Bestandteilszuschreibung oder Pfanderstreckung?

  • Ganzes Grundstück Flst. 1 und Teilfläche aus Flst. 2 werden veräußert.
    Ganzes Grundstück wurde auf neuen Eigentümer umgeschrieben und Grundschuld URNr. 1 wurde eingetragen. Bzgl. Teilfläche wurde AV mit Verpfändung URNr. 1 eingetragen.

    In der Messungsanerkennung wird jetzt Bestandteilszuschreibung der Teilfläche zu Flst. 1 bewilligt. Im Satz danach wird Pfanderstreckung Abt. III auf unbelastete Grundstücksteile beantragt. Gleichzeitig wird zur Grundschuld noch eine Feststellung des Pfandbesitzes mit Antrag auf Eintragung der Grundschuld an vermessener Teilfläche Flst. 2 vorgelegt.

    Würdet ihr nur Bestandteilszuschreibung eintragen oder Erstreckung oder beides ? (oder gar nichts)
    (ist auch für die (nicht) anfallenden Kosten entscheidend)

  • Die Bestandteilszuschreibung ist der einzig sinnvolle Weg.

    Pfanderstreckung ginge auch - wobei eine evtl. Unterwerfung nach § 800 ZPO auch für die Teilfläche in Betracht kommen könnte.

    Von einer Feststellung des Pfandbesitzes für die Grundschuld habe ich noch nichts gehört, dass man damit die Grundschuld auch auf die jetzt vermessende Teilfläche eintragen könnte. Macht bei uns niemand.

    Hast du zu allen drei Sachen einen Antrag oder evtl. nur Bewilligungen?

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Bzgl. Teilfläche wurde AV mit Verpfändung URNr. 1 eingetragen.


    :confused: das habe ich nicht verstanden.
    Welche Verpfändung wurde im Grundbuch eingetragen?

    In der Grundschuldbestellung URNr. 1 ist als Belastungsgegenstand Flst. 1 und Teilfläche aus Flst. 2 genannt. Bei 1 wurde die Grundschuld eingetragen und bei 2 vorerst die Verpfändung der AV. Nach Vermessung soll jetzt eben die Grundschuld an 1 und jetzt vermessener Fläche lasten.
    (Unterwerfung ist/wäre natürlich auch für Teilfläche bewilligt. Es liegen für alles Anträge vor.)
    Einzige Lösung wird wohl sein, dass der Notar sagt, was er will und die anderen Anträge zurücknimmt?

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