Muß sich eigentlich aus der Teilungserklärung genau ergeben,
um was es sich bei den an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen handelt
oder reicht es aus, wenn z.B. angegeben wird, dass es sich um Gewerberäume
handelt, da noch nicht sicher ist, wie diese Räume später verwendet werden.
Entsprechendes muss ja dann auch im BV Spalte 3 eingetragen werden.
Teileigentum: Bezeichnung in Sp. 3 des BV
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Mir persönlich würde das reichen.
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Jetzt liegt mir eine Teilungserklärung vor, in der vier Teileigentumseinheiten gebildet werden.
Die Bezeichnung lautet:
... an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen...
Reicht das denn auch? -
... an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen...
Reicht das denn auch?
ja, vgl. Begriffsbestimmung § 1 Abs. 3 WEG
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