Hallo,
habe bisher nichts gefunden, was auf meinen Fall so wirklich zutrifft, also jetzt als neues Thema:
In einer Unterhaltssache ist ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Das Jugendamt hat die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung beantragt.
Die vollstreckbare Ausfertigung ist nicht vorgelegt worden.
Schon vor 2 Jahren hat ein Kollege einmal eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilt ohne, dass die vollstreckbare Ausfertigung zwecks Einschränkung vorgelegt wurde und sich nicht daran gestört.
Das Jugendamt hat mir allerdings mitgeteilt, dass die Kindesmutter die vollstreckbare Ausfertigung hätte, die Mitarbeit verweigert und auch schon zeitweise doppelt vollstreckt wurde, was bei mir Bauchschmerzen auslöst wegen Schuldnerschutz etc.
Habe dem JA daraufhin mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Teilausfertigung ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall nicht erteilt werden kann.
Daraufhin wurde ein Antrag gestellt die Genehmigung zu erteilen, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt wird.
Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt doch aber nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht in Frage und nicht gem. § 60 SGB VIII, oder irre ich mich da?
Zweites Problem:
Eine vom JA abgenommene Eidesstattliche Versicherung wurde beigefügt, in der die Mutter jetzt versichert die vollstreckbare Ausfertigung verloren zu haben. Aus Schuldnerschutzgründen hätte ich schon gern eine e.V. auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aber kann das JA die überhaupt abnehmen? (Wenn nicht, zum Wohnsitzgericht schicken?)
Und würdet ihr im Hinblick darauf, was vorher mitgeteilt wurde überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Bzw. unter welchen Voraussetzungen könnte ich das ablehnen?
Einen Nachweis über die vorher erfolgte Doppelvollstreckung habe ich nicht in der Akte. Das wurde mir nur telefonisch vom Jugendamt so angegeben.
Schon mal vielen Dank für die Hilfe!