Genehmigung der Anfechtung für Kindesvater

  • Hallo Leute,

    ich wollte mal wieder von euch wissen, ob ihr meine Rechtsauffassung teilt:

    Ein minderjähriges Kind wird testamentarischer Erbe (Nachlass ist überschuldet) und steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
    Der Kindesvater schlägt fristgerecht aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung.
    Im späteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens wird die familiengerichtliche Genehmigung erteilt und der Kindesvater reicht die rechtskräftige Ausfertigung vorbildlich beim zuständigen Nachlassgericht ein.

    Die Kindesmutter verpennt natürlich die Ausschlagungsfrist und rührt sich auch nicht im gesamten Genehmigungsverfahren.
    Als der Kindesvater aber die rechtskräftige Ausfertigung der familiengerichtlichen Genehmigung beim Nachlassgericht einreicht, reicht die Kindesmutter zeitgleich eine Anfechtungserklärung zur Nachlassakte (Familiengerichtliche Genehmigung hat der Notar hierfür nicht beantragt).
    In ihrer Anfechtungserklärung erklärt die Kindesmutter, dass sie erst vor kurzer Zeit von der Überschuldung erfahren hat.

    Nun ist meine Frage, ob meine familiengerichtliche Genehmigung, die für den Kindesvater erteilt wurde, ebenfalls die Anfechtung der Kindesmutter deckt.
    Die Entscheidung des Oberlandesgericht Celle ist mir bekannt (OLG Celle · Beschluss vom 14. Januar 2013 · Az. 10 UF 291/12).
    Eine erneute familiengerichtliche Genehmigung wäre dann nicht mehr erforderlich.

    Viele Grüße
    Vanessa


  • Für die Anfechtung durch die KM bedarf es einer gesonderten Genehmigung.

    Die von dir genannte Rspr. ist nicht einschlägig, dort hat die alleinsorgeberechtigte KM erst mit Genehmigung ausgeschlagen und später angefochten.

  • Sollte doch so sein(?):

    Beide Elternteile müssen die Erbschaft binnen der EA-Frist ausschlagen. Tun sie das nicht bzw. tut das auch nur einer nicht, ist mit Ablauf der EA-Frist das Kind Erbe geworden. Dann müssen wiederum beide sorgeberechtigten Elternteil die Annahme durch Fristablauf ohne wirksame Ausschlagung anfechten. Was hier am Tage, als die Vater und Mutter die rechtskräftige Genehmigung bzw. die Anfechtungserklärung einreichten, tatsächlich schon die EA-Frist abgelaufen? Diese Frage(n) sollte man sich als erstes mal beantworten.

    Ansonsten ist die Entscheidung des OLG Celle analog ganz sicher vom Sinn und Zweck her auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Das Familiengericht hat mit seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass es mit dem Endzustand, dass das Kind nicht Erbe wird, einverstanden ist.

  • Also der Sachverhalt ist folgender:

    Der Kindesvater hat rechtzeitig ausgeschlagen und die Kindesmutter nicht.
    Die Kindesmutter hat aber unverzüglich angefochten, als sie von der Überschuldung erfahren hat. Also dürfte die Anfechtung meiner Meinung nach fristgerecht sein.

    Ist nun zur Wirksamkeit der Ausschlagung auch noch eine Anfechtung des Kindesvaters erforderlich, obwohl dieser bereits für das Kind ausgeschlagen hat, und muss ich als Familiengericht darüber belehren?
    Das Nachlassgericht äußert sich dazu garnicht, was genau benötigt wird.

  • Warum hat denn die Kindesmutter die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen (deutet man mal ihre Anfechtung in eine Ausschlagung um), wenn ihre Erklärung am gleichen Tag einging wie die familiengerichtliche Genehmigung vom Kindesvater? Es gibt insgesamt nur eine Erbausschlagungsfrist für das Kind, und nicht 2 Fristen für Mutter und Vater. Entweder gingen am Tag X beide Erklärungen verspätet ein, weil die EA-Frist für das Kind abgelaufen war, oder es gingen beide fristgemäß ein. Wenn der Vater am Tag X die Genehmigung fristgemäß einreichte, war offenbar die EA-Frist für das Kind noch nicht abgelaufen, dann kann an diesem Tage auch die Mutter noch ihre EA-Erklärung einreichen.
    Und ja: Wenn das Kind erst einmal Erbe geworden ist, muss die Anfechtung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen kommen. Dafür wird aber dann nicht nochmals eine Genehmigung benötigt, wenn diese bereits für die Ausschlagung erteilt wurde.

  • Okay, hab es jetzt erst verstanden, sorry, ist für mich vielleicht noch etwas zu früh ;)

    Also sowohl die Ausschlagung des Kindesvaters als auch die Anfechtung der Kindesmutter sind meiner Meinung nach fristgerecht eingegangen.
    Aus diesem Grund bedarf es dann auch keiner gesonderten Anfechtung mehr durch den Kindesvater.

  • Das werde ich dem Nachlassgericht auch nochmal gesondert so schreiben (Mit dem Zusatz: Sollte das Nachlassgericht anderer Meinung sein, wird um eine entsprechende Mitteilung gebeten).

    Danke dir !

  • Ich frage mich, weshalb die Erbausschlagung überhaupt genehmigt wurde, wenn bis dato nur die Ausschlagungserklärung des Vaters vorlag.

    Zur Entscheidung des OLG Celle vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 642:

    Das OLG Celle ist der Ansicht, dass die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung des Kindes stets auch eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist umfasst.[23]


    [23] OLG Celle Rpfleger 2013, 456 = FamRZ 2013, 1333 LS (auch zur Prüfung des Anfechtungsgrundes und der Rechtzeitigkeit der Anfechtung im Genehmigungsverfahren). Dem ist für den entschiedenen Sachverhalt zu widersprechen, weil die Anfechtung erst erklärt wurde, nachdem die genehmigte Erbausschlagung mangels Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verfristet war und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Genehmigung - im Wege der Vorgenehmigung - auch eine erst künftig zu erklärende und im Genehmigungsverfahren überhaupt nicht in Rede stehende Anfechtung der Fristversäumnis zum Gegenstand haben sollte. Zum Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 2000.

    Wie wir alle wissen, ist bei erbrechtlichen Entscheidungen des OLG Celle höchste Vorsicht geboten. Ich könnte beliebig viele aufzählen, die schlicht und einfach falsch sind.

    Wenn im vorliegenden Fall die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungserklärung der Mutter noch nicht abgelaufen war, stünde zur Diskussion, die Anfechtungserklärung als Ausschlagungserklärung auszulegen und die erteilte familiengerichtliche Genehmigung als Vorgenehmigung der damals noch nicht "vollständigen" Elternausschlagung anzusehen.

  • Ich frage mich, weshalb die Erbausschlagung überhaupt genehmigt wurde, wenn bis dato nur die Ausschlagungserklärung des Vaters vorlag.

    Zur Entscheidung des OLG Celle vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641, 642:

    Das OLG Celle ist der Ansicht, dass die familiengerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung des Kindes stets auch eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist umfasst.[23]


    [23] OLG Celle Rpfleger 2013, 456 = FamRZ 2013, 1333 LS (auch zur Prüfung des Anfechtungsgrundes und der Rechtzeitigkeit der Anfechtung im Genehmigungsverfahren). Dem ist für den entschiedenen Sachverhalt zu widersprechen, weil die Anfechtung erst erklärt wurde, nachdem die genehmigte Erbausschlagung mangels Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB verfristet war und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Genehmigung - im Wege der Vorgenehmigung - auch eine erst künftig zu erklärende und im Genehmigungsverfahren überhaupt nicht in Rede stehende Anfechtung der Fristversäumnis zum Gegenstand haben sollte. Zum Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes im Genehmigungsverfahren vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 2000.

    Wie wir alle wissen, ist bei erbrechtlichen Entscheidungen des OLG Celle höchste Vorsicht geboten. Ich könnte beliebig viele aufzählen, die schlicht und einfach falsch sind.

    Wenn im vorliegenden Fall die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Einreichung der Anfechtungserklärung der Mutter noch nicht abgelaufen war, stünde zur Diskussion, die Anfechtungserklärung als Ausschlagungserklärung auszulegen und die erteilte familiengerichtliche Genehmigung als Vorgenehmigung der damals noch nicht "vollständigen" Elternausschlagung anzusehen.


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1192851

    :) Wenigstens hat das OLG Celle erkannt, dass andere OLGs eine abweichende (mE zutreffende) Ansicht vertreten und die Beschwerde zum BGH zugelassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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