Mutter M und Sohn S lassen einen Erbvertrag beurkunden. Die Mutter hat Ihrem Sohn das Hausgrundstück überlassen und im Gegenzug ordnet der Sohn an, dass das Eigentum am Grundstück nach seinem Tod im Wege des Vorausvermächtnisses auf seinen eigenen Sohn (Enkel von M) übergehen soll.
S ist jetzt verstorben und seine Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheins, der die Ehefrau und den (im Erbvertrag genannten) Sohn (Enkel von M) als Erben ausweist.
In diesem Fall gibt es keine Vor- und Nacherbenproblematik.
Ich denke, dass ich die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erbengemeinschaft ablehnen muss. Der Sohn des Erblassers (Enkel von M) könnte unter Bezug auf den notariellen Erbvertrag die Grundbuchberichtigung auf sich als Alleineigentümer im Wege des Vorausvermächtnisses beantragen.
Liege ich da richtig ?
Vorausvermächtnis
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Ein Vorausvermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch, den die Erben - wie auch sonst - durch Auflassung zu erfüllen haben. An der eingetretenen Erbfolge ändert das nichts.
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OOOH, und ich dachte immer, dass Vorausvermächtnis bedeutet, dass das Grundstück eben nicht mehr in die Erbmasse fällt.
Wieder was dazu gelernt. Danke ! -
"Voraus"vermächtnis (§ 2150 BGB) heißt, dass es sich der Vermächtnisnehmer, wenn er auch Erbe ist, nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Abzugrenzen ist es daher von der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).
Also:
Vorausvermächtnis: "Ich setze A und B zu je 1/2 Anteil zu meinen Erben ein. A vermache ich zum Voraus und außer Erbteil die im Grundbuch des AG Frankfurt a.M. von Frankfurt-Mitte Blatt 1234 eingetragenen Grundstücke" bedeutet: A bekommt die Grundstücke, und A und B bekommen vom Rest jeweils die Hälfte.Teilungsanordnung: "Ich setze A und B zu je 1/2 Anteil zu meinen Erben ein. A soll dabei bei der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben die im Grundbuch des AG Frankfurt a.M. von Frankfurt-Mitte Blatt 1234 eingetragenen Grundstücke alleine zu Eigentum erhalten" bedeutet : A und B in Erbengemeinschaft erben alles, und bei der Teilung bekommt A die Grundstücke und vom Rest soviel, dass er wertmäßig vom gesamten Nachlass (einschließlich der vorgenannten Grundstücke) genau soviel hat wie B.
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Zur Abrundung:
Bei der Nacherbfolge besteht die Besonderheit, dass die einem alleinigen Vorerben zugedachten Vorausvermächtnisgegenstände nicht von der Nacherbenbindung erfasst werden, so dass der Vorerbe insoweit unmittelbar dinglich zum Vollerben wird (§ 2110 Abs. 2 BGB).
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Ja, da hatte ich wohl was mir Vor- und Nacherbfolge durcheinander geworfen. Aber jetzt hab ich es verstanden. Dankeschön !
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Hallo in die Runde,
ich habe hier auch eine Frage zum Vorausvermächtnis.
EL hat vier Kinder hinterlassen, welche auch schon im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen wurden vor ein paar Jahren. Im notariellen Testament wurde einem Sohn ein Vorausvermächtnis bzgl. eines Grundstücks zugewandt. Zugleich hat die Erblasserin den Sohn Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, das Grundstück auf sich zu übertragen und die Auflassung zu erklären.
Jetzt wird mir eine notarielle Urkunde vorgelegt, in dem der Sohn unter Ausnutzung der Vollmacht des EL die Auflassung des Grundstücks an sich erklärt. Die übrigen drei Erben haben nicht aktiv an der Urkunde mitgewirkt bzw. auch keine Vollmacht vorgelegt.
Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob dies wirklich so einfach gehen soll. Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.
LG Grottenolm
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Hallo in die Runde,
ich habe hier auch eine Frage zum Vorausvermächtnis.
EL hat vier Kinder hinterlassen, welche auch schon im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen wurden vor ein paar Jahren. Im notariellen Testament wurde einem Sohn ein Vorausvermächtnis bzgl. eines Grundstücks zugewandt. Zugleich hat die Erblasserin den Sohn Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, das Grundstück auf sich zu übertragen und die Auflassung zu erklären.
Jetzt wird mir eine notarielle Urkunde vorgelegt, in dem der Sohn unter Ausnutzung der Vollmacht des EL die Auflassung des Grundstücks an sich erklärt. Die übrigen drei Erben haben nicht aktiv an der Urkunde mitgewirkt bzw. auch keine Vollmacht vorgelegt.
Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob dies wirklich so einfach gehen soll. Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.
Vollmacht
- enspricht der Form des § 29 GBO?
- ist über den Tod hinaus erteilt?
- lag in Ausfertigung (oder bei beglaubigter Vollmacht: in Urschrift) bei Beurkundung vor?
- Testament ist eröffent und liegt vor (braucht man aber nur zur Darlegung des Rechtsgrunds, nicht zum dinglichen Vollzug an sich)?
Dann sehe ich nicht, warum das nicht vollzugsfähig wäre?
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Hallo in die Runde,
ich habe hier auch eine Frage zum Vorausvermächtnis.
EL hat vier Kinder hinterlassen, welche auch schon im Grundbuch in Erbengemeinschaft eingetragen wurden vor ein paar Jahren. Im notariellen Testament wurde einem Sohn ein Vorausvermächtnis bzgl. eines Grundstücks zugewandt. Zugleich hat die Erblasserin den Sohn Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, das Grundstück auf sich zu übertragen und die Auflassung zu erklären.
Jetzt wird mir eine notarielle Urkunde vorgelegt, in dem der Sohn unter Ausnutzung der Vollmacht des EL die Auflassung des Grundstücks an sich erklärt. Die übrigen drei Erben haben nicht aktiv an der Urkunde mitgewirkt bzw. auch keine Vollmacht vorgelegt.
Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob dies wirklich so einfach gehen soll. Für einen Denkanstoß wäre ich dankbar.
Vollmacht
- enspricht der Form des § 29 GBO?
- ist über den Tod hinaus erteilt?
- lag in Ausfertigung (oder bei beglaubigter Vollmacht: in Urschrift) bei Beurkundung vor?
- Testament ist eröffent und liegt vor (braucht man aber nur zur Darlegung des Rechtsgrunds, nicht zum dinglichen Vollzug an sich)?
Dann sehe ich nicht, warum das nicht vollzugsfähig wäre?
Die Vollmacht ist im notariellen Testament enthalten und dieses liegt mir in der entsprechenden Form vor.
Ich war jetzt nur verwirrt, da die Erbengemeinschaft bereits seit ein paar Jahren im Grundbuch steht und jetzt ein Miterbe ohne Beteiligung der übrigen Erben die Auflassung auf sich erklären kann.
Vielen Dank erstmal für die Rückinfo.
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Die Vollmacht ist im notariellen Testament enthalten und dieses liegt mir in der entsprechenden Form vor.
Das Testament ist eine notarielle Urkunde - die liegt Dir mit Sicherheit nicht in dem Vermächtnisnehmer erteilten Ausfertigung vor.
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Zusatzfrage: Sehe ich das richtig, dass dann auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist?
Mein Fall ist ähnlich: A, B, C sind Erben. C soll die Eigentumswohnung im Rahmen eines Vorausvermächtnisses erhalten. Er hat vom Erblasser im Testament eine unwiderrufliche Vollmacht zur Auflassung an sich selbst erhalten.
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Zusatzfrage: Sehe ich das richtig, dass dann auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist?
Mein Fall ist ähnlich: A, B, C sind Erben. C soll die Eigentumswohnung im Rahmen eines Vorausvermächtnisses erhalten. Er hat vom Erblasser im Testament eine unwiderrufliche Vollmacht zur Auflassung an sich selbst erhalten.
Notarielles Testament?
Ansonsten nach Landesrecht - wenn A, B und C persönlich gehandelt hätten, wären sie dann von der Vorlage befreit gewesen (weil z.B. C das Kind von A und B ist)?
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Erblasser/Eigentümer E hat seine Kinder A, B, C in notariellem Testament zu Erben eingesetzt.
a) C handelt aufgrund Vollmacht von seinem Vater E = keine UB [dazu tendiere ich] oder
b) C tritt für die Erbengemeinschaft A, B, C auf = im Verhältnis zu Geschwistern = UB erforderlich
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Bei der Eintragung aufgrund eines Vermächtnisses wird es darauf ankommen, ob Eure landesrechtliche Regelung eines Ausnahme von der Vorlage der steuerlichen UB bei einem Erwerb von Todes wegen vorsieht. Wie Loose in Viskorf, GrEStG, 20. Auflage 2021, § 22 GrEStG RN 57
Viskorf, GrEStG, 20. A. - beck-online
zur Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ausführt, hat z. B. das Justiz- und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für folgende Erwerbsvorgänge Ausnahmen von der Vorlagepflicht von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zugelassen:
„a) für Grundstückserwerbe von Todes wegen (Hinweis auf § 3 ErbStG).“
b)…..
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
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Ja, ist NRW.
Danke, steht ja sogar in dem § 3 Abs. 1 S. 1 ErbStG Ups.
Ich war irritiert, weil er ja eine Auflassung braucht...
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