. Sie äußerte sich dazu nicht.

    Behandelt Ihr solche Fälle genauso, oder lasst Ihr Euch ausdrücklich von dem Anfechtungsberechtigten zur Akte erklären, dass er eine Anfechtung des Testamentes nicht vornehmen will.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.


    Aber nicht angefochten ist. Ich behandele solche Fälle genauso. Der Richter (in unserem Bundesland) hört die Ehefrau zu dem Erbscheinsantrag an. Wenn keine Anfechtung von ihr etc. eingeht, wird der Erbschein antragsgemäß erteilt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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