(Mittelbare) Gläubigerbenachteiligung bzgl. Gesellschaftsanteil und Verässerung von G

  • Leider ist mir keine bessere Überschrift eingefallen, aber ich stehe derzeit ziemlich auf dem Schlauch und würde mich für Eure Meinungen interessieren. Folgendes Szenario in einem Insolvenzantragsverfahren (Fremdantrag). Wir befinden uns noch im Gutachtensstadium.

    Der Schuldner betrieb früher eine Diskothek als Einzelunternehmer. Aus dieser Zeit resultieren auch die Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin. Im März 2015 wurde dann die A GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter zu 1/2 der Schuldner war. Diese führte dann den Betrieb des Clubs fort. Die A GmbH besteht noch, d.h. die auf den Schuldner entfallenden Gesellschaftsanteile unterlägen grds. dem Insolvenzbeschlag. Allerdings ist die A GmbH nicht mehr operativ tätig. Vielmehr wird der Geschäftsbetrieb seit Juni 2016 von der B GmbH fortgeführt. Bei dieser ist der Schuldner weder Gesellschafter noch Geschäftsführer. Nach jetzigem Stand wurden das Anlage- und Umlaufvermögen der A GmbH auf die B GmbH übertragen, so dass man die Anteile an der A GmbH wohl letztlich als nicht werthaltig ansehen muss.

    Aber ist diese ca. 1 Monat vor Fremdantrag erfolgte Übertragung des Anlage- und Umlaufvermögens der A GmbH auf die B GmbH anfechtbar? Hier hatte der Schuldenr ja als GF der A GmbH mitgewirkt und war ja auch an dieser beteiligt, so dass doch eine zumindest mittelbare Benachteiligung vorliegen dürfte, oder?

  • Für eine Anfechtbarkeit sehe ich hier keinen Raum. Die "Verwässerung" des Geschäftsanteils ist nur ein Reflexschaden (Stichwort: "gesellschafterfreundlicher Durchgriff"): Es besteht nur in engen Ausnahmefällen ein eigener Anspruch des Gesellschafters gegen die B GmbH, sondern der Anspruch steht der A GmbH zu. Der Gesellschafter kann gegen die B GmbH allenfalls auf Zahlung an die A GmbH klagen, aber keinen eigenen Schaden liquidieren (hierzu etwa BGH, Urt. v. 14.05.2013 - II ZR 176/10).

    Für das Gutachten wirst Du allenfalls den fiktiven Geschäftsanteilswert für den Fall einer erfolgreichen Geltendmachung gegen die B GmbH ansetzen können, aber eher nur mit Erinnerungswert.

    Oder Du gehst zeitlich noch weiter zurück zur (1.) Betriebsübernahme und -fortführung durch die A GmbH und aktiviertst § 25 HGB. Das Ergebnis wird dadurch aber nicht besser...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • AnfG halt ich für schwierig. Zu fragen wäre aber, welche (Gegen-) Leistung hat der Schuldner für die assets erhalten und wenn ja, war diese angemessen und wo ist die kohle dafür geblieben. Aber es wird wie so oft leider ergebnislos verlaufen; erfahrungsgemäß ist der Schuldner bei der nachfolge-nachfolge für 400 EUR angestellt....
    Aber zu den HInrgründen und Zusammenhängen befragen - und je nach Insolvenzgericht - vernehmen lassen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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