Einziehung d. Vorerben-ES -> Kostenschuldner?

  • Mahlzeit,

    folgender SV: Im ES ausgewiesener Vorerbe verstirbt, die Nacherben beantragen Nacherben-ES. Vorab müsste m. E. der Vorerbenerbschein eingezogen werden. Bin gerade dabei den Einziehungsbeschluss zu machen, allerdings bin ich mir noch nicht so recht sicher, wer im vorliegenden Fall der Kostenschuldner sein soll. Im Zweifel tippe ich auf die Nacherben, allerdings sagte das KG 'mal etwas anderes: KG Berlin, Beschluss vom 07. November 1995 – 1 W 460/95-. Gerade weil die Nacherben die Einziehung des Erbscheines ja nicht explizit beantragen, höchstens konkludent durch Stellung des ES-Antrags. Aber reicht das? Doch ganz auf Kosten zu verzichten halte ich auch nicht für den richtigen Weg.

    Die Suchfunktion hat mir leider nicht weiter geholfen.

    Beste Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von PK19313 (24. Oktober 2016 um 14:00)

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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