Festsetzungsantrag des Nebenklägervertreters

  • Hallo nochmal,

    mein vorher geschilderter SV sieht nunmehr so aus:
    Ich habe den RA aufgefordert bzw. gebeten den KFA entsprechend abzuändern, nachdem er ja für beide seiner Nebenkläger den vollen Satz (Mitteglebühren) abgerechnet hat.
    Nach eurem Hinweis auf 1008 RVG hat er ja lediglich eine Erhöhung zu bekommen. Das sieht er jedoch nicht ein und erbittet nun meine Festsetzung.
    Ich habe von euch gelernt, dass hier eine Erhöhung stattfindet (laut Gesetz 30 % ?).
    Er will mir auch nicht die Gebührenhöhe begründen, er beharrt nun einfach auf seinen zwei mal abgerechneten Gebühren.
    Wie würdet ihr die Festesetzung nun vornehmen?
    Die Gebühren erhöhen um 30 % und dann die Mittelgebühr akzeptieren, obwohl hier lediglich der Antrag auf Zulassung zur Nebenklage gestellt wurde?
    Bin absolut ratlos...

  • ja, der BezRev. ist leider nicht beteiligt, was mir ja die sache jetzt so schwer macht.
    So könnte ich wenigstens auf etwas zurückgreifen.
    Habt ihr dazu einen Ansatz?

  • Vermutlich hat sich auch der Angeklagte bzw. Verteidiger im Rahmen der Anhörung nicht gerührt?

    Wenn du der Ansicht bist, dass die Gebührenbestimmung nach den Kriterien des § 14 RVG unbillig ist, wirst du entsprechend festsetzen müssen.
    Was im konkreten Fall angemessen ist, kann man anhand eines Forenbeitrags naturgemäß kaum beurteilen.

  • Nach dem, was du schreibst, erhält der Nebenklägervertreter eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr (wie von ihm beantragt). Diese Gebühren sind gemäß Nr. 1008 V RVG um 30 Prozent zu erhöhen. Eine Terminsgebühr ist offenbar nicht entstanden? Für die gäbe es die Erhöhung nach Nr. 1008 nicht. Sämtliche Auslagen sind nur einmal zu erstatten, da diese in jedem Rechtszug nur einmal anfallen (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 17.2.2009, 2 Ws 8/09 - u.a. in Juris zu finden). Wenn der Nebenklägervertreter oder der Vertreter des Verurteilten mit deiner Festsetzung nicht einverstanden ist, kann er Rechtsmittel einlegen.

  • Ich darf mich hier mal mit meinem Fall anschließen:

    Erstinstanzlich wurde A1 verurteilt und A2 freigesprochen; die notwendigen Kosten des Nebenklägers trägt A1.
    Gegen das Urteil legen A1 und StA - bzgl. Freispruch gegen A2 - Berufung ein.

    Nach HV nimmt A1 Berufung zurück. Es ergeht der Beschluss, dass A1 die Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren trägt.
    Im gleichen HV-Termin ergeht Beschluss hinsichtlich A2, das Verfahren gegen ihn wird vorläufig eingestellt.
    Nach Erfüllung der Voraussetzungen wird das Verfahren gegen A2 endgültig eingestellt. Im Einstellungsbeschluss heißt es nun, dass A2 die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt (ohne Beschränkung auf Berufungsverfahren). :gruebel:

    Wer trägt denn nun die Kosten des Nebenklägers? Und wenn beide, in welchem Verhältnis? Oder sollte ich beim Richter des LG eine Klarstellung versuchen zu erreichen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!