Nachweis Verlust für weitere vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo,

    habe bisher nichts gefunden, was auf meinen Fall so wirklich zutrifft, also jetzt als neues Thema:

    In einer Unterhaltssache ist ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Das Jugendamt hat die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung beantragt.
    Die vollstreckbare Ausfertigung ist nicht vorgelegt worden.
    Schon vor 2 Jahren hat ein Kollege einmal eine vollstreckbare Teilausfertigung erteilt ohne, dass die vollstreckbare Ausfertigung zwecks Einschränkung vorgelegt wurde und sich nicht daran gestört.
    Das Jugendamt hat mir allerdings mitgeteilt, dass die Kindesmutter die vollstreckbare Ausfertigung hätte, die Mitarbeit verweigert und auch schon zeitweise doppelt vollstreckt wurde, was bei mir Bauchschmerzen auslöst wegen Schuldnerschutz etc.
    Habe dem JA daraufhin mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Teilausfertigung ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall nicht erteilt werden kann.

    Daraufhin wurde ein Antrag gestellt die Genehmigung zu erteilen, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt wird.
    Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt doch aber nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht in Frage und nicht gem. § 60 SGB VIII, oder irre ich mich da?
    Zweites Problem:
    Eine vom JA abgenommene Eidesstattliche Versicherung wurde beigefügt, in der die Mutter jetzt versichert die vollstreckbare Ausfertigung verloren zu haben. Aus Schuldnerschutzgründen hätte ich schon gern eine e.V. auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aber kann das JA die überhaupt abnehmen? (Wenn nicht, zum Wohnsitzgericht schicken?)

    Und würdet ihr im Hinblick darauf, was vorher mitgeteilt wurde überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Bzw. unter welchen Voraussetzungen könnte ich das ablehnen?
    Einen Nachweis über die vorher erfolgte Doppelvollstreckung habe ich nicht in der Akte. Das wurde mir nur telefonisch vom Jugendamt so angegeben.

    Schon mal vielen Dank für die Hilfe!

  • Habe dem JA daraufhin mitgeteilt, dass eine vollstreckbare Teilausfertigung ohne Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung in diesem Fall nicht erteilt werden kann.

    Mutig....

    Zitat

    Daraufhin wurde ein Antrag gestellt die Genehmigung zu erteilen, dass eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt wird.
    Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt doch aber nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch das Gericht in Frage und nicht gem. § 60 SGB VIII, oder irre ich mich da?

    Nein, du liegst da richtig.
    Allerdings ist es fraglich, ob hier ein Fall des § 733 ZPO vorliegt. Denn letzten Endes hast du immer zwei Ausfertigungen da:
    Die ursprüngliche (sofern vorgelegt, dann mit Abschreibevermerk)
    und die neu erteilte Teilausfertigung (die ja ohnehin erstellt wird).
    Letztere ist keine "weitere vollstreckbare Ausfertigung" nach § 733 ZPO!

    Zitat


    Zweites Problem:
    Eine vom JA abgenommene Eidesstattliche Versicherung wurde beigefügt, in der die Mutter jetzt versichert die vollstreckbare Ausfertigung verloren zu haben. Aus Schuldnerschutzgründen hätte ich schon gern eine e.V. auch wenn die nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aber kann das JA die überhaupt abnehmen? (Wenn nicht, zum Wohnsitzgericht schicken?)

    Wo steht denn, wer die e.V. abnehmen darf? ;)
    Nee, ernsthaft: Wenn mir jemand eine privatschriftliche Versicherung an Eides statt schickt und darin plausibel versichert, dass die strafrechtlichen Folgen einer falsch abgegebenen e.V. ihm bekannt sind (das ist plausibel, wenn sie z.B. vor dem JA oder einem RA abgenommen wurde), ist das meine e.V. - und die reicht mir dann auch aus.

    Zitat

    Und würdet ihr im Hinblick darauf, was vorher mitgeteilt wurde überhaupt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen? Bzw. unter welchen Voraussetzungen könnte ich das ablehnen?
    Einen Nachweis über die vorher erfolgte Doppelvollstreckung habe ich nicht in der Akte. Das wurde mir nur telefonisch vom Jugendamt so angegeben.

    Schon mal vielen Dank für die Hilfe!

    1.) Keine weitere vollstreckbare Ausfertigung, s.o.
    2.) Sofern der Nachweis des Rechtsübergangs vorliegt, würde ich eine vollstreckbare Teilausfertigung für das JA erteilen.
    3.) Die Doppelvollstreckung ist das materiell-rechtliche Problem von Gläubiger und Schuldner. Das hat im formellen Klauselverfahren nichts zu suchen. Da müsste der Schuldner sich ggf. wehren (Vollstreckungsabwehrklage; evtl. wäre auch ne Vollstreckungserinnerung möglich... dazu hab ich mir keine tieferen Gedanken gemacht). Tut er das nicht - tjoa, doof für ihn, gut für die Gläubiger.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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