Löschungserleichterungsklausel bei befristetem Nießbrauch

  • Hallo Kollegen,
    die Eltern schenken ihrer Tochter ihr Grundstück. Sie behalten sich an dem Grundstück ein Nießbrauchsrecht vor. Dieses Recht endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres der Tochter. Bei dem Nießbrauch soll im Grundbuch eine Klausel dahingehend vermerkt werden, dass zur Löschung des Rechts die Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter genügen soll. M.E. ist das nach §§ 24, 23 GBO möglich.
    Ich stolper nur über Schöner/Stöber, Rn. 1391 vorletzter Satz. Das bedeutet doch nur, dass bei Tod des Berechtigten vor Ablauf des Sperrjahres eine Bewilligung des Erben zur Löschung erforderlich ist. Hindert doch aber nicht die Eintragung der gewollten Klausel, oder? An die zitierte Entscheidung komm ich leider nicht ran.

  • Hallo Kollegen,
    die Eltern schenken ihrer Tochter ihr Grundstück. Sie behalten sich an dem Grundstück ein Nießbrauchsrecht vor. Dieses Recht endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres der Tochter. Bei dem Nießbrauch soll im Grundbuch eine Klausel dahingehend vermerkt werden, dass zur Löschung des Rechts die Vorlage der Geburtsurkunde der Tochter genügen soll. M.E. ist das nach §§ 24, 23 GBO möglich.
    Ich stolper nur über Schöner/Stöber, Rn. 1391 vorletzter Satz. Das bedeutet doch nur, dass bei Tod des Berechtigten vor Ablauf des Sperrjahres eine Bewilligung des Erben zur Löschung erforderlich ist. Hindert doch aber nicht die Eintragung der gewollten Klausel, oder? An die zitierte Entscheidung komm ich leider nicht ran.


    Warum bei einer Eintragung eines Nießbrauchs "für Pippilota Viktualia Mustermann, geb. am 23. April 1992, wohnhaft in Musterhausen, befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Berechtigten" für die Löschung nach Fristablauf überhaupt die Vorlage von irgedetwas neben dem Löschungsantrag der Eigentümer erforderlich sein soll, mag sich mir nicht erschließen. Das Geburtsdatum steht im Grundbuch. "Löschbar bei Todesnachweis", darüber könne man noch nachdenken (falls sie sterben sollte, bevor sie 50 Jahre als wird).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Weder die Beteiligten noch der Urkundsnotar scheinen auf die aus meiner Sicht naheliegendste Idee (die tom sofort hatte) gekommen zu sein, das Recht einfach gleich mit Befristung einzutragen. Erlöschen bei Tod als gesetzliche Folge braucht überhaupt nicht bei der jetzigen Eintragung vermerkt werden. Wieso sollte da mit Löschungserleichterungsklauseln (wofür eigentlich genau?) experimentiert werden müssen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Und der Tag ist heute noch nicht bekannt?:teufel:

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  • "Ein Recht, das befristet ist, darf nach Fristablauf, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Berechtigten gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach Fristablauf erfolgen soll oder wenn der Berechtigte der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat" vgl. §§ 23, 24 GBO; ggf. str. ob das so gesehen werden soll, kann, darf, muss -jedenfalls vertretbar.

    --> Hier beides nötig. Befristung, § 44 GBO + Vorlöschklausel.

    "Nießbrauch - befristet-;.....; löschbar mit Fristablauf;..."

    Geburtsurkunde (oder amtliches Ausweisdokument) ist insoweit nötig, falls bisher keine vorlag.

  • Geburtsurkunde (oder amtliches Ausweisdokument) ist insoweit nötig, falls bisher keine vorlag.


    Wieso das, wenn sich das Geburtsdatum aus dem Grundbuch selbst ergibt?

    ...falls nicht dann schon.
    Freilich unwahrscheinlich, aber möglich.
    Und erst die entfernt liegenden absurdesten Möglichkeiten hinsichtlich Geburtsdaten, die alle schon in der Praxis vorgekommen sind ;)

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