Vollmacht ausreichend ?


  • Es wurden folgende Urkunden mit dem Notarantrag, die GmbH & Co. KG als Erwerberin einzutragen, eingereicht:

    1. Auflassung von Grundstücken eines Alleineigentümers an eine GbR, bestehend aus dem Grundstückseigentümer und weiteren 3 Gesellschaftern (mit Bewilligung undAntrag der Eintragung in der Urkunde)

    2. Beitritt eines weiteren Gesellschafters (GmbH) und Umwandlung der GbR in GmbH & Co. KG

    3. Urkunde, in welcher die Notarmitarbeiterin auftritt und erklärt, unter Bezugnahme auf die Vollmacht in der unter 2. genannten Urkunde für die ursprünglichen 4 Gesellschafter der GbR und die GmbH & Co. KG zu handeln. Die Urkunde enthält nur die Erklärung, dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass die Grundstücke von dem Alleineigentümer auf die GmbH & Co. KG übergehen (mit Bewilligung / Antrag).


    Die Vollmacht befugt zur Abgabe von Erklärungen/Bewilligungen/Anträgen (materiell- und formellrechtlicher Art) zur Ergänzung oder Änderung dieser Urkunde (= der unter 2. aufgeführten Urkunde), der Bezugsurkunde (= der unter 1. aufgeführten Urkunde), soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.

    Da die Eigentumswechsel von dem Alleineigentümer auf die GmbH & Co. KG erfolgen soll, ist entsprechende Auflassung erforderlich.
    Die Notarmitarbeiterin gibt die Auflassung zwar auch für weitere Gesellschafter ab, aber das dürfte unbeachtlich sein.

    Allerdings wurde in der 1. Urkunde an die GbR veräußert und nun wird unter Bezugnahme auf die Mitarbeitervollmacht die Auflassung an die GmbH & Co. KG erklärt.
    Die Einschränkung in der Vollmacht „soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind“ soll wohl nicht wirklich eine Einschränkung sein, sondern mit der Verwendung des „zweckdienlich“ ein Freibrief.

    Das Grundgeschäft ist doch auch ein anderes,oder ? Wenn man von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen würde, genügt dann die pure Auflassung ?


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    In der unter 2. genannten Urkunde erfolgt der Beitritt der GmbH in die GbR und dann die Umwandlung in die GmbH & Co. KG. Bei der Bezeichnung der Beteiligten sind die bisherigen Gesellschafter und die GmbH aufgeführt.
    Die Vollmacht für die Notarmitarbeiterin wurde in dieser Urkunde von „den Beteiligten“ erteilt.

    Da in dieser Urkunde die Umwandlung erfolgt, war ich davon ausgegangen, dass die Vollmacht auch von der GmbH & Co. KG erteilt ist, auch wenn sie im Anfangsteil der Urkunde bei den Erschienenen nicht angegeben ist.

    Im Nachgang zu seinem Antrag hat der Notar jedoch noch eine Urkunde eingereicht, in welcher der Geschäftsführer der GmbH erklärt, alle Erklärungen in der unter 2. aufgeführten Urkunde auch als Geschäftsführer der Komplementärin für die KG abgegeben zu haben.
    Vorsorglich genehmigt er die Erklärungen in 2. nach.

    Folgt man der Ansicht, dass die GmbH & Co. KG als Erschienene in dem Vertrag hätte aufgeführt sein müssen, um die Mitarbeitervollmacht erteilen zu können, dann dürfte die nachträgliche Erklärung des Geschäftsführers doch nur dazu führen, dass künftige Erklärungen der Bevollmächtigten gedeckt sind, aber nicht die Erklärung, welche sie bereits abgegeben hat.
    Und dies unabhängig davon, ob man von der Bestätigung der Vollmacht ausgeht oder die Nachgenehmigung für erforderlich hält.

    Oooder ?

  • Ich vermute mal, dass es sich um eine formwechselnde Umwandlung der GbR in eine GmbH & Co. KG handelt. Dann käme es auf die Vollmacht, die der Notariatsangestellten erteilt wurde, nicht entscheidend an.

    Wie sich aus dem hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1050525
    zitierten Beschluss des OLG München vom 30.11.2015, 34 Wx 70/15 (= RNotZ 2016, 195 u.a.)
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01572?hl=true (s. dazu auch die Anm. von Cranshaw in jurisPR-HaGesR 1/2016, Anm. 1) ergibt, kann sich die GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umwandeln.

    Dazu führt das OLG in Rz. 11, 12 aus: „Ein identitätswahrender Formwechsel in diesem Sinne liegt nicht nur bei einer Umwandlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG vor. Ein solcher kann sich auch kraft gesetzlicher Vorschriften außerhalb des Umwandlungsgesetzes vollziehen (vgl. § 1 Abs. 2, § 190 Abs. 2 UmwG). Ohne dass es eines konstituierenden Rechtsakts durch Parteivereinbarung bedarf, wandelt sich etwa eine GbR durch die Aufnahme eines Gewerbes mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb in eine OHG um (§ 105 Abs. 1, § 1 HGB; vgl. Roth in Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. Einl. vor § 105 Rn. 21; Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 705 Rn. 6). Durch Beteiligungsumwandlung der Gesellschafter und Eintragung im Handelsregister kann kraft Gesetzes aus einer GbR eine KG werden, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung der Gesellschafter bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt vor § 105 Rn. 21, § 162 Rn. 11). Kommt es bei einer GbR mit Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) und der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, dass ein(ige) Gesellschafter beschränkt und ein(ige) Gesellschafter unbeschränkt haften (vgl. MüKo/Grunewald HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 15; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen HGB 3. Aufl. § 161 Rn. 12), zur Entstehung einer KG (§ 161 HGB), so ändert sich hierdurch die Identität der Gesellschaft nicht“

    Es würde sich dann mithin um den gleichen Rechtsträger handeln, auf den bereits in der ersten Urkunde die Auflassung erklärt wurde. Analog der Eintragung zum Formwechsel bei einer bereits im GB eingetragenen GbR; s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1065951
    müsste dann mE der Eintragungstext lauten: „Aufgelassen am…. und unter Berücksichtigung des Formwechsels (AG………HRA …….) eingetragen am….“

    Zu diesem Formwechsel und seinem Nachweis führt Reetz im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.06.2016, § 47 RN 111 aus (Hervorhebung durch mich): „vgl KG RNotZ 2009, 239; OLG München RNotZ 2016, 195; vgl zudem; vgl Rn 47; Miras DStR 2010, 604, 608 mwN; Hertel DNotZ 2009, 121, 128; Limmer DStR 2000, 1230; Schöner/Stöber Rn 4281). Eine Vermögensübertragung ist mit dieser formwechselnden Umwandlung nicht verbunden; ebenso wenig ist der Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig (Gottwald Grunderwerbsteuerrecht 2009 Rn 563 ff). Zum plausiblen und dem Freibeweis unterliegenden Nachweis der Identität zwischen Ausgangs-GbR und Ziel-oHG sollte sich der formwechselnde Umwandlungsvorgang aus der Anmeldung zum Handelsregister ergeben. Ggf kann der Nachweis durch eine Bescheinigung des Handelsregisters, wie sie ehedem § 15 Abs 3 aF GBV bis zum Inkrafttreten des ERVGBG sinnvollerweise vorsah, erfolgen (s § 32 Abs 2 GBO)…“

    Da Dir die rechtliche Existenz der GmbH & Co. KG nachgewiesen sein muss, würde ich zunächst einmal Einsicht in die zum HR gereichten Anmeldungsunterlagen nehmen, ob sich daraus die formwechselnde Umwandlung ergibt. Ist dem so, ließe sich die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen/Bewilligungen/Anträgen (materiell- und formell--rechtlicher Art) auch so verstehen, dass sie den in der ersten Urkunde enthaltenen Antrag auf Vollzug der Auflassung auf die GbR dahin ändern darf, dass sogleich die GmbH & Co.KG eingetragen wird.

    Diese Vollmacht scheint auch von allen Gesellschaftern erteilt worden zu sein. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung war die GbR bereits gegründet (an sie wurde die Auflassung erklärt). Nach Ansicht des BGH, Beschluss vom 20. 1. 2011, V ZB 266/10, kann allerdings nicht die GbR selbst eine Vollmacht erteilen, sondern es können dies nur die für sie handelnden Gesellschafter (s. dazu das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 136800, letzte Aktualisierung 19. September 2014, unter III.2). Das ist offenbar auch geschehen. Jedenfalls verstehe ich Deine Ausführungen „In der unter 2. genannten Urkunde erfolgt der Beitritt der GmbH in die GbR und dann die Umwandlung in die GmbH & Co. KG. Bei der Bezeichnung der Beteiligten sind die bisherigen Gesellschafter und die GmbH aufgeführt. Die Vollmacht für die Notarmitarbeiterin wurde in dieser Urkunde von „den Beteiligten“ erteilt.“ so, dass alle vier Gesellschafter der GbR (die vermutlich die Kommanditisten der KG sind) und die GmbH, deren Geschäftsführer die Erklärungen genehmigt hat, diese Vollmacht erteilt haben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Grundbuch ist eine GbR eingetragen. Jetzt wird eine Urkunde eingereicht, in der zunächst eine GmbH als weitere Gesellschafterin der GbR beitritt und dann die Umwandlung in eine GmbH & CO KG erfolgt.
    Für den identitätswahrenden Rechtsformwechsel von GbR auf GmbH & Co KG benötige ich keine UB.
    Muss mir diese aber für den Gesellschaftereintritt vorgelegt werden?

  • Häng das mal hier dran zur Meinungseinholung:
    Durch eine Bevollmächtigte wird die Zustimmung gem. § 27 GBO zur Grundschuldlöschung erklärt.
    Inhalt der Vollmacht: Besorgung aller Angelegenheiten mit Ausnahme (u.a.) Immobiliengeschäfte jeder Art, insbesondere An- und Verkauf von Immobilien sowie deren Belastungen.

    Ich würde dies als Immobiliengeschäft ansehen. Ihr auch?

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