Mal wieder: Rück-AV und §428 BGB

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:
    A ist Alleineigentümer eines Grundstücks. Dieses soll überlassen werden an die Tochter C. Im Zuge der Überlassung soll eine (Rück-)auflassungsvormerkung für A und dessen Ehegattin B zur Eintragung kommen, als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB, mit den üblichen Bedingungen. Das Berechtigungsverhältnis ist in der Urkunde folgendermaßen ausgestaltet:
    "Der Ehegatte (B) ist lediglich in der Weise als Gesamtgläubiger mit einbezogen, als zu Lebzeiten des Veräußerers (A) dieser allein bestimmen darf, an wen und in welchem Anteilsverhältnis die Rückübertragung zu erfolgen hat. Dieses Bestimmungsrecht gilt auch für das Innenverhältnis der Berechtigten.
    Nach dem Tod des Erstversterbenden steht das Rückforderungsrecht dem längerlebenden Berechtigten allein zu. Keiner der Berechtigten ist befugt, zulasten des anderen über den Rückübertragungsanspruch zu verfügen."

    Ich sehe hier keine eigene Forderungsberechtigung der B zu Lebzeiten des A, was ja ein zwingendes Merkmal für eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB ist. Das alleinige Bestimmungsrecht, ob die B etwas bekommt, liegt im Endeffekt bei A, solange dieser lebt. Stimmt ihr mir zu oder bin ich hier zu pingelig? :gruebel:

  • Beanstande ich immer! Zu keinem Zeitpunkt sind die beiden gemeinsam berechtigt. Gesamtberechtigung ist daher ein Witz. Eine Vormerkung geht allenfalls, wenn der Berechtigte im Voraus auf den Tod an den anderen abtritt. Dann habe ich jedoch keinen Fall des § 428 BGB. Ansonsten muss für den Ehegatten eine eigene Vormerkung eingetragen werden.

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