Wer ist im ES als Erbe aufzuführen

  • Folgender Sachverhalt.
    Der Erblasser wird beerbt von Ehegatten und einen Elternteil (Mutter), die nachverstorben ist. Alle anderen gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Wenn die Mutter von 3 Erben (K1-K3)beerbt wird und nur 2 (K1 und K2) die Erbausschlagung nach § 1952 BGB die erklären, ist dann im Erbschein die Mutter oder die nicht als Erbeserbe ausschlagende Person (K3) als Miterbe aufzuführen?

  • Im Erbschein aufzuführen sind die Erben im Verfahren, also der Ehegatte und die Mutter (mit Hinweis nachverstorben am XX.XX.XXX).
    Die Rechtsnachfolge nach der Mutter ist in diesem Verfahren nicht zu klären. Eine wirksame Ausschlagung für die Mutter könnte nur die gesamte Erbengemeinschaft erklären.

  • Stell dir einfach vor der Erbfall würde am Tag des Todes deines EL bearbeitet und zu Ende gebracht, dann wäre der Nacherbfall der Mutter ja noch nicht eingetreten.
    Überlegen kannst du wen du anzuhören hast von den Erben der Mutter.

  • Stell dir einfach vor der Erbfall würde am Tag des Todes deines EL bearbeitet und zu Ende gebracht, dann wäre der Nacherbfall der Mutter ja noch nicht eingetreten.
    Überlegen kannst du wen du anzuhören hast von den Erben der Mutter.

    :daumenrau

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Folgender Sachverhalt.
    Der Erblasser wird beerbt von Ehegatten und einen Elternteil (Mutter), die nachverstorben ist. Alle anderen gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen.
    Wenn die Mutter von 3 Erben (K1-K3)beerbt wird und nur 2 (K1 und K2) die Erbausschlagung nach § 1952 BGB die erklären, ist dann im Erbschein die Mutter oder die nicht als Erbeserbe ausschlagende Person (K3) als Miterbe aufzuführen?

    Ich lese den Sachverhalt so, dass alle Kinder K1, K2, K3 das Erbe nach der Mutter angenommen haben, und damit das Recht zur Ausschlagung nach dem Erblasser, das die Mutter gehabt hat, von dieser geerbt haben, deshalb § 1952 BGB.

    K1 und K2 machen von diesem Recht Gebrauch, K3 nicht. Damit kommt § 1952 Abs. 3 BGB ins Spiel.

    Ich glaube irgendwo gelesen zu haben, dass in diesem Fall umstritten ist, wer die 2/3 des Mutter-Erbteils bekommt, die auf K1 und K2 entfallen.

    Eine wirksame Ausschlagung für die Mutter könnte nur die gesamte Erbengemeinschaft erklären.

    § 1952 Abs. 3 BGB lässt ausdrücklich zu, dass jeder einzelne Erbeserbe ausschlagen kann.

  • Lösche kleinlaut meinen Beitrag, da er wirklich daneben war. Kam grad vom Zahnarzt zurück und bin wohl noch etwas weggetreten....

    3 Mal editiert, zuletzt von uschi (14. Oktober 2016 um 16:14)

  • #5 Thema verfehlt. Es wurde gefragt, wer im Erbschein aufzuführen ist und nicht wer ausschlagen kann. Natürlich werden die Erbeserben NICHT im Erbschein nach dem Erblasser aufgenommen. Die Erbfolge der Mutter wird durch einen Erbschein nach ihr nachgewiesen.



    Das Problem ist doch, dass aufgrund der Vererblichkeit des Ausschlagungsrecht die Erben nach der Mutter mit einer Stimme sprechen, d.h. ausschlagen müssen. Es gilt in der Erbengemeinschaft,einschläft nach der Mutter das Einstimmigkeitsprinzip. Schlagen alle Erben die Erbschaft der Mutter aus, erben die Ersatzerben und kommen auch in den Erbschein. Schlagen nur 2 von drei Erben aus bleibt die Mutter Erbin und kommt in den Erbschein.

  • Im Sachverhalt wurde die Norm des § 1952 BGB erwähnt. Dies deutet darauf hin, dass die Ausschlagungsfrist für die nachverstorbene Mutter noch nicht abgelaufen war und nur zwei ihrer insgesamt drei Erben die Erbschaft kraft vererbten Ausschlagungsrechts für die Mutter (!) (teil-)ausgeschlagen haben (§ 1952 Abs. 3 BGB.).

    Die Rechtsfolgen einer solchen Teilausschlagung sind seit jeher streitig.

    Vgl. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post901579

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