Hallo,
ich schreibe meine Diplomarbeit in der Insolvenz.
Ein kleiner Unterpunkt ist dabei die Austauschpfändung nach § 811 a ZPO.
Ich verstehe jetzt nicht so ganz, wann welches Gericht zuständig ist.
Grundsätzlich prüft ja das Vollstreckungsgericht die Zulässigkeit der Austauschpfändung. Ist das im Insolvenzverfahren auch so?
Ich habe in einem Kommentar folgendes gelesen:
Die in §§ 811 a, 811 b ZPO beschriebene Austauschpfändung kann von dem Insolvenzverwalter selbstständig vollzogen werden.
Ein Austausch kann auch ohne eine Entscheidung des Insolvenzgerichts erfolgen. Lediglich bei Streitigkeiten über die Zulässigkeiten der Austauschpfändung hat der Rechtspfleger eine Entscheidung zu treffen.
Heißt das, dass im Insolvenzverfahren, das Vollstreckungsgericht gar nicht prüft, sondern der Insolvenzverwalter das Ganze selbstständig entscheidet? Dann würde das Vollstreckungsgericht hier ja gar keine Rolle spielen, sondern wenn überhaupt, dann das Insolvenzgericht. Stimmt das?