Beratungshilfe Wohnungskündigung zwei Anträge

  • Hallo :)

    Ich bin es schon wieder und sitze heute alleine in der BerH. Falls es zu diesem Sachverhalt schon ein Thema geben sollte, so bitte ich um Entschuldigung.

    Zum Sachverhalt: Ich habe hier ein Ast. Dieser hat im Dezember letzten Jahres BerH bekommen (Angelegenheit "Kündigung der Wohnung, Herausgabe der Wohnung"). Aus dem Schreiben des RA ergibt sich, dass die Miete nicht gezahlt worden ist und der Ast dem Vermieter eine Ratenzahlung anbietet.

    Nun war der Ast. erneut hier und beantragte BerH, da er die Kündigung für die Wohnung erhalten hat und diese nun geräumt werden soll (die Miete wurde nicht bezahlt). Die jetzige Kündigung betrifft eine neue Wohnung.

    Ich bin der Meinung das es hier nicht nochmal BerH bewilligt werden kann, da bereits im Dezember wegen Kündigung der Wohnung bereits BerH bewilligt worden ist und somit ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Auch ein innerer Zusammenhang ist erkennbar, da es sich jedes Mal um Mietrückstände und die damit zusammenhängende Kündigung handelt. Das es sich nun um eine andere Wohnung handelt reicht allein nicht aus, um erneut BerH zu bewilligen.

    Auch liegt eine Gleichartigkeit des Verfahrens vor, da die Wohnung in beiden Fällen gekündigt worden ist, da die Miete nicht bezahlt worden ist.

    Wie seht ihr das? Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

    LG

  • Das Argument "Beratungshilfe bereits gewährt" sehe ich nicht als zwingend an.

    Eine Beratung wegen der Vereinbarung einer Ratenzahlung sieht aus Anwaltssicht inhaltlich anders aus als die Abwehr einer Wohnungskündigung.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zitat

    Eine Beratung wegen der Vereinbarung einer Ratenzahlung


    begründet für sich alleine keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

    Es fehlt an der Wahrung von Rechten.
    Ein Recht auf Ratenzahlung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

    In der Sache würde ich bewilligen.
    Die Bedenken " einfach die Miete nicht zahlen und dann auf Staatskosten rausgeboxt werden" können nur vordergründig und subjektiv sein.
    Bei Kündigungen eines Wohnraummietvertrages sind Seitens des Vermieters Form- und Fristvorschriften zu beachten, an deren Umsetzung es häufig mangelt.
    Zudem sind nicht gezahlte Mieten unter bestimmten Bedingungen ein heilbarer Mangel.

    Die Frage, ob auch eine Vertretung notwendig ist, da die Verfahren gleichartig sind, sind m.E. hiervon losgelöst zu beurteilen.

  • Darüber hinaus kann ein neuerlich Einbehalt der Mietzahlung (theoretisch) auf einer berechtigten Minderung des Mietzinses beruhen.

    Es gibt Vermieter, nicht wenige, die das einen feuchten Kehricht interessiert und die das Mietverhältnis trotzdem kündigen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Zitat

    Eine Beratung wegen der Vereinbarung einer Ratenzahlung


    begründet für sich alleine keinen Anspruch auf Beratungshilfe.

    Es fehlt an der Wahrung von Rechten.
    Ein Recht auf Ratenzahlung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

    In der Sache würde ich bewilligen.
    Die Bedenken " einfach die Miete nicht zahlen und dann auf Staatskosten rausgeboxt werden" können nur vordergründig und subjektiv sein.
    Bei Kündigungen eines Wohnraummietvertrages sind Seitens des Vermieters Form- und Fristvorschriften zu beachten, an deren Umsetzung es häufig mangelt.
    Zudem sind nicht gezahlte Mieten unter bestimmten Bedingungen ein heilbarer Mangel.

    Die Frage, ob auch eine Vertretung notwendig ist, da die Verfahren gleichartig sind, sind m.E. hiervon losgelöst zu beurteilen.


    :daumenrau

  • Losgelöst von der ersten Bewilligung:

    Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint ohne weitere Angaben des Antragstellers mutwillig. Trägt er vor, die Miete gekürzt zu haben, könnte die Beratungshilfe nicht mehr mutwillig erscheinen. Aber da muss schon ein bisschen mehr Sachvortrag kommen als "Ich habe nicht gezahlt".
    Trägt er vor, dass er Zweifel an der Form oder Ähnlichem hat - auch in Ordnung. Aber da muss etwas kommen, denn "die Miete nicht zahlen und auf Staatskosten rausgeboxt werden" erscheint zunächst mutwillig.

    Davon ab: "Mutwilligkeit" ist kein objektiv greifbarer Begriff. Jeder hat seine eigene, subjektive Sichtweise zur Mutwilligkeit, zu Grenzen der Eigentätigkeit etc. - daher ist das fast schon anklagend anmutende "subjektiv" eher eine Beschreibung des vom Gesetzgeber vorgegebenen unbestimmten Tatbestandsmerkmals.


    Unter Berücksichtigung der ersten Bewilligung:

    Der Antragsteller wurde bereits einmal über die Kündigung wegen Mietmangels pp. beraten. Er hat also zunächst rechtliche Kenntnisse erworben, um die Kündigung also solche - zumindest sehr sehr grob - einschätzen zu können und ggf. sogar zunächst selbst tätig zu werden. Auch da müsste Sachvortrag dazu kommen, weshalb diese Kündigung sich nun von der, wegen der er sich bereits beraten ließ, unterscheidet.


    Daher bin ich mal wieder der "Buhmann", der sich gegen eine Bewilligung ausspricht bzw. Angaben vom Antragsteller verlangt :strecker:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Nee, da bin ich aufgrund der Angabe im Antrag derzeit bei dir.

    Wenn jemand bei mir sitzt und ausdrücklich sagt, er habe die Miete nicht bezahlt und ihm sei deshalb gekündigt worden, hat er es mit dieser bloßen Aussage schwer. Da kommt dann natürlich die Nachfrage, weshalb die Kündigung denn dann ungerechtfertigt sein soll.
    Ergibt sich aber auf Nachfrage, dass da noch etwas anderes hinter steckt (Mietminderung wegen Mängeln etc.) kann es aber noch BerH geben.

    Die vorherige Angelegenheit ist unproblematisch, solange es nicht die Nachbarwohnung im gleichen Haus von der gleichen Wohnungsbaugesellschaft ist, in dem Fall würde ich mir z.B. die erste Kündigung nochmal anschauen, und bei absolut gleichlautenden Kündigungen eventuell zu Abs. 1 Nr. 3 kommen.

    Derzeit könnte ich noch nicht bewilligen, weil der Sachverhalt noch unklar ist.

  • Hallo,

    ich hänge mich hier mal ran.

    Dem Antragsteller wurde Beratungshilfe für Kündigung wegen Vermüllung der Wohnung bewilligt.

    Nun beantragt er einen neuen Antrag wegen Kündigung auf Grund Eigenbedarfs.

    Antragsteller ist der Mieter.

    Würdet Ihr dies als zwei Angelegenheiten ansehen und erneut Beratungshilfe bewilligen?

  • Das hängt von den genauen Umständen ab: Ist die Kündigung wegen Vermüllung der Wohnung gescheitert, das entsprechende Verfahren mithin abgeschlossen? Dann würde ich für die neue Kündigung (wegen Eigenbedarfs) bewilligen.

    Liegt hingegen nur ein Kündigungsschreiben vor, das auf beide Gründe gestützt wird, dürfte es sich nur um eine Angelegenheit handeln.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Kündigung wegen Vermüllung ist gescheichtert und das Verfahren ist abgeschlossen. Also werde ich einen neuen Berechtigungsschein ausstellen. Vielen Dank.

    :daumenrau

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!