Mahlzeit,
folgender SV: Im ES ausgewiesener Vorerbe verstirbt, die Nacherben beantragen Nacherben-ES. Vorab müsste m. E. der Vorerbenerbschein eingezogen werden. Bin gerade dabei den Einziehungsbeschluss zu machen, allerdings bin ich mir noch nicht so recht sicher, wer im vorliegenden Fall der Kostenschuldner sein soll. Im Zweifel tippe ich auf die Nacherben, allerdings sagte das KG 'mal etwas anderes: KG Berlin, Beschluss vom 07. November 1995 – 1 W 460/95-. Gerade weil die Nacherben die Einziehung des Erbscheines ja nicht explizit beantragen, höchstens konkludent durch Stellung des ES-Antrags. Aber reicht das? Doch ganz auf Kosten zu verzichten halte ich auch nicht für den richtigen Weg.
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Beste Grüße