Das Finanzamt beantragt die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für eine nach dem 17.08.2015 in Spanien verstorbene Erblasserin.
Die Erblasserin hatte in Spanien ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Sie hatte vor ihrem Wohnsitzwechel ihren Aufenthalt in hiesigen Amtsgerichtsbezirk und hier Bankguthaben.
Kann ein deutsches Nachlassgericht für die Nachlasspflegschaft zuständig sein?
Erblasserin letzter Aufenthalt Spanien Nachlasspflegschaft
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Trulla -
24. Oktober 2016 um 09:31
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Dankeschön. Ich habe natürlich in den EU-Normen gesucht. Manchmal sieht man halt den Wald vor Bäumen nicht.
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Das neue EU-Gedöns verwirrt uns alle
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Das neue EU-Gedöns verwirrt uns alle
Das auf jeden Fall.
Die Frage die ich mir hier stelle ist allerdings, ob man wegen Art. 4 EuErbVO überhaupt zur Anwendbarkeit des FamFG kommt.
Das Nachlassverfahren selbst ist in Spanien zu führen und woher soll ein Gericht hier wissen, ob es nicht bereits festgestellte Erben gibt? -
Das neue EU-Gedöns verwirrt uns alle
Das auf jeden Fall.
Die Frage die ich mir hier stelle ist allerdings, ob man wegen Art. 4 EuErbVO überhaupt zur Anwendbarkeit des FamFG kommt.
Das Nachlassverfahren selbst ist in Spanien zu führen und woher soll ein Gericht hier wissen, ob es nicht bereits festgestellte Erben gibt?In Verbindung mit Art. 19 EUErbVO schon.
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In Verbindung mit Art. 19 EUErbVO schon.
(Wobei ich mir die Prüfung der Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB schwierig vorstelle.)
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