Erbeinsetzung vom Widerruf betroffen?

  • Hallo zusammen,

    habe eine blöde Konstellation:

    1. Erbvertrag aus 1973, Erbeinsetzung nach Längstlebendem einseitig
    2. Erbvertrag aus 1981, Erbeinsetzung nach Längstlebendem einseitig

    Ehemann 2007 verstorben.

    3. notarielles Testament der Ehefrau aus 12/2010 mit Erbeinsetzung und Widerruf aller bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen
    4. notarielles Testament der Ehefrau aus 10/2015, darin Widerruf der Verfügung aus 12/2010 mit Klarstellung, dass darin widerrufene Verfügungen widerrufen bleiben sollen. Weitere Verfügungen sollen ausdrücklich nicht getroffen werden, so dass im Todesfall gesetzliche Erbfolge eintreten soll.

    Ehefrau 2016 verstorben. Gesetzliche Erben konnten auf die Schnelle nicht ermittelt werden, es wurde Nachlasspflegschaft angeordnet.

    Der Nachlasspfleger hat im Hausanwesen zwei handschriftliche Testamente gefunden:

    1. Testament aus 08/2010
    2. Testament aus 2013.

    Da ja das Testament aus 2013 nicht widerrufen wurde könnte das wirksam sein. Was mich stört ist, dass im notariellen Testament aus 2015 steht, dass gesetzliche Erbfolge eintritt...

    Was meint ihr? Und würdet ihr die Pflegschaft noch weiter laufen lassen?

  • Nach meiner Ansicht ist das Testament aus dem Jahr 2015 dahin auszulegen, dass es (auch) den Widerruf aller übrigen bisherigen letztwilligen Verfügungen enthält, weil ansonsten der Hinweis auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sinnlos wäre.

    Aber natürlich steht es den im Testament aus dem Jahre 2013 bedachten Erbprätendenten frei, aufgrund dieses Testaments einen (nach o.g. Ansicht zurückzuweisenden) Erbscheinsantrag zu stellen.

    Es steht außer Frage, dass die Nachlasspflegschaft aufrecht zu erhalten ist (Ermittlung der gesetzlichen Erben), zumal die gesetzlichen Erben zu dem besagten Erbscheinsantrag auch anzuhören wären.

  • Nach meiner Ansicht ist das Testament aus dem Jahr 2015 dahin auszulegen, dass es (auch) den Widerruf aller übrigen bisherigen letztwilligen Verfügungen enthält, weil ansonsten der Hinweis auf den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge sinnlos wäre.

    Das ist ja gerade mein Problem, es wird ausdrücklich nur das Testament aus 2010 widerrufen, der sonst übliche Zusatz "Ich widerrufe vorsorglich sämtliche Verfügungen..." ist gerade nicht enthalten.
    Es ist eben nur ein Hinweis auf die eintretende gesetzliche Erbfolge und keine Verfügung an sich..

    Aber dann werde ich die Pflegschaft weiter laufen lassen bis der Nachlass abgewickelt und für die Erben hinterlegt, oder bis Erben ermittelt sind, die einen Erbschein beantragt und erhalten haben.

    Danke!


  • Wie ist denn der genaue Wortlaut des 'Hinweises' auf die gesetzliche Erbfolge.

    M.E. Könnte in diesem Hinweis auf den Einteitt der gesetzlichen Erbfolge -je nach Formulierung- eine positive Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben mit der Folge des damit verbundenen Widerrufs widersprechender Verfügungen von Todes wegen liegen. Es käme auf den genauen Wortlaut der Formulierung an.

    Und bei testamentarischer Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben würde sich ggf. auch die Zuständigkeit ändern.

  • "4. Keine weiteren Verfügungen.
    Weitere Verfügungen von Todes wegen will ich heute nicht treffen, sodass im Falle meines Todes die gesetzliche Erbfolge - über welche der Notar mich eingehend belehrt hat - eintreten soll."

  • "4. Keine weiteren Verfügungen.
    Weitere Verfügungen von Todes wegen will ich heute nicht treffen, sodass im Falle meines Todes die gesetzliche Erbfolge - über welche der Notar mich eingehend belehrt hat - eintreten soll."

    Da ging sie dann wohl davon aus, dass sie alles widerrufen hatte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "4. Keine weiteren Verfügungen.
    Weitere Verfügungen von Todes wegen will ich heute nicht treffen, sodass im Falle meines Todes die gesetzliche Erbfolge - über welche der Notar mich eingehend belehrt hat - eintreten soll."

    Da ging sie dann wohl davon aus, dass sie alles widerrufen hatte.

    Wenn der Notar dann auch nur die Kosten für einen Testamentswiderruf berechnet hat passt es auch gebührenrechtlich zusammen. Ansonsten könnte der höhere Kostenansatz zusammen mit der Niederschrift auch auf einen Fehler des Notars in der Formulierung/Protokollierung des Testaments sprechen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!