Zwangsmittel gegen Notar wegen Nichtablieferung sonstiger not. Urkunde?

  • Hallihallo, ich habe hier einen Erbfall und eine (20-Seiten-lange) sonstige notarielle Urkunde, in der so einiges unter Lebenden vereinbart wurde. Unter anderem ist auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht enthalten, den ich ja nicht eröffnen müsste. Enthalten ist aber auch dieser eine kleine Satz: "Die Parteien heben alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen auf." Den würde ich doch gerne als letztwillige Verfügung eröffnen. Weitere letztwillige Verfügungen sind nicht enthalten. Die beurkundende Notarin weigert sich nun, die Urkunde im Original einzureichen (zumindest ist es bis heute nicht geschehen, keine Reaktion mehr). Sie meint, es könne nicht sein, dass die Urkunde im Original übersandt werden muss, da sie u.a. dann auch keine Ausfertigungen mehr erteilen könne. Sie wollte mir Paragraphen und Rechtsprechung an die Hand geben (bisher nie geschehen). Ich bin der Meinung, die Urkunde muss nach § 34 a Abs. 3 S. 1 BeurkG dem Nachlassgericht abgeliefert werden. Abzuliefern ist die Urschrift auch dann, wenn sie mit weiteren Rechtsgeschäften in einer Urkunde verbunden ist (Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 37. Edition, BeurkG, § 34 a, Rn. 6, Stand: 01.11.2015; Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2013, BeurkG, § 34 Rn. 56). Wie kann ich die Notarin nun zur Ablieferung zwingen? § 358 FamFG ist ja nur für Fälle des § 2259 Abs. 1 BGB anwendbar. Kann ich Zwangsmittel nach § 35 FamFG androhen? Oder nach § 358 FamFG analog?

  • Richtigerweise hätte die Urkunde als letztwillige (Widerrufs-)Verfügung natürlich in die amtliche Verwahrung gebracht werden müssen. Das hat die Notarin seinerzeit übersehen und demzufolge ist es konsequent (falsch), wenn sie das Original der Urkunde heute nicht abliefern möchte.

  • Richtigerweise hätte die Urkunde als letztwillige (Widerrufs-)Verfügung natürlich in die amtliche Verwahrung gebracht werden müssen. Das hat die Notarin seinerzeit übersehen und demzufolge ist es konsequent (falsch), wenn sie das Original der Urkunde heute nicht abliefern möchte.

    Erbverträge können aber auch in der Urkundsverwahrung des Notars bleiben (bei entsprechender Anweisung an den Notar). Aber dann ist die Urkunde beim Tod abzuliefern.

    Dasselbe gilt auch, wie in einem Fall von mir, bei dem ein Notar in einer Vorsorgevollmacht ein Vermächtnis mit Testamentsvollstreckung beurkundet hatte.

  • Lt. Sachverhalt liegt kein Erbvertrag vor.

    Und für die Vorsorgevollmacht nebst Vermächtnisanordnung gilt - entgegen Deiner Ansicht - auch nichts anderes.

    Vgl. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1073966

    Notarielle letztwillige - gleich welche - Verfügungen (mit Ausnahme von Erbverträgen) sind stets in amtliche Verwahrung zu bringen, ganz gleich, was die Urkunde sonst noch enthält.

  • Bisher sieht also keiner die Möglichkeit Zwangsmittel anzudrohen?

    Androhen, dass wenn nicht bis ... Urschrift zur Eröffnung abgeliefert ist, Dienstaufsicht benachrichtigt wird.

    Wenn ich mal so blöd fragen darf, wer wäre denn die Dienstaufsicht, die ich benachrichtigen müsste? Ist die Notarkammer gemeint?

  • Die Aufsicht über die Notare führt der Präsident des Landgerichts (nicht als Person, sondern als Behörde). Üblicherweise nimmt die Aufsichtsangelegenheiten nach der Geschäftsverteilung als Person der Vizepräsident wahr. Die Aufsicht wird durch die sogenannten Notarprüfer tatsächlich ausgeübt. Dabei handelt es sich um Richter des Landgerichts, die die Geschäftsführung jedes Notars des Landgerichtsbezirks in einem bestimmten mehrjährigen Turnus vor Ort in der Geschäftsstelle des Notars prüfen. Bei Verdachtsfällen führen sie außerhalb des Turnus auch ad hoc Sonderprüfungen durch. Ich würde also den beschriebenen Sachverhalt Deinem zuständigen Landgericht mit der Bitte mitteilen, das Verhalten der Notarin zu überprüfen. Die Notarkammer würde ich nicht einschalten. Die beeindruckt bockbeinige Notare nicht, weil sie höchstens eine Ermahnung aussprechen kann. Das Landgericht kann dagegen ein Disziplinarverfahren einleiten und eine empfindliche Geldbuße verhängen, im Extremfall den Notar auch im Disziplinarwege seines Amtes entheben (Der Notar kann dagegen den Rechtsweg zum Notarsenat des OLG und ggf. zum Notarsenat des BGH beschreiten.) Die Einschaltung der Notarkammer bringt meines Erachtens nichts und führt nur zu einer zeitlichen Verzögerung, weil dann doch das Landgericht eingeschalter werden muss.

  • Ich hänge mich hier mal dran, weil ich leider zu meinem Sachverhalt bisher nichts gefunden habe:

    Der Notar hat als sonstige notarielle Urkunde einen Vertrag eingereicht (wohl ein Übertragungsvertrag, aber da Teile der Urkunde geschwärzt sind, kann ich das nicht mit Sicherheit sagen), der unter anderem folgende Regelung enthält:

    "Die Beteiligten (Anm.: Eheleute) haben am ... einen Erbvertrag errichtet, der unter I eine erbvertraglich bindende gegenseitige Erbeinsetzung und unter II. abänderbare Erbfolgebestimmungen nach dem Überlebenden enthält.
    Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass dieser Erbvertrag auch nach rechtskräftiger Ehescheidung weitergilt bis Herr X in einem neuen, mit seinen Söhnen zu errichtenden Erbvertrag diesen, also seinen Söhnen, für den Fall seines Todes das Hausgrundstück vermächtnisweise bindend zuwendet verbunden mit der Anordnung einer Verwaltungsvollstreckung für den vermachten Grundbesitz, wonach Frau X für den Fall ihres Überlebens als TV eingesetzt wird. [...] Bis zu diesem neuen Erbvertrag soll insbesondere die unter Ziffer I in der Erbvertragsurkunde vom... bindend erklärte gegenseitige Erbeinsetzung weitergelten."

    Es steht nun die Eröffnung nach der Ehefrau an (sie hat mehrere Verfügungen von Todes wegen hinterlassen, sowie die "sonstige Urkunde")

    Stellt diese Formulierung eine zu eröffnende Verfügung von Todes wegen dar?

  • Das denke ich schon, weil es sich um eine vertragsmäßige Willensäußerung i. S. des § 2077 Abs. 3 BGB (ggf. i.V.m. § 2279 Abs. 2 BGB) handelt.


    Eine Willensäußerung nach § 2077 Abs. 3 BGB ist es bestimmt. Aber ob die Urkunde dadurch eine in Urschrift einzureichende "Verfügung von Todes wegen" (statt einer "sonstigen Urkunde", die nur in Ausfertigung oder begl. Abschrift vorzulegen wäre) wird? Eine "vertragliche Verfügung" im Sinne von § 2278 Abs. 1 BGB (Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts) ist es jedenfalls mal nicht.

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