Testamentsvollstreckervermerk bei Vermächtnisvollstreckung

  • Hallo :)
    Ich habe ein kleines Problem mit einem mir vorliegenden Testament hinsichtlich der Grundbuchberichtigung. Einer der Ehegatten ist nun verstorben.

    Eheleute haben sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Überlebender Ehegatte soll in der Verfügung über das beiderseitige Vermögen zu Lebzeiten in keiner Weise beschränkt oder beschwert sein, ausgenommen ist die nachfolgende Regelung.

    Der einen Tochter wird durch den Erstversterbenden ein Vermächtnis zugewandt i.H.v. 1/6 des Netto-Nachlasswertes unter Abzug aller Kosten und des Wertes des Voraus des überlebenden Ehegatten. Das VM fällt mit Erbfall an. Es wird aber bis zum Eintritt des Erbfalls nach dem Längstlebenden zinslos gestundet. Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten kann jedoch die Auszahlung verlangt werden.

    Für diese Regelung wird TV angeordnet. TV soll vorerst der überlebende Ehegatte werden. Hauptaufgabe ist das VM zu verwalten und die Rechte des VMN wahrzunehmen.

    Erben des überlebenden Ehegatten werden die beiden Töchter. Die Vermächtnisnehmerin wird jedoch nur Vorerbin, auch hierfür ist TV angeordnet.


    Mir stellt sich nun die Frage, ob ich bei Grundbuchberichtigung und Eintragung der Erbin einen TV-Vermerk aufzunehmen habe.
    Das Grundstück müsste ja eigentlich, so wie es das Testament sagt, auch zu 1/6 der Vermächtnisnehmerin zustehen. Ich tu mich aber schwer, weil ja eigentlich die Vermächtnisnehmerin beschwert ist und nicht die Erbin. Der überlebende Ehegatte kann die TV auch mE nach nicht übernehmen, weil dieser gleichzeitig Alleinerbe ist und es sich hier nicht um die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses handelt.
    Und falls ein TV-Vermerk einzutragen wäre, würde ich dann "Testamentsvollstreckung bezüglich eines 1/6 ideellen Miteigentumsanteils ist angeordnet" eintragen?

    Ich bin leider etwas ratlos, wie ich hier nun am Besten weiter vorgehe. Vielleicht hat ja jemand eine Idee :)

  • Die Rechtslage beim Tod des überlebenden Ehegatten braucht Dich heute noch nicht zu interessieren, weil dieser Erbfall noch nicht eingetreten ist.

    Für den ersten Sterbefall ist lediglich ein Geldvermächtnis in Höhe von 1/6 des Nachlasswertes angeordnet. Ein TV-Vermerk hat demzufolge im Grundbuch nichts verloren, weil die TV lediglich den Vermächtnisnehmer und nicht den überlebenden Ehegatten (als Alleinerbe) beschwert - ganz abgesehen davon, dass der Alleinerbe nicht sein eigener TV sein könnte.

    Wenn das Vermächtnis-Kind bereits volljährig ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob das zuständige FamG eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Vermächtnisnehmers im Verhältnis zum TV anzuordnen hätte. Auch die Frage nach der Verzeichnispflicht ist dann obsolet.

    Ist das Vermächtnis-Kind volljährig und ist für es eine Betreuung angeordnet, würde sich die Frage nach der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers stellen, falls der überlebende Ehegatte zum Betreuer bestellt ist (Wirkungskreis wie bei § 1909 BGB).

  • Danke schon mal für deine Hilfe!
    Weshalb gehst du davon aus, dass es sich nur um ein Geldvermächtnis handelt? Es steht zwar Netto-Nachlasswert, aber könnte da nicht auch ein 1/6 Anteil am Grundstück inbegriffen sein? Dieses gehört ja definitiv zum Nachlass. Die Aussage mit der Beschwerung finde ich aber einleuchtend.

    Die Sache mit dem Alleinerben gleichzeitig als sein eigener TV ist mir bekannt. Hier wurde ja lediglich für den Abschnitt, in welchem das Vermächtnis bestimmt wurde, TV angeordnet. Da es sich um eine Vermächtnisvollstreckung handelt, könnte der Alleinerbe dann nicht trotzdem als TV agieren? Eine "Erbentestamentsvollstreckung" ist hier ja nicht gegeben. Vielleicht habe ich aber auch gerade einen Dreher im Kopf.

  • Natürlich kann der Alleinerbe Vermächtnisvollstrecker sein. Er kann aber nicht TV bei der ihn selbst beschwerenden Erben-TV sein und dementsprechend wurde dieser Gesichtspunkt auch lediglich als zusätzliche Überlegung für die Annahme in den Raum gestellt, dass eben keine Erben-TV vorliegt.

    Wenn sich ein (Auszahlungs-)Vermächtnis auf den 1/6-Nettowert des Nachlasses bezieht, dann werden die einzelnen Vermächtnisgegenstände von der Vermächtnisanordnung nicht erfasst, weil deren Wert nur die Berechnungsgrundlage für die Vermächtnishöhe darstellt.

  • E wird von A,B,C gesetzlich beerbt. Erbschein enthält den Zusatz "Testamentsvollstreckung ist angeordnet".

    In einem not. Testament (ohne Erbeinsetzung) hatte der Erblasser dem X vermächtnisweise ein Grundstück zugewandt. Testamentsvollstreckung wird zur Erfüllung des Vermächtnisses angeordnet. Zusätzliche Aufgabe des TV: Verwaltung des Vermächtnisgegenstands bis X 30 Jahre alt ist (er ist 25).
    A beantragt Eintragung Erbfolge. Vermächtnis sollte innerhalb von 3 Monaten erfüllt werden. Inzwischen sind 1,5 Jahre vergangen.

    Einen TV-Vermerk trägt man ja erst mit Erfüllung des Vermächtnisses ein. Auf der anderen Seite enthält der Erbschein eine pauschale TV-Anordnung.
    Ignorieren und einfach Erbfolge eintragen?

  • Na ja, die geht eindeutig aus dem not. Testament hervor. Stur nach dem Erbschein eintragen, wenn er offensichtlich nicht so ganz richtigt ist, ist auch nicht die Lösung.

    Wobei im MüKo zu § 2205 BGB wieder steht, dass der Vermerk den Vermächtnisnehmer vor Verfügungen des Erben mit anschl. gutgl. Erwerb schützen soll. Also Eintragung gleich mit Erbfolge. Gibt es wohl zwei Meinungen....

  • Na ja, die geht eindeutig aus dem not. Testament hervor. Stur nach dem Erbschein eintragen, wenn er offensichtlich nicht so ganz richtigt ist, ist auch nicht die Lösung.

    Wobei im MüKo zu § 2205 BGB wieder steht, dass der Vermerk den Vermächtnisnehmer vor Verfügungen des Erben mit anschl. gutgl. Erwerb schützen soll. Also Eintragung gleich mit Erbfolge. Gibt es wohl zwei Meinungen....

    1. Weiß man nie, ob im Erbscheinsverfahren noch weitere Testamente aufgetaucht sind (sonst braucht's eigentlich keinen Erbschein) - in denen könnte noch mehr zur TV stehen.
    2. Schützt der TV-Vermerk den Vermächtnisnehmer davor, dass die Erben das Grundstück schnell einem gutgläubigen Dritten verkaufen.

    Also: TV eintragen, mögen die Erben nachweisen, dass sie (zB nach Vermächtniserfüllung) an den Grundstücken, die den Erben verbeleiben, nicht mehr bestehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der TV-Vermerk im Erbschein ist grundsätzlich richtig, wenn die Testamentsvollstreckung auch als den Erben beschwerende TV - gegenständlich beschränkt auf den Vermächtnisgrundbesitz - angeordnet wurde, so dass der TV bei der Auflassung auf beiden Seiten handelt. Er ist aber wohl unrichtig, weil der die besagte gegenständliche Beschränkung nicht enthält.

    Des Rätsels Lösung besteht also in der Beantwortung der Frage, ob zwei verschiedene Testamentsvollstreckungen vorliegen (eine, die den Erben beschwert und eine zweite, die nur den Vermächtnisnehmer beschwert) oder ob es sich nur um eine (einzige) Vermächtnisvollstreckung handelt.

    Sind es zwei Testamentsvollstreckungen, wird der TV-Vermerk jetzt eingetragen. Dieser TV-Vermerk wird dann Zug um Zug mit Eintragung der Auflassung wieder gelöscht und an Stelle seiner kommt ein neuer Vermächtnis-TV-Vermerk ins Grundbuch, weil Letzterer erst für die Zeit ab Eigentumsübergang greift.

    Meine Erfahrung zeigt, dass Erbscheine in solchen Fällen oft falsch sind, weil sie eine angeordnete (einzige) Vermächtnis-TV enthält, die im Erbschein nichts verloren hat oder weil zwar auch eine zweite Erben-TV vorliegt, dann aber die gegenständliche Beschränkung fehlt. Ich würde im vorliegenden Fall das Nachlassgericht kontaktieren, auf die denkbaren verschiedenen Rechtslagen hinweisen und eine Prüfung des Erbscheinsinhalts anregen.

  • Danke, wieder was dazugelernt.

    Beschränkungen sind lt. Kommentierungen zu § 2364 BGB anzugeben, wenn z.B. nur bestimmte Nachlassgegenstände erfasst werden sollen oder davon ausgenommen werden sollen, wie z.B. die Testamentsvollstreckung zur Erfüllung eines Vermächtnisses.

    Erst lesen, dann posten, wie mich Prinz schon ermahnt hat:D

  • An sich braucht man das nicht in irgendwelchen schlauen Büchern zu kommentieren, sondern sich lediglich vor Augen halten, dass ein "unbeschränkter" TV-Vermerk im Erbschein verlautbart, dass der gesamte Nachlass der TV unterliegt. Und wenn sich das anders verhält, ist der Beschränkungsvermerk eben zwingend.

  • Meine Erfahrung zeigt, dass Erbscheine in solchen Fällen oft falsch sind, weil sie eine angeordnete (einzige) Vermächtnis-TV enthält, die im Erbschein nichts verloren hat oder weil zwar auch eine zweite Erben-TV vorliegt, dann aber die gegenständliche Beschränkung fehlt. Ich würde im vorliegenden Fall das Nachlassgericht kontaktieren, auf die denkbaren verschiedenen Rechtslagen hinweisen und eine Prüfung des Erbscheinsinhalts anregen.

    Die Nachlassakte habe ich mit dem Vermerk "Nichts veranlasst" zurückbekommen................ Soll ich jetzt bei den Erben einen Erbschein mit richtigem Inhalt anfordern?

  • Ein Miterbe beantragt die Eintragung der Erbfolge. Der TV wünscht ausdrücklich keine Eintragung der Erbfolge. Beim Vermächtnis - TV stellt sich doch also auch die Frage, welcher Meinung man den Vorzug gibt (Antragsrecht des Erben BeckOK GBO § 52 RNr. 29)?

  • Jetzt möchte das Land (Finanzamt) Antrag nach § 14 GBO auf Eintragung der Erbfolge und anschließend Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek stellen.

    Braucht man ein Ersuchen, dass (auch) den Testamentsvollstrecker als Schuldner ausweist, oder den Erblasser mit den Erben als Rechtsnachfolger?

    (Es ist nur TV zur Erfüllung Vermächtnis (Übertragung Grundstück auf Vermächtnisnehmer) und weitere Verwaltungs-TV für das Grundstück angeordnet, sobald der Vermächtnisnehmer Eigentümer ist. Vermächtniserfüllung liegt derzeit nicht vor.)

    (Es handelt sich um eine Nachlassforderung, aber der Erblasser ist vor Zustellung eines Bescheids durch das Land gestorben. § 2214 BGB dürfte ja dann nicht gelten.)

  • Hallo, ich habe noch eine Frage zu dem Thema:
    Wenn eine echte Vermächtnisvollstreckung nach § 2223 BGB besteht, was ist dann Eintragungsgrundlage für das Grundbuchamt wenn lediglich ein privatschriftliches Testament vorliegt. Im Erbschein ist die Vermächtnisvollstreckung ja nicht aufzuführen.

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