Information DS Rücknahme Antrag

  • Guten Morgen zusammen ;)

    Ich wäre dankbar, wenn ihr mir sagen könntet, ob der Gläubiger(vertreter) oder das Vollstreckungsgericht bei Rücknahme eines Pfüb-Antrages verpflichtet ist, die DS bzw. den GVZ zu informieren. Antrag ist vom 18.8., Pfüb erlassen am 22.8., Fax mit Antragsrücknahme auch vom 22.8., ich hätte ja bei Gericht angerufen, ist in dem Fall aber nicht geschehen, so daß ich davon ausgehe, daß dem Rechtspfleger die Rücknahme am 22.8. gar nicht bekannt war.

    Die Kosten wurden allerdings dann niedergeschlagen, was ich auch nicht ganz verstehe.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Also ich teile das dem DS nicht mit; ggf. mach ich eine Mitteilung an den Gläubiger (wenn die Rücknahme zeitlich so dicht am Erlass liegt), dass bereits erlassen wurde und eine Rücknahme nicht mehr möglich ist. Sofern noch nicht rausgegeben, verfüge ich halt, dass Weiterleitung zur Zustellung an GVZ nicht erfolgen soll und teile dies auch dem Gl mit.

    Kosten werden aber so oder so erhoben :gruebel:

  • Ich verstehe den Sachverhalt auch nicht wirklich.
    Wenn der PfÜB schon erlassen und raus war, als der Rpfl. die Rücknahme auf den Tisch bekommen hat, war diese zu spät. Der Gläubiger müsste dann den Pfüb zurück nehmen /für erledigt erklären. Das wird dann dem DSch. / GVZ mitgeteilt. Die PfÜB-Kosten sind entstanden, können m.E. nicht niedergeschlagen werden. Vielleicht könnten die dem Gläubiger auferlegt werden.
    War der PfÜb noch nicht raus und wurde er aufgrund der Rücknahme vernichtet, braucht keiner eine Mitteilung bekommen, weil ja noch niemand davon weiß. PfÜB-Kosten sind hier keine entstanden, können also auch nicht niedergeschlagen werden.
    Was ist denn nun wirklich passiert?

  • Aus Kostensicht: KV Nr. 2111 fällt auch bei Antragsrücknahme nicht weg, insoweit ist eine Niederschlagung verwirrend.

    Im übrigen obliegt die Mitteilung der Rücknahme dem Gläubiger, sofern der PfÜB bereits erlassen war. Vorsorgliche Mitteilung an GV und DS schadet daher nicht. 

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  • Der Pfüb ist raus an den GVZ am 22.08., dem Tag des Erlasses. Der GVZ hat alles auftragsgemäß zugestellt, zuletzt an den "Schuldner", der ja keiner mehr war am 14.09.2016. Dem GVZ ist der Pfüb am 26.8. zur Bearbeitung zugegangen laut seinem Stempel.

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    Carlo Karges

  • Ein interessanter Fall, der so hier auch noch nicht vorkam:

    Pfüb-Antrag wegen übergegangener Unterhaltsansprüche; andere Anschrift des Schuldners im Titel (sehr alter Beschluss eines Fam-Gerichtes) als im Antrag

    Anhand der Unterlagen schien plausibel, dass Schuldner = damaliger Antragsgegner; daher Erlass des Pfüb.

    Wenig später erscheint der im Pfüb benannte Schuldner und meint, nicht der Schuldner zu sein. Gesprächsvermerk ging an antragstellenden Landkreis, der Rücknahme des Pfüb erklärte. Schuldner sei verwechselt worden.

    Nun steht natürlich das Problem der Gebühr für den Pfüb im Raum. Diese steht noch aus, da der Landkreis kostenbefreit ist.

    Muss diese der Schuldner nun doch bezahlen und vom Landkreis einfordern? :gruebel:

    (Oder seht ihr eine Grundlage für eine Nichterhebung, da bei noch kritischerer Prüfung der Pfüb vielleicht nicht erlassen worden wäre?)

  • Bei einem nicht kostenbefreiten Gläubiger würden die Gebühren für den PfÜB gegen Herbert Mustermann #1, falscher Schuldner, im folgenden PfüB-Antrag gegen Herbert Mustermann #2, richtiger Schuldner, doch wahrscheinlich als nicht notwendig gestrichen werden.

    Dann kann man bei einem kostenbefreiten Gläubiger den richtigen Schuldner nicht schlechter stellen.


  • Nun steht natürlich das Problem der Gebühr für den Pfüb im Raum. ...

    Muss diese der Schuldner nun doch bezahlen ...?

    Welche Variante des § 29 GKG soll denn hierfür die Grundlage darstellen?
    (Und zwar unabhängig davon, ob Du mit "Schuldner" jetzt den im Verfahren angesprochenen tatsächlichen Nicht-Schuldner oder den wirklich Zahlungspflichtigen meinst.)

  • Bei einem nicht kostenbefreiten Gläubiger würden die Gebühren für den PfÜB gegen Herbert Mustermann #1, falscher Schuldner, im folgenden PfüB-Antrag gegen Herbert Mustermann #2, richtiger Schuldner, doch wahrscheinlich als nicht notwendig gestrichen werden.

    Dann kann man bei einem kostenbefreiten Gläubiger den richtigen Schuldner nicht schlechter stellen.


    Und das bedeutet deiner Ansicht nach was? :gruebel: Von niemanden die Gebühr fordern?


  • Nun steht natürlich das Problem der Gebühr für den Pfüb im Raum. ...

    Muss diese der Schuldner nun doch bezahlen ...?

    Welche Variante des § 29 GKG soll denn hierfür die Grundlage darstellen?
    (Und zwar unabhängig davon, ob Du mit "Schuldner" jetzt den im Verfahren angesprochenen tatsächlichen Nicht-Schuldner oder den wirklich Zahlungspflichtigen meinst.)


    Nach Erlass eines Pfübs für einen kostenbefreiten Gläubiger erhält der jeweilige Schuldner eine Sollstellung (§ 29 Ziff. 4 GKG i. V. m. § 788 ZPO).

    Auch an dich die Frage, würdest du in diesem Fall von niemandem eine Gebühr erheben? :gruebel:


  • ... würdest du in diesem Fall von niemandem eine Gebühr erheben? :gruebel:

    Ganz genau.
    Gläubiger geht nicht wegen Kostenbefreiung,
    "Schein-"Schuldner geht nicht, weil er eben gerade nicht der Schuldner ist,
    "Echt-"Schuldner geht nicht, weil es zur Beitreibung der Schuld nicht notwendig war, einen namensgleichen Unbeteiligten in Anspruch zu nehmen.

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