gelöschter Verein - Nachtragsliquidation notwendig?

  • Ich habe eine bpD zugunsten eines Turnvereines. Im Juni 1946 hat der Gemeinderat an das Amtsgericht geschrieben:

    Zitat

    "Auf Grund einer Verfügung des Chefs der sächsischen Polizei vom xxx unter Anlehnung der Anordnung des alliierten Kontrollrates ist der Verein Turnverein aufgelöst und demzufolge im Vereinsregister zu löschen"


    Die Löschung erfolgte. Hat jemand eine Idee wie ich die bpD gelöscht bekomme, ohne eine Nachtragsliquidation zu beantragen? Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB wird sicher nicht funktionieren, einzig wäre noch die Vertreterbestellung nach § 119 FlurbG. Vielleicht hat jemand eine Idee, wie ich die bpD einfacher weg bekomme.

  • Das Bundesvermögensamt in Chemnitz (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben), Abt. Altrechte, könnte evtl. helfen.
    Dort habe ich schon mal für ein Recht in Abt.II einer nicht mehr existierenden Siedlungsgesellschaft eine Löschungsbewilligung innerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens erhalten.

  • @ Zug um Zug
    Du hattest den richtigen Riecher. :daumenrau Ich bekomme eine Löschungsbewilligung von der BIMA. Die Mitarbeiterin teilte mit telefonisch mit, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, dass die BIMA zuständig ist, wenn es im Zusammenhang mit dem alliierten Kontrollrat steht. Sie will mir das Gesetz raussuchen, dann werde ich es hier posten.

  • ...Ich bekomme eine Löschungsbewilligung von der BIMA. Die Mitarbeiterin teilte mit telefonisch mit, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, dass die BIMA zuständig ist, wenn es im Zusammenhang mit dem alliierten Kontrollrat steht. Sie will mir das Gesetz raussuchen, dann werde ich es hier posten.

    Gibt’s zur Verfügungsbefugnis der BImA neue Erkenntnisse ?

    Nach dem Urteil des BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 20.01.1998, XI ZR 144/97, Rz. 11 ordnete der SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4, 5, 6, S. 10 f.) keine Enteignung an, sondern bestimmte lediglich die Sequestrierung des Vermögens u.a. von verbotenen Vereinen. Auch Nr. 6 der hierzu ergangene "Instruktion" vom 30. Oktober 1945 (VOBl. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4, 5, 6 S. 11 f.), habe angeordnet, dass die Personen, denen unter Sequestration gestellte Unternehmen (weiterhin) gehörten, für deren Erhaltung verantwortlich blieben.

    Das BVerwG 7. Senat, führt in RZ. 19 des Urteils vom 27.06.1996, 7 C 53/95, aus: „Bestätigt wird dies durch die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 (ABl KRD 1946, S. 49), die Fragen des Bestehens und der Betätigung von Sportvereinen behandelte, sowie durch andere alliierte Vorschriften zu diesem Bereich. Solcher Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn die Sportvereine bereits durch das KRG Nr. 2 aufgelöst worden wären. In Übereinstimmung damit wurden jedenfalls in den Westsektoren und Westzonen Deutschlands die Sportvereine nicht als aufgelöst, sondern als weiterbestehend behandelt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1959, 152 <160>; Büchert, a.a.O., S. 10; Palandt-Danckelmann, BGB, 9. Auflage 1951, Einf. vor § 21 Anm. 6; Vorbem. vor § 21 Anm. 2; Enneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, Erster Band, Erster Halbband, 14. Auflage 1952, S. 413 f.).“.

    In den westlichen Bundesländern wäre daher eine Nachtragsliquidation erforderlich (s. Schleswig-Holsteinisches OLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 21.10.2010, 2 W 161/10, Randziffern 19 bis 31; zur Nachtragsliquidation s. a. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.03.2015, 34 Wx 467/14, Rz. 11).

    Allerdings kann ein für einen Verein eingetragenes Recht auch dann erlöschen, wenn eine förmliche Auflösung nach Maßgabe des § 41 BGB oder anderer Rechtsvorschriften nicht erfolgt ist, weil (Zitat nach Rz. 25 des Urteils des BVerwG vom 27.06.1996, 7 C 53/95) „ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen kann, wenn alle seine Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da er als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist (vgl. BGHZ 19, 51 <57, 61>; BAG, NJW 1967, 1437; Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Rn. 2 zu § 41). Dem steht es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben (BGHZ 19, 51 <64>; BGH, DB 1965, 1665; BGH, WM 1976, 686 <687>). Für diesen Fall sehe ich aber keine Rechtsgrundlage für die Abgabe der Löschungsbewilligung durch die BImA.

    Die Verfügungsbefugnis müsste daher damit in Zusammenhang stehen, dass die Verordnung über die Neuregelung des Vereins- und Genossenschaftswesens vom 22. Mai 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946, 212) in § 8 Abs. 3 eine Einziehung von Vereinsvermögen zugunsten der Provinz Sachsen vorsah. Wie der BGH in Rz. 18 des Urteils vom 20.01.1998, XI ZR 144/97, ausführt, galt diese Verordnung nur in der (preußischen) Provinz Sachsen, d. h. im späteren Land Sachsen-Anhalt, (Zitat: „vgl. SMAD-Befehl Nr. 180 vom 21. Juli 1947, GBl. Land Sachsen-Anhalt 1947, 127; Bestimmungen der DDR zu Eigentumsfragen und Enteignungen, hrsg. vom Gesamtdeutschen Institut - Bundesanstalt für Gesamtdeutsche Aufgaben, 1. Aufl. 1971, S. 15“).

    Da in #1 ausgeführt ist, dass „aufgrund einer Verfügung des Chefs der sächsischen Polizei der Verein Turnverein aufgelöst und demzufolge im Vereinsregister zu löschen sei" frage ich nach, ob sich der Vorgang in der ehedem preußischen Provinz Sachsen, d. h. in dem heutigen Land Sachsen-Anhalt abspielt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Gestern Nachmittag kam die Löschungsbewilligung mit einem Auszug aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 24 für das Land Sachsen vom 30.09.1948. Abgedruckt ist die Verordnung über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen vom 14.09.1948. Weil ich im Internet die Verordnung nicht gefunden habe (nicht mal das GuVBl), tippe ich es hier mal ab (vielleicht nützt es irgendwann mal wieder jemanden):

    Für die konkrete Löschung bezog sich die BIMA auf § 1 Abs. 1 Nr. 1. Der Fall spielt im tiefsten Erzgebirge und die damalige selbständige Gemeinde gehört zur heutigen Stadt, die nach dem Krieg für 42 Tage vergessen wurde zu besetzen.

    Prinz
    Du warst also ganz nah dran. :) Das Pendant zu der von Dir benannten Verordnung der Provinz Sachsen müsste die o.g. Verordnung für das Land Sachsen sein.

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