Zwangsvollstreckung mit Ausfallforderung

  • Bleibt eine Tabellenforderung für den Ausfall festgestellt, nimmt sie nicht an der Verteilung im Insolvenzverfahren teil, § 190 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Wie ist es aber, wenn der Gläubiger nach Verfahrensaufhebung gegen den Schuldner vollstrecken will (keine Restschuldbefreiung)? Kann er dann noch bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag den Ausfall nachweisen oder darauf verzichten und vollstrecken oder ist der Tabellenauszug als Titel wertlos?

    Grüße

  • :gruebel:

    Wenn er Geld bekommen hätte, stünde das auf dem Tabellenauszug drauf. Warum sollte der wertlos sein. Ich verstehe die Frage nicht. :confused:

    Ist das so? Es können doch nur die Beträge vermerkt sein, die aus der Verwertung durch den Verwalter erzielt worden sind.


    Der Gläubiger kann mit dem Ausfalltabellenblatt vollstrecken, der Schuldner sich mit Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er meint, dass Zahlungen abgesetzt werden müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich verstehe die Frage so: Niemand hat vor eine Mauer zu bauen.

    Neh war falsch, neuer Versuch. Ich verstehe die Frage so, ob ein Tabellenblatt, bei dem die Forderung nur für den Ausfall festgestellt ist, ein Vollstreckungstitel ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es ist ein Vollstreckungstitel ohne Einschränkungen. (Der Vermerk f.f.d.A. ist sowieso Käse, eigentlich gibt es sowas nicht.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • wir erteilen keine vollstreckbare Ausfertigung bei festgestellt für den Ausfall.
    Titel ist nicht vollstreckungsfähig, da unklar ist, in welcher Höhe tatsächlich festgestellt

    Das ist nicht haltbar.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • wir erteilen keine vollstreckbare Ausfertigung bei festgestellt für den Ausfall.
    Titel ist nicht vollstreckungsfähig, da unklar ist, in welcher Höhe tatsächlich festgestellt

    Das ist nicht haltbar.


    Da gebe ich Cuber recht. Nach der Inso gibt es den Eintrag "für den Ausfall" garnicht. Wenn man der obigen Auffassung ist, sollte man auch erst recht nicht diesen Eintrag vornehmen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • wir erteilen keine vollstreckbare Ausfertigung bei festgestellt für den Ausfall.
    Titel ist nicht vollstreckungsfähig, da unklar ist, in welcher Höhe tatsächlich festgestellt

    Das ist nicht haltbar.


    Da gebe ich Cuber recht. Nach der Inso gibt es den Eintrag "für den Ausfall" garnicht. Wenn man der obigen Auffassung ist, sollte man auch erst recht nicht diesen Eintrag vornehmen.

    Und streng genommen, gibt es "vom Verwalter in voller Höhe festgestellt" auch nicht.

    Es gibt eine angemeldete Forderung und es kann nach dem Gesetz einen Widerspruch des Verwalters, eines Gläubigers oder des Schuldners geben. Wenn kein Widerspruch eingetragen ist, ist die Forderung kraft Gesetzes festgestellt und somit tituliert.

    Das musste jetzt auch noch gesagt werden.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ganz so eindeutig scheint das Ganze ja doch nicht zu sein ...

    Ich stelle mir das so vor, dass der Gerichtsvollzieher losläuft mit dem Tabellenblatt in der Hand, aber gar nicht wissen kann, inwieweit das Sicherungsrecht inzwischen verwertet wurde und somit die Forderung geschrumpft ist. Gibt es denn diesen 'Ausfallvermerk' nicht auch bei 'normalen' Titeln, als o Urteilen, VBen oä?

  • Ganz so eindeutig scheint das Ganze ja doch nicht zu sein ...

    Ich stelle mir das so vor, dass der Gerichtsvollzieher losläuft mit dem Tabellenblatt in der Hand, aber gar nicht wissen kann, inwieweit das Sicherungsrecht inzwischen verwertet wurde und somit die Forderung geschrumpft ist. Gibt es denn diesen 'Ausfallvermerk' nicht auch bei 'normalen' Titeln, als o Urteilen, VBen oä?

    Wie oben schon mal geschrieben wurde: Alles eine Frage von § 767 ZPO.

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  • wir erteilen keine vollstreckbare Ausfertigung bei festgestellt für den Ausfall.
    Titel ist nicht vollstreckungsfähig, da unklar ist, in welcher Höhe tatsächlich festgestellt

    Und dagegen hat sich noch kein Gläubiger erfolgreich gewehrt? :confused:

  • Es gibt eine angemeldete Forderung und es kann nach dem Gesetz einen Widerspruch des Verwalters, eines Gläubigers oder des Schuldners geben. Wenn kein Widerspruch eingetragen ist, ist die Forderung kraft Gesetzes festgestellt und somit tituliert.

    Wer das hübscher findet, kann es sich basteln. Dann muss halt als Eintragungstext statt "Vom Verwalter in voller Höhe festgestellt" verwendet werden: "Kein Widerspruch [des Verwalters, eines Gläubigers oder des Schuldners] erhoben".

    Gibt es denn diesen 'Ausfallvermerk' nicht auch bei 'normalen' Titeln, als o Urteilen, VBen oä?

    Beim VB würde es wahrscheinlich durchlaufen.

    Im Zivilprozess könnte es möglicherweise zur Klageabweisung als derzeit unbegründet führen, wenn die Forderung vor Sicherheitenverwertung eingeklagt wird. Das habe ich aber nicht näher geprüft.

  • Bei VB oder Urteil sehe ich das Problem nicht; dem Sicherungsnehmer ist in der Regel wohl kaum die Vorausklage abgeschnitten.
    "Festgestellt vom Verwalter" ist absoluter Quatsch ! (in Eigenverwaltungsverfahren nachgrade absurd ) Die Feststellungswirkung tritt aufgrund Nichterhebens von zum Widerspruch Berechtigten gegen die Feststellung der Forderung ein, außer der Schuldner widerspricht. Dessen Widerspruch ist nur in der Eigenverwaltung feststelllungshindernd.
    Aus einer Nichterklärung sämtlicher zum Widerspruch Berechtigten lässt sich wohl kaum eine Erklärung des Verwalters machen !
    Über "festgestellt für den Ausfall" u.ä. lässt sich trefflich streiten. M.E. nur ein Hinweis, dass der betreffende Gläubiger ein Sicherungsrecht beansprucht. Eien ausfallbeschränkt festgestellte Forderung ist eine vollwirksam festgestellte Forderung. Die Ausfallbeschränkung bezieht sich ausschließlich auf das Verteilungsverfahren.
    Da auch solche Tabellenauszüge eine Vollstreckungsklausel erhalten, gibt es für das Vollstreckungsorgan keinerlei Anlass sich über den Zusatz der Ausfallbeschränkung Gedanken zu machen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das sind halt alles Unsitten, die irgendwie über die Zeit eingerissen sind.

    Die IV werden schon machen, weil für sie alles unter der Prämisse "Sie wollen doch nicht in Ungnade fallen und weiter bestellt werden *zwinker*" steht.

    Ich kann mich noch erinnern, dass mich vor einigen Monaten eine Tabellenmitarbeiterin eines IV anrief und fragte, was sie denn jetzt machen dürfe/könne/müsse/solle, da ein Gläubiger einen Verzicht erklärt habe. Sie war völlig perplex, als ich ihr sagte, dann solle halt mitgeteilt werden, dass der Gläubiger verzichtet.

    Bei uns wurden zum Beispiel auch über eine sehr lange Zeit nach dem PT/nPT einfache Tabellenauszüge an Ausfallgläubiger verschickt. Zwischenzeitlich wurde das eingestellt: es ist a) nicht vorgeschrieben und b) Sache des Gläubigers, sich um die Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitenverwertung zu bemühen.

    Man muss nicht nur in diesem Bereich die Verfahrensabwicklung hinterfragen und sich anschauen, was man wegnehmen kann. Da wird genug zu finden sein, bei dem vielleicht vor Jahren gesagt wurde "oooh, müssen wir unbedingt machen", tatsächlich bringt es aber außer vermeidbarem Aufwand nichts.

  • bin ich absolut Deiner Auffassung.
    Oki, mit Verzicht / Rücknahme gibt es schon das Prob mit der Legalzession; guck ich mir im Einzelfall dann halt an.
    Gelgentlich werden immer noch Ausfallbeschränkungen angemerkt, obwohl dies letztlich nicht zutreffend ist (Gesamtschuld; Bürgschaft). Aber kein Gerichsproblem.

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