Zustellung an Bevollmächtigten in Deutschland

  • Im Schadensersatzprozess aus Verkehrsunfall teilt eine deutsche AG für die niederländische Haftpflichtversicherung (Beklagte) mit, dass sie sich gemäß der 4. KH-Richtlinie (ich weiß nicht, was das ist) für die Beklagte bestellt.
    Die Zustellung im richterlichen Verfahren erfolgen dann einschließlich der Kostentscheidung an diese AG.
    Nun muss ich noch den KFB zustellen, nachdem ich den Kostenfestsetzungsantrag auch schon an die AG zugestellt habe.
    Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Inlandszustellung handelt, bei der ich dann auch keine Belehrung über das Recht zur Annahmeverweigerung in niederländischen Sprache beifügen muss.
    Das ist doch richtig oder?
    Die Anfrage erfolgt, um dann z. B. bei Anwendung der aus meiner Sicht irrwitzigen VO (EG) Nr. 805/2004 keine weiteren Probleme zu bekommen.

  • Ich denke nicht, da du an einen deutschen Vertreter der Beklagten zugestellt hast. Manche ausländische Firmen haben z.B. deutsche RA. Da übersetzt du ja auch nichts.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es ist übrigens die europäische 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtline
    Artikel 4
    Schadenregulierungsbeauftragte
    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jedes Versicherungsunternehmen,
    das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG —
    mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers — deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem
    es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe
    des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus
    Unfällen im Sinne von Artikel 1 herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitgliedstaat
    ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.
    (2) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.
    Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.
    (3) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
    handeln.
    (4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu
    deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um
    eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, daß ein Schadenregulierungsbeauftragter zu
    benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches
    Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.
    (5) Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen
    gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um
    deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in
    der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.
    (6) Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder
    gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, daß innerhalb von drei Monaten nach
    dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen
    des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,
    a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten
    ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht
    unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
    b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen
    Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen
    Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht
    oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
    Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß für die dem Geschädigten vom
    Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen
    gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.
    (7) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 20. Januar 2006 einen
    Bericht über die Durchführung von Absatz 4 Unterabsatz 1 und über die Wirksamkeit dieser Bestimmung
    sowie über die Gleichwertigkeit der nationalen Sanktionsbestimmungen und unterbreitet erforderlichenfalls
    Vorschläge.
    (8) Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer
    Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte
    gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie
    88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968
    über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
    Handelssachen .






    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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