Rechtsanwaltsgebühren für Räumungsvollstreckung

  • Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Kosten gemäß § 788 ZPO vor. Grundlage ist eine Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss.
    Wie berechnen sich die Gebühren?
    Zum Wert habe ich schon nachgelesen. Der RA nimmt die Höhe des Bargebots, welches erheblich unter dem festgesetzten Verkehrswert liegt. Das würde ich dann so akzeptieren. Aber dann macht er 0,6 Gebühren geltend aus dem Bargebot. Es handelt sich bei den Erstehern um 2 Personen, welche das Grundstück zu je 1/2 ersteigert haben. Muss ich das nicht auch berücksichtigen, dass sie jeweils nur 1/2 Anteil haben?

  • Die Erhöhung der VG Nr. 3309 VV um 0,3 auf 0,6 ist korrekt. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft (Miteigentümer) liegen mehrere Auftraggeber vor (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 76). Das ist hier der Fall. Es liegt auch derselbe Gegenstand i. S. d. Nr. 1008 VV vor (vgl. aaO., Rn. 192; N. Schneider, AGS 2004, 480: derselbe Gegenstand, wenn mehrere Vermieter auf Räumung und Herausgabe klagen).

    Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Da der Räumungsanspruch aus dem Zuschlagbeschluß allein aus dem Eigentum herrührt (der Gläubiger sein Recht nur darauf stützen kann), ist der Wert nach dem Halbsatz 2 des § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG m. E. allein nach § 48 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 6 ZPO mit dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 3785 f.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • hänge mich deswegen mal hier ran:

    Habe ein 788 er Verfahren:

    Räumungsurteil ergeht gegen 2 Beklagte, die in 1 Wohnung wohnen, Kläger ist eine Grundstücksgemeinschaft bestehend aus 2 Personen (steht auch als 1 Kläger im Urteil).

    Kosten sollen für den Räumungsauftrag entstanden sein:

    0,6 Gebühr nach 3309 , da 2 Auftraggeber
    zzgl. Postpauschale und MwSt

    das ganze doppelt, da 2 Schuldner


    Gegenstandswert der Räumung soll identisch mit dem des Zivilverfahrens sein. (12-fache Kaltmiete )


    Ist das so richtig? Ich habe hier sehr selten Räumungen... Wenn die Grundstücksgemeinschaft selbst und nicht die Mitglieder derselben Kläger war, dann müsste es doch ohne Erhöhung sein? Und bei einem Auftrag für eine Wohnung wohl auch nur eine Angelegenheit und damit das ganze nur einfach?

    Danke

  • "Grundstücksgemeinschaft" meint wohl Grundstücks-GbR, die ja als ein (Zahlwort) Auftraggeber (vgl. z. B. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 1008 Rn. 65 f) teilrechtsfähig ist. Mangels Auftraggebermehrheit ist Nr. 1008 VV also nicht anzuwenden.

    Was die Frage nach derselben oder zweier Angelegenheiten anbetrifft: Das ist streitig. Müller-Rabe (Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3309 Rn. 324) meint, daß es auf den Einzelfall ankäme und verweist auf die Entscheidung des LG Tübingen (MDR 2001, 1193 = Rpfleger 2001 558) und Winkler in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. § 15 Rn. 59 (dieser ebenfalls mit Verweis auf das LG Tübingen), daß jedenfalls nur von einer Angelegenheit auszugehen sei, wenn der GVZ mit der Räumung der von den Schuldnern gemeinsamen bewohnten Wohnung beauftragt werde.

    Anders sehen das Mock/N. Schneider/Volpert in AnwK-RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 60 (mit Verweis auf LG Stuttgart, Rpfleger 1989, 428; LG Hagen, JurBüro 1971, 1048; Hansens, BRAGO, § 58 Rn. 3; Volpert, RVGreport 2005, 127, 129; Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn. 301, im Widerspruch zu seiner Rn. 324 mit Verweis auf OLG München, NJW 1959, 1376 = AnwBl 1959, 131; LG Freiburg, JurBüro 1968, 406; LG Hagen, a.a.O.; LG Stuttgart, a.a.O.), daß trotz einheitlichen Auftrags und nur eines ZV-Objektes mehrere ZV-Rechtsverhältnisse entstehen, die von der Gegenmeinung (OLG München, NJW 1967, 2018 - abl. H. Schmidt; OLG Bremen, OLGR 1997, 362; LG Frankfurt, AnwBl 1992, 287) völlig außer acht gelassen werden: So stünde jedem Schuldner ein Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger gem. § 717 Abs. 2 ZPO zu. Die Räumungs-ZV gegen die einzelnen Schuldner könne zudem höchst unterschiedlich verlaufen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!