Testamentsvollstreckervermerk bei Vermächtnisvollstreckung

  • Ich bin bei dem nachstehenden Fall unsicher, welche Art der Vollstreckung überhaupt vorliegt und wen sie beschränkt:

    Erblasser E ist Miteigentümer des Grundstücks X.
    Testament: Sohn ist unbeschränkter Alleinerbe.

    Der Testamentsvollstrecker überträgt zusammen mit dem Miteigentümer den Grundbesitz gegen Kaufpreis an eine andere Person. TV-Vermerk und Erbe stehen nicht im Grundbuch. Auflassungsvormerkung wurde damals schon eingetragen.

    Beantragt ist jetzt die Eigentumsumschreibung. Ich habe Zweifel an der Verfügungsbefugnis.

    Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor mit dem Inhalt:
    Herr X ist in der Nachlasssache E zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Der Testamentsvollstreckung unterliegt nur das im Testament vom x UR x Notar x in § 5 im Wege des Vermächtnisses zugewandte Vermögen: Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz X.
    Die Testamentsvollstreckung ist befristet bis zum 31.12.2040.

    § 5 des Testamentes enthält das Vermächtnis für die Tochter in Form des Miteigentumanteils am dem Grundbesitz und eine Fälligkeitsbestimmung. Fälligkeit ist schon vor langer Zeit eingetreten.

    In § 6 des Testamentes steht
    Bezüglich des Vermächtnisses in § 5 ordne ich bis zum 31.12.2040 Testamentsvollstreckung an. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist, die Vermächtnisgegenstände zu erhalten. Er ist jedoch zu Vermögensumschichtungen berechtigt. Erträge sollen an die Vermächtnisnehmerin gezahlt werden, sofern sie nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung verwendet oder zurückgestellt werden. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, die Vermächtnisnehmerin nach seinem billigen Ermessen in die Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes einzubinden und dieser auch die Verwaltung zu überlassen. Er darf die Gegenstände auch ganz oder teilweise aus seiner Verwaltung freigeben. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Eindeutige Beschränkungen sehe ich im Zeugnis nicht. Zusammen mit dem Testament kommen mir Zweifel an der Verfügungsbefugnis auf.
    Ist hier tatsächlich der Erbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt und damit der Testamentsvollstrecker befugt zu einer Verfügung über den Grundbesitz?
    Oder liegt hier eine Beschränkung der Vermächtnisnehmerin vor (Vermächtnisvollstreckung). Dann müsste doch der Erbe erst an die Vermächtnisnehmerin (für sie handelnd der Vermächtnisvollstrecker) den Grundbesitz auflassen und dann könnte der Vermächtnisvollstrecker über den Grundbesitz verfügen (dazu OLG München, Beschluss vom 25. 2. 2013 - 34 Wx 30/13, oder auch Münchener Kommentar zum BGB, § 2223 BGB, 9. Auflage 2022, Randnummer 5.). In dem letztgenannten Fall müsste dann meines Erachtens der Erbe den Kaufvertrag formgerecht genehmigen. Ein Zustimmungsbedürfnis der Vermächtnisnehmerin sehe ich nicht.


    Hat jemand eine Idee?

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