Grundbuchberichtigung § 82 GBO

  • Ich hoffe, ihr könnt mir in dieser Sache weiterhelfen:

    A ist verstorben und hinterlässt ein Grundstück. Es gibt ein Testament, in dem er Sohn B als Alleinerben und dessen Kinder C und D als Ersatzerben einsetzt. Es gibt keine weiteren Verwandten, die testamentarische entspricht daher der gesetzlichen Erbfolge.

    B stellt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Vorlage des Testaments. Ich habe mir die Nachlassakte beigezogen und gesehen, dass B die Erbschaft (testamentarisch und gesetzlich) ausgeschlagen hat. Da B auf Aufforderung nicht weiter reagiert hat und mir keinen Erbschein vorgelegt hat (...), habe ich seinen Antrag zurückgewiesen. Nun kämen also C und D in Betracht. C hat "damals" nach Ausschlagung von B auch aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen, D allerdings nur nach gesetzlicher Erbfolge. Deshalb habe ich D angeschrieben und als er sich nicht meldete, ein Verfahren nach § 82 GBO eingeleitet, da ich davon ausgehe, dass er testamentarisch berufener Erbe ist. Nun liegt dem Nachlassgericht eine neue Ausschlagung des D vor, in der er die testamentarische Erbfolge ausschlägt mit der Begründung, dass er von dieser nichts wusste, da ihm nach Ausschlagung des B das Nachlassgericht nicht auf das Testament hingewiesen habe. Nach Akteneinsicht stimmt dieses Versäumnis von vor 20 Jahren leider...

    Wie gehe ich denn jetzt am besten vor? Wer prüft die Wirksamkeit der neuen Ausschlagung?

  • Wer sagt denn gleich was von OLG :confused:
    Ich würde halt erstmal Grundakten zuleiten, mit dem Ersuchen, ggf. selber rübertragen und nachfragen wie's da ausschaut mit Erben.

    Wenn der Kollege dann nicht mag, kann man später immer noch formell werden.

  • Selbstverständlich hat das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Erben im Wege der Amtshilfe die ggf. wirksamen Ausschlagungen zu berücksichtigen und ein Ergebnis der Erbenermittlung mitzuteilen.

    Was das GBA daraus macht ist was anderes.
    vgl. auch Kommentar

    Die Tätigkeit des Nachlassgerichts beschränkt sich im Rahmen des § 82a S 2 GBO darauf, die für die Feststellung der Erbfolge erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen durchzuführen. Eine Sachentscheidung über die Erbfolge kann das Nachlassgericht nicht treffen, weil es sich nicht um ein Rechtshilfeersuchen im engeren Sinne, sondern um eine Art von Amtshilfe handelt. An das Ergebnis der nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmenden Ermittlungen des Nachlassgerichts (vgl KG Rpfleger 1969, 57) ist das Grundbuchamt nicht gebunden.
    (BeckOK GBO/Holzer GBO § 82a Rn. 15, beck-online)

  • Das ist ein weit verbreiteter Irrtum und obwohl im Forum schon oft genug geschrieben wurde, dass es ein Irrtum ist, wird er stets beständig wiedergekäut.

    Wenn die Wirksamkeit der Erbausschlagung für eine andere Entscheidung des NachlG von Bedeutung ist (etwa für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, wenn es darum geht, ob der Erbe unbekannt ist), wird selbstverständlich inzident auch über diese Vorfrage entschieden.

    Nebenbei: Ich würde nie ein Grundbuch aufgrund eines formlosen Ermittlungsergebnisses des NachlG berichtigen. Dann bleibt eben der Erblasser im Grundbuch stehen.

    Im vorliegenden Fall wird das Ganze - wie angedeutet - entweder auf eine Nachlasspflegschaft samt Erbenermittlung oder auf die Feststellung des Fiskuserbrechts hinauslaufen, je nachdem, wie die Werthaltigkeit des Grundbesitzes unter Berücksichtigung der vorgeblichen Überschuldung einzuschätzen ist.

  • Also mit der Erbeneintragung von Amts wegen, hätt ich jetzt da kein Problem, alle Beteiligten schön anhören (PZU!), eintragen und die Angelegenheit ist ordnungsgemäß erledigt, lt. SV liegt das Nachlassverfahren, das nun weiterzuführen ist 20 Jahre zurück, das wird mit jedem Tag an dem wieder ein Beteiligter stirbt übler auch für das Grundbuchamt.

  • Das ist ein weit verbreiteter Irrtum und obwohl im Forum schon oft genug geschrieben wurde, dass es ein Irrtum ist, wird er stets beständig wiedergekäut.Wenn die Wirksamkeit der Erbausschlagung für eine andere Entscheidung des NachlG von Bedeutung ist (etwa für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, wenn es darum geht, ob der Erbe unbekannt ist), wird selbstverständlich inzident auch über diese Vorfrage entschieden.Nebenbei: Ich würde nie ein Grundbuch aufgrund eines formlosen Ermittlungsergebnisses des NachlG berichtigen. Dann bleibt eben der Erblasser im Grundbuch stehen.Im vorliegenden Fall wird das Ganze - wie angedeutet - entweder auf eine Nachlasspflegschaft samt Erbenermittlung oder auf die Feststellung des Fiskuserbrechts hinauslaufen, je nachdem, wie die Werthaltigkeit des Grundbesitzes unter Berücksichtigung der vorgeblichen Überschuldung einzuschätzen ist.

  • Oh, falsch gelaufen. Ich wollte natürlich zum Zitat auch einen Beitrag schreiben:Das Problem dürfte aber doch sein, dass D keinen Erbscheinsantrag stellen wird. Der Nachlasspfleger kann aber auch nicht abschätzen, ob seine Ausschlagungserklärung als wirksam oder nicht wirksam angesehen wird. Dann einfach den Fiskus als Erben festzustellen geht aber auch nicht , denn dann müsste ich ja von gesetzlicher Erbfolge ausgehen.

  • Und genau das ist alles unerheblich.
    Wenn das Nachlassgericht hier um die Ermittlung der Erben ersucht wird, dann hat es eben diese Ermittlungen zu veranstalten und im Rahmen dieser Ermittlung auch die Wirksamkeit der Ausschlagungen zu prüfen und das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen.

    Ob man dann das 82a-Verfahren weiterbetreibt oder wieder auf 82 zurückschwenkt ist auch egal.

  • Und genau das ist alles unerheblich.
    Wenn das Nachlassgericht hier um die Ermittlung der Erben ersucht wird, dann hat es eben diese Ermittlungen zu veranstalten und im Rahmen dieser Ermittlung auch die Wirksamkeit der Ausschlagungen zu prüfen und das Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen.


    Widerspricht sich das nicht mit deinem Zitat in Beitrag 7? :gruebel:

    "Eine Sachentscheidung über die Erbfolge kann das Nachlassgericht nicht treffen,..."


    (Die Wirksamkeit von Ausschlagungen dürfte ohne weiteres als Sachentscheidung anzusehen sein.)

  • Nein, das widerspricht sich nicht. Die Prüfung, ob eine Ausschlagung wirksam ist ist eine tatsächliche Feststellung im Rahmen einer Erbenermittlung, sonst weiß man ja nicht, ob man weiterermitteln muss.

    Das bedeutet bloß, dass das für die Eintragung ausschließlich das GBA verantwortlich ist.

    Das Nachlassgericht betreibt sein Verfahren bis hin zur Erbenfeststellung, es muss dabei natürlich auch etwaige Ausschlagungen prüfen.
    Da einzige was das Nachlassgericht nicht macht ist dass den Erbscheinsbeschluss macht den Erbschein erteilt.

  • Das Nachlassgericht stellt sich aber leider auf genau diesen Standpunkt... Die Wirksamkeit der Ausschlagung wird erst im Erbscheinsverfahren geprüft, das es aber natürlich nicht gibt.
    Somit stehe ich wieder bedröppelt mit meinem unrichtigen Grundbuch da und komme nicht weiter :mad:

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