Hallo Leute,
ich wollte mal wieder von euch wissen, ob ihr meine Rechtsauffassung teilt:
Ein minderjähriges Kind wird testamentarischer Erbe (Nachlass ist überschuldet) und steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Der Kindesvater schlägt fristgerecht aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
Im späteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens wird die familiengerichtliche Genehmigung erteilt und der Kindesvater reicht die rechtskräftige Ausfertigung vorbildlich beim zuständigen Nachlassgericht ein.
Die Kindesmutter verpennt natürlich die Ausschlagungsfrist und rührt sich auch nicht im gesamten Genehmigungsverfahren.
Als der Kindesvater aber die rechtskräftige Ausfertigung der familiengerichtlichen Genehmigung beim Nachlassgericht einreicht, reicht die Kindesmutter zeitgleich eine Anfechtungserklärung zur Nachlassakte (Familiengerichtliche Genehmigung hat der Notar hierfür nicht beantragt).
In ihrer Anfechtungserklärung erklärt die Kindesmutter, dass sie erst vor kurzer Zeit von der Überschuldung erfahren hat.
Nun ist meine Frage, ob meine familiengerichtliche Genehmigung, die für den Kindesvater erteilt wurde, ebenfalls die Anfechtung der Kindesmutter deckt.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle ist mir bekannt (OLG Celle · Beschluss vom 14. Januar 2013 · Az. 10 UF 291/12).
Eine erneute familiengerichtliche Genehmigung wäre dann nicht mehr erforderlich.
Viele Grüße
Vanessa