Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen kurz vor Ende des Verfahrens?

  • In einem IK-Verfahren aus 2015 steht kurzfristig die Aufhebung an. Der Schlussbericht ist bereits angekündigt worden. Nun "beantragt" der Insolvenzverwalter, "die Gläubiger mit nachrangigen Forderungen gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung aufzufordern".

    Hintergrund ist, dass der IV davon ausgeht, dass bis zur Aufhebung eine Quote von 100 % erreicht werden wird.

    Laut der Kommentierung im Braun, 6. Auflage, ist eine solche Aufforderung nur dann vorzunehmen, wenn abzusehen ist, dass die Mittel zumindest für eine Teilbefriedigung der nachrangigen Forderungen ausreichen werden. Dies verstehe ich so, dass schon nennenswerte Masse dafür zur Verfügung stehen muss, was ich im Moment aber nicht sehe. (Ein RSB-Verfahren wird sich hier nicht anschließen, so dass auch keine weiteren Beträge nach Aufhebung mehr zur Masse gelangen werden.)

    Wie würdet Ihr mit dem "Antrag" umgehen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde mir vom Verwalter vorrechnen lassen, welche Masse nach Abzug von Kosten (evtl. vorläufige KR übersenden), Masseverbindlichkeiten und Forderungen gem. § 38 InsO noch verbleibt. Wenn sich ein Betrag ergibt, müsste man die nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO auffordern anzumelden. Wie hoch der Betrag dann ist, spielt m. E. keine Rolle.
    Da du den Schlusstermin auch noch nicht bestimmt hast, kannst du den Termin für die nachrangigen Gläubigern doch auch noch bequem vorher abhalten.

  • Ich sehe das ebenfalls wie meine beiden Vorthreader. Sobald ne Möglichkeit besteht, dass die was bekommen könnten, muss aufgefordert werden.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Laut der Kommentierung im Braun, 6. Auflage, ist eine solche Aufforderung nur dann vorzunehmen, wenn abzusehen ist, dass die Mittel zumindest für eine Teilbefriedigung der nachrangigen Forderungen ausreichen werden. Dies verstehe ich so, dass schon nennenswerte Masse dafür zur Verfügung stehen muss, was ich im Moment aber nicht sehe. (Ein RSB-Verfahren wird sich hier nicht anschließen, so dass auch keine weiteren Beträge nach Aufhebung mehr zur Masse gelangen werden.)

    Wie würdet Ihr mit dem "Antrag" umgehen?

    Dies halte ich für problematisch. Natürlich kann die RSB erteilt werden, wenn ich zur Vollbefriedigung komme. Mit der Zulässigkeit der Anmeldung der § 39 InsO-Ansprüche hat man dann aber wieder die Krux, dass es zu weiteren Tabellenforderungen kommt. Gibt es eine Entscheidung, Kommentierung pp, welche die § 39 InsO-Ansprüche bei der Frage nach Erteilung des vorzeitigen RSB ausnehmen kann?

    [Die Situation mit der Vollbefriedung hatte ich auch schon öfters. Vergütungsanspruch berechnen, die vorausichtlichen GK abfordern und dann entscheiden, ob § 174 II Inso anwendbar ist. Meist ist man überrascht, dass da wenig bis nichts kommt, so dass man als IV dann nach Ablauf der Frist ganz schnell den Sack zumachen sollte.]

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der RSB-Antrag wurde zurückgenommen. Daher schließt sich kein RSB-Verfahren an.

    Ulf

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  • Vielen Dank für Eure Antworten! :daumenrau :)

    Schließe mich jetzt also an und werde auffordern!

    Btw:
    Hat jemand dafür eine Verfügungsvorlage? Muss man die Aufforderung zunächst beschließen?
    Leider habe ich in unseren Winsolvenz-Vorlagen dazu nichts gefunden. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank für Eure Antworten! :daumenrau :)

    Schließe mich jetzt also an und werde auffordern!

    Btw:
    Hat jemand dafür eine Verfügungsvorlage? Muss man die Aufforderung zunächst beschließen?
    Leider habe ich in unseren Winsolvenz-Vorlagen dazu nichts gefunden. :(


    Mache ich als Beschluss:

    < Rubrum >

    Gem. § 174 Abs. 3 InsO wird aufgefordert, nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39
    InsO) beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 16.3.2016 anzumelden.

    Ausschlussfrist für die Einreichung von Schriftsätzen ist der 18.4.2016; die
    nachrangigen Forderungen werden nach Ablauf dieser Frist im schriftlichen Verfahren
    geprüft.


    (Den Verfügungsteil habe ich grad nicht parat)

  • In dem Zusammenhang mal eine weitere Frage bzw. Anmerkung :

    Als anmeldender §39-Gläubiger habe ich mich bislang immer erfolgreich geweigert, die 15/20 EUR für Prüfung in einem gesonderten PT zu zahlen, mit der Begründung, dass dieser PT der erstmalige ist, an dem man überhaupt teilnehmen kann.

    Wie seht Ihr das?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde die Gebühr - aus den von Euch genannten Gründen - auch nicht ansetzen.

    Ulf

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  • nun, wie wäre es denn vorliegend mit einer Vorabausschüttung auf 100 % und anschließendr Aufforderung zur Anmeldung der 39'er Forderungen. Da lässt sich jedenfalls der Zinslauf sauber berechnen.

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich hänge mal meinen kuriosen Fall hier hinten dran:

    Insoverfahren n.F. natürliche Person. Der Insoverwalter reicht den Schlussbericht ein. Nach Abzug der festgestellten Forderungen und der Verfahrenskosten wird eine Summe von 350,00 € übrig bleiben.
    Die voraussichtliche Treuhändervergütung würde 476,00 € betragen.

    Ergo: wenn der Insolvenzverwalter voll verteilt, bleibt ein Restbetrag von 350,00 €, so dass ich theoretisch auffordern müsste, die nachrangigen Forderungen anzumelden. Mache ich das und es komm eine Anmeldung, kann er wiederum nicht zu 100% verteilen und muss eine Rücklage für die TH-Vergütung bilden. Es ist auch garnicht so unwahrscheinlich, dass was kommt, denn der Insoverwalter hat Nebenforderungen bestritten, die wohl nachrangige Forderungen wären.
    Wenn ich also auffordere und dann diese kommt, ist wiederum nicht genug da. Bzw. dann ist es gar so, dass dann doch die vorrangigen nicht mehr voll bedient werden (und somit eigentlich die Aufforderung unsinnig war ;)). Wie ich es also drehe, es ist "strange".

    Hat einer von Euch 'ne praktikable Lösung?

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  • Das Problem Schritt für Schritt bearbeiten:

    Erst einmal gibt es keine Quote von 100%, sondern nur von 99,xx %, denn Rückstellungen sind zu bilden in Höhe von 476,00 EUR.

    § 188 InsO, § 197 InsO und § 200 InsO.

    Erst nach Aufhebung stellt der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Beendigung (und schiebt u.U. noch 126 EUR nach, die gut investiert sind). Damit sind die § 39 InsO raus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das Problem Schritt für Schritt bearbeiten:

    Erst einmal gibt es keine Quote von 100%, sondern nur von 99,xx %, denn Rückstellungen sind zu bilden in Höhe von 476,00 EUR.

    § 188 InsO, § 197 InsO und § 200 InsO.

    Erst nach Aufhebung stellt der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Beendigung (und schiebt u.U. noch 126 EUR nach, die gut investiert sind). Damit sind die § 39 InsO raus.

    Kluge Taktik;), funzt leider nicht. Schuldner bekommt sehr geringe EU-Rente und steht unter Betreuung (lebt im Heim). Möglichkeit wären natürlich die 3 Jahre, dann entstehen "nur" 238,00 €. Läuft mir aber irgendwie auch zuwider;).

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  • Um 119 EUR und einen Antrag auf Erteilung einer vorzeitigen RSB wird man aber nicht herumkommen.

    Die Zahlung von 126 EUR sollte auch nur hilfsweise geschehen.

    Wenn man 476 EUR nach Abschluss des Verfahrens auf dem Konto hat und lediglich 119 EUR benötigt, dann sind die zur Volldeckung benötigten 126,00 EUR ja vorhanden und werden in dem Fall, dass ein Antrag auf vorzeitige RSB gestellt wird, zur Verfahrenskostendeckung auch nicht mehr benötigt.

    Und wenn alle Stricke reißen, dann erst einen Antrag auf drei Jahre stellen, mit der Folge, dass sofort 238 EUR frei werden, diese auskehren und dann einen weiteren Antrag auf sofortige Erteilung hinterherschieben (falls man am Wortlaut: "befriedig sind", klebt).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • :daemlich. Ganz anders. Ich bin ja doof. Im Moment besteht ja noch Unterdeckung und es liegt gar kein Antrag auf vorzeitige RSB vor. Also kann ich doch jetzt einfach den Schlusstermin ansetzen und die 188er Veröffentlichung machen. Und dann nach Termin kann der Schuldner doch einen Antrag stellen mit dem Hinweis, dass der Rest bezahlt werden könnte. Und dann brauch ich ja nicht mehr aufzufordern und dann...;):daumenrau

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