PKH-Vergütung höher als Wahlanwaltsvergütung

  • Hallo, ich komme hier nicht weiter. PKH-Vergütung (Streitwert: bis 6000,00 €, abzüglich hälftige Gebühr aus Beratungshilfe) = 545,14 €. Wahlanwaltsvergütung bzw. Antrag nach §§ 103 ff. unter Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr = 508,25 €. Eine Kollegin hat die Akte dem Revisor vorgelegt; dieser hat gegen die PKH Festsetzung Erinnerung eingelegt: Der Anwalt kann aus der Landeskasse nicht mehr bekommen, als er vom Gegner verlangen könne; es sollen 36,89 € vom Anwalt zurückgezahlt werden.
    Ich kann mich aber der Meinung der Kollegin und des Revisors nicht anschließen: Der Anwalt kann doch nichts dafür, dass die Wahlanwaltsvergütung durch Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr niedriger ist, als die PKH-Vergütung; bei der PKH kann ich sie nicht anrechnen und Zahlungen sind laut Anwalt auch nicht erfolgt. Der Anwalt hat doch diesen Anspruch gegen die Staatskasse.
    Oder habe ich einen Denkfehler? Für mich heißt es eigentlich nur, dass die Festsetzung nach §§ 103 ff. nicht stattfinden kann und der Übergang auf die Landeskasse nicht höher als der Erstattungsanspruch gegen den Gegner sein kann. Die 36,89 € bleiben beim Anwalt und ich könnte deswegen noch eine Prüfung nach § 120a machen???

  • Ich habe schon mal gar nicht verstanden, weshalb bei der PKH-Vergütung nur die Beratungshilfe und bei der Wahlanwaltsgebühr dann die hälftige Geschäftsgebühr angerechnet wird...Und wieso macht es für die Anrechnung einen Unterschied, ob PKH- oder Wahlanwaltsgebühren berechnet werden?

    Gut wäre zu wissen, welche Gebühren tatsächlich angefallen sind, denn ich kann nicht mal den Betrag von 545,14 € nachvollziehen. Vielleicht findet sich dann der Fehler oder eine Erklärung wieso das genauso ist. Falls du also noch ein paar Informationen hast, immer her damit :)

    Ich hatten jedenfalls auch schon mal einen Fall, wo tatsächlich die Wahlanwaltsgebühren geringer waren als die PKH-Gebühren. Das lag aber daran, dass in einem Verfahren ein anderes miterledigt wurde.

    Liebe Grüße

    Riljana

  • Ich sehe ein Problem, dass hier Geschäftsgebühr und Beratungshilfe gleichzeitig geltend gemacht wurden. Das geht m.E. nicht. Wenn Beratungshilfe beantragt wird, dann kann doch keine Geschäftsgebühr geltend gemacht werden? Ich würde mit dem zuständigen Kollegen für Beratungshilfe Rücksprache halten. Evtl. ist die Beratungshilfe zurückzufordern.

  • Antrag nach §§ 103 ff. ZPO: 1, 3 Verf.-Geb. 460,20 €
    - 1/2 Gesch. Geb. (da tituliert) 230,10 €
    0,5 Term.-Geb. 177,00 €
    Pauschale 20,00 €
    Umsatzsteuer 81,15 €
    Gesamt: 508,25 €.

    PKH-Gebühren § 49 RVG: 1,3 Verf. Geb. 347,10 €
    - Anr. Beratungshilfe 42,50 €
    0,5 Term.-Geb. 133,50 €
    Pauschale 20,00 €
    Umsatzsteuer 87,04 €
    Gesamt: 545,14 €.

    Jetzt besser nachvollziehbar?

  • Eine Kollegin hat die Akte dem Revisor vorgelegt; dieser hat gegen die PKH Festsetzung Erinnerung eingelegt: Der Anwalt kann aus der Landeskasse nicht mehr bekommen, als er vom Gegner verlangen könne;

    Zwischenfrage: Wo steht das? Ist doch z.B. bei BerH regelmäßig so, dass die Kosten aus der Staatskasse höher sind als vom Gegner "normal" berechnet werden könnte. Bei Werten um 500 EUR entstünde eine Geschäftsgebühr (1,3) von 58,50 EUR, in der BerH wertunabhängig 85 EUR (2503 VV RVG).

  • Das Problem ist ja, dass eine Anrechnung auf die PKH-Gebühren nur dann erfolgen kann, wenn Zahlungen tatsächlich geleistet werden.

    Also so wie ich den Kommentar Gerold/Schmidt zum RVG, 21. Auflage, § 58 RVG Rn. 28 ff. (hier insb. Rn. 48) verstehe, muss tatsächlich die volle Gebühr aus der Staatskasse gezahlt werden. Wenn der erstattungspflichtige Gegner im Nachhinein die titulierte Gebühr ganz oder teilweise zahlt, hat der PKH-Anwalt die Pflicht, dies gegenüber dem Gericht anzuzeigen. Die Gebührenberechnung müsste unter Berücksichtigung der (Teil-)Zahlung neu bewertet werden und eventuell zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert werden.

    Der Anwalt erhält rein rechnerisch auch nicht mehr aus der Staatskasse, als er vom Gegner fordern dürfte, da die Zahlung der Geschäftsgebühr auch noch aussteht. Die Staatskasse soll zwar nicht für die ausstehenden außergerichtlichen Gebühren des Rechtsanwalts haften, aber die Regelung, dass Anrechnungen nur vorzunehmen sind, wenn Zahlungen erfolgt sind, wurde auch nicht versehentlich im RVG aufgenommen.

    Wird die Partei zahlungsfähig, erfolgt die Berechnung der Vergütung und weiteren Vergütung weiterhin nach den PKH-Vorschriften, sodass auch dann die Anrechnung nur erfolgen darf, wenn und soweit Zahlungen auf die Geschäftsgebühr geleistet worden sind. Von der Partei müsste grundsätzlich der insgesamt aus der Staatskasse gezahlte Betrag zurückgefordert werden (in deinem Fall der Betrag, der nach dem Forderungsübergang noch verbleibt).

    Ob du wegen 36 € und Krümeln die Akte noch 4 Jahr mitziehst, muss du selbst entscheiden. Interessanter wäre für mich die Frage, ob der Anwalt im Falle der Zahlung der Geschäftsgebühr tatsächlich seiner Anzeigepflicht nachkommt.

    Jedenfalls trägt wohl die Staatskasse das Kostenrisiko über 36,00 €, für den Fall, dass der erstattungspflichtige Gegner Zahlungen nicht leistet. Dieser Betrag erscheint mir eher gering, im Vergleich zu dem Risiko, dass der Gegner die zum Soll gestellten auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche nie zahlt und eine Rückzahlung durch die PKH-Partei selbst in den meisten Verfahren auch nicht erreicht werden kann.

    Einmal editiert, zuletzt von Riljana (26. September 2016 um 09:13)

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