Fälligkeit der Grundschuld

  • In meiner Grundschuldbestellungsurkunde ist folgende Formulierung:

    "... eine, mit Kapital fällige Grundschuld ..."

    Kann ich die Grundschuld so eintragen oder ist eine Zwischenverfügung (§ 1193 BGB) erforderlich?

  • A verkauft an B. Der Kaufpreis ist in zinslosen Raten zu zahlen. Wenn Verzug, dann sofort fällig.

    Zur Sicherung des Anspruchs des A auf Zahlung eines Kaufpreisbetrages bestellt der B eine Grundschuld ohne Brief, verzinslich. Nach der Bewilligung folgt :

    Die Grundschuld wird hiermit gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGBgekündigt, der Empfang der Kündigung wird bestätigt.
    Die Grundschuld wurde im Kaufvertrag bewilligt.

    Im Beckonline Kommentar zu § 1193 BGB steht

     Das Gesetz spricht nur vonGrundschulden, die der Sicherung einer Geldforderung dienen und nicht – wie beider Legaldefinition der Sicherungsgrundschuld in § BGB § 1192 Abs. BGB § 1192 Absatz 1a – von einer Grundschuld, die zurSicherung eines Anspruchs verschafft wurde.

    Aber es liegt hier doch eine Verknüpfung mit einer Geldforderung vor? Es istdoch keine isolierte Grundschuld oder?


  • Ja und? Die Grundschuld ist nicht "sofort fällig", sondern es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ob sie schon vor Eintragung gekündigt werden kann, ist m.W. umstritten. Ich persönlich habe mich bisher immer erfolgreich geweigert, eine sofortige Kündigung zu beurkunden.

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