Bedarfsgemeinschaft

  • Hallo!
    Ich bin gerade mitten in einer VKH-Überprüfung des Antragsgegners und bin letztendlich auf eine Rate iHv. 371 € gekommen und habe ihm das mitgeteilt. Nun wendet sein Anwalt ein, dass sein Mandant in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und DEREN Sohn lebt (also nicht seiner). Auf Grund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft sei der Mandant seiner Lebensgefährtin und deren Sohn zum Unterhalt verpflichtet. :gruebel: Die Lebensgefährtin und der Sohn erhalten wohl kein ALG II mehr aufgrund der bestehenden Bedarfsgemeinschaft, weil das Einkommen meines Antragsgegners zu hoch ist.
    Ich frage mich jetzt, woher denn diese Unterhaltspflicht kommt??? Es besteht weder eine Ehe noch eine Vaterschaft zum Kind... und trotzdem soll meine VKH-Partei hier zahlungsverpflichtet sein? Und selbst wenn das stimmen sollte, muss ich das in meiner Überprüfung berücksichtigen?

    Ich danke euch schon mal im Voraus... :D

    LG Beany

  • Ich würde die Lebensgefährtin und deren Sohn aber nur dann berücksichtigen, wenn er mir nachweist, dass er tatsächlich mit denen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dazu verlange ich den Bescheid des Jobcenters, in dem ein Leistungsanspruch der Lebensgefährtin und ihres Sohnes deshalb abgelehnt wurde, weil sie mit dem Ast. in Bedarfsgemeinschaft lebt und er über ein zu hohes Einkommen verfügt.

  • Ich würde die Lebensgefährtin und deren Sohn aber nur dann berücksichtigen, wenn er mir nachweist, dass er tatsächlich mit denen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dazu verlange ich den Bescheid des Jobcenters, in dem ein Leistungsanspruch der Lebensgefährtin und ihres Sohnes deshalb abgelehnt wurde, weil sie mit dem Ast. in Bedarfsgemeinschaft lebt und er über ein zu hohes Einkommen verfügt.


    Die Bedarfsgemeinschaft ist aus meiner Sicht unter den gleichen Voraussetzungen zu unterstellen, wie dies durch die Jobcenter erfolgt. (Ggf. müsste der Ast. diese Vermutung widerlegen.)

    Unabhängig davon finde ich dein Vorgehen gegenüber den PKH-Parteien ungerecht, bei denen der Partner gar keinen Antrag auf ALGII oder Grundsicherung erst stellt, weil sie sich selbst ausrechnen, dass dieser aufgrund des Einkommens des Erwerbstätigen ohnehin abgelehnt wird.

  • "Die Bedarfsgemeinschaft ist aus meiner Sicht unter den gleichen Voraussetzungen zu unterstellen, wie dies durch die Jobcenter erfolgt. (Ggf. müsste der Ast. diese Vermutung widerlegen.)" ? Nichts anderes habe ich gesagt.

    "Unabhängig davon finde ich dein Vorgehen gegenüber den PKH-Parteien ungerecht, bei denen der Partner gar keinen Antrag auf ALGII oder Grundsicherung erst stellt, weil sie sich selbst ausrechnen, dass dieser aufgrund des Einkommens des Erwerbstätigen ohnehin abgelehnt wird."

    Natürlich kann man es sich ungefähr selbst ausrechnen, ob die Chance auf ergänzende Alg-II-Leistung besteht. Aber wie willst du ohne Vorliegen eines Negativ-Bescheids des Jobcenters prüfen, ob der Lebenspartner/Ehepartner tatsächlich über kein eigenes Einkommen verfügt? Leider haben es nicht alle Ast. so mit der Wahrheit.

    Im Übrigen müsste im Ausgangsfall der für das Kind der Lebensgefährte gezahlte Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss plus Kindergeld angerechnet werden.

  • Das nennt sich nach der Rechtsprechung faktische Unterhaltspflicht. Nach dem BGB wäre er nicht unterhaltspflichtig, nach dem SGB wird sein Einkommen auf den Bedarf des Kindes seiner Lebensgefährtin angerechnet. Eine schöne Erfindung. In meinen Insolvenzverfahren habe ich das immer berücksichtigt und das Insolvenzgericht (bzw. die Gläubiger, sofern sie sich dafür interessierten) haben es akzeptiert.

    Sobald alle im selben Haushalt leben und Sozialleistungen beantragen, werden die Einkünfte verteilt. Ob da nun eine Unterhaltspflicht nach dem BGB besteht oder nicht, ist den Sozialleistern irgendwie Bockwurst. Nützt ja nix, der Schuldner wird herangezogen und er wird faktisch zum Unterhaltspflichtigen gemacht.

  • Ich würde die Lebensgefährtin und deren Sohn aber nur dann berücksichtigen, wenn er mir nachweist, dass er tatsächlich mit denen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Dazu verlange ich den Bescheid des Jobcenters, in dem ein Leistungsanspruch der Lebensgefährtin und ihres Sohnes deshalb abgelehnt wurde, weil sie mit dem Ast. in Bedarfsgemeinschaft lebt und er über ein zu hohes Einkommen verfügt.


    Die Bedarfsgemeinschaft ist aus meiner Sicht unter den gleichen Voraussetzungen zu unterstellen, wie dies durch die Jobcenter erfolgt. (Ggf. müsste der Ast. diese Vermutung widerlegen.)

    Unabhängig davon finde ich dein Vorgehen gegenüber den PKH-Parteien ungerecht, bei denen der Partner gar keinen Antrag auf ALGII oder Grundsicherung erst stellt, weil sie sich selbst ausrechnen, dass dieser aufgrund des Einkommens des Erwerbstätigen ohnehin abgelehnt wird.


    Ich hatte um Einreichung eines Bescheides des Jobcenters gebeten und da wurde mir dann dargelegt, dass kein ALG mehr beantragt wurde, weil es ja ohnehin abgelehnt werden würde. Damit kann ich mir das alles also nicht nachweisen lassen. Stattdessen habe ich meine VKH-Partei jetzt aufgefordert, dass er nachweisen soll in welcher Höhe er mit seinem Einkommen für die beiden herangezogen wird. Mal sehen, was er mir da jetzt beibringt. Bekommt er darüber einen Bescheid? Ich kann ja keinen pauschalen Betrag berücksichtigen...

  • Einen Bescheid bekommt nur, wer einen Antrag stellt. Da der Ast. nicht bedürftig ist, braucht er auch keinen Antrag zu stellen. Sondern seine Lebensgefährtin verfügt angeblich über keinerlei Einkommen und ist deshalb evtl. bedürftig. Deshalb muss sie einen Antrag auf Alg II oder Sozialhilfe stellen. Bei der Berechnung ihrer Ansprüche und der ihres Kindes würde das Jobcenter dann das Einkommen ihres Lebensgefährten - als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - berücksichtigten, so dass sie - je nach Höhe seines Einkommens - entweder gar keine Leistungen oder einen Betrag X erhalten würde.

  • Einen Bescheid bekommt nur, wer einen Antrag stellt. Da der Ast. nicht bedürftig ist, braucht er auch keinen Antrag zu stellen. Sondern seine Lebensgefährtin verfügt angeblich über keinerlei Einkommen und ist deshalb evtl. bedürftig. Deshalb muss sie einen Antrag auf Alg II oder Sozialhilfe stellen. Bei der Berechnung ihrer Ansprüche und der ihres Kindes würde das Jobcenter dann das Einkommen ihres Lebensgefährten - als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft - berücksichtigten, so dass sie - je nach Höhe seines Einkommens - entweder gar keine Leistungen oder einen Betrag X erhalten würde.

    Ja genau. SIE hatte keinen Antrag mehr gestellt, weil er wohl so viel verdient, dass sie nichts mehr bekommt. (sorry, vielleicht habe ich mich auch blöde ausgedrückt). Aber wenn kein Bescheid existiert, woher weiß man denn dann wie hoch das Einkommen ist, das von meiner VKH-Partei für sie und ihren Sohn berücksichtigt wird?

  • Stattdessen habe ich meine VKH-Partei jetzt aufgefordert, dass er nachweisen soll in welcher Höhe er mit seinem Einkommen für die beiden herangezogen wird.

    Das dürfte wohl eine unlösbare Aufgabe werden. Das können die schlecht selbst ausrechnen. Sein Bedarf wird zuerst berechnet zuzüglich Erwerbstätigenbonus, was übrig bleibt, wird auf Kind und Partnerin verteilt. Gleichzeitig wird beim Kind das Kindergeld herangezogen und soweit der leiblich Daddy Unterhalt zahlt, auch dieser.

    Ich fürchte, der wird verzweifelt aufgeben und sagen: Hat ja eh keinen Zweck :/

    Dass er herangezogen wird, dürfte unzweifelhaft sein. Er wird jetzt erstmal zum JobCenter gehen müssen und sich bestätigen lassen, dass er kein H4 bekommt wegen seiner Einkünfte. Hoffentlich ist die gesetzte Frist nicht zu kurz gehupft.

  • [quote='Beany','RE: Bedarfsgemeinschaft er herangezogen wird, dürfte unzweifelhaft sein. Er wird jetzt erstmal zum JobCenter gehen müssen und sich bestätigen lassen, dass er kein H4 bekommt wegen seiner Einkünfte. Hoffentlich ist die gesetzte Frist nicht zu kurz gehupft.

    Zum JobCenter müsste seine Lebensgefährtin wohl gehen und H4 beantragen, damit sie dann doch mal einen Bescheid in der Hand hat und vielleicht steht ja dann da ein genauer Betrag drin, der von meiner VKH-Partei für sie berücksichtigt wird.

    Ich habe mit dem RA schon telefoniert und vereinbart, dass er sich nochmal melden wird, wenn es länger dauern wird. Er will erstmal schauen, was er sonst noch für Möglichkeiten sieht.

  • Ja genau. SIE hatte keinen Antrag mehr gestellt, weil er wohl so viel verdient, dass sie nichts mehr bekommt. (sorry, vielleicht habe ich mich auch blöde ausgedrückt). Aber wenn kein Bescheid existiert, woher weiß man denn dann wie hoch das Einkommen ist, das von meiner VKH-Partei für sie und ihren Sohn berücksichtigt wird?

    iura novit curia, http://www.harald-thome.de/media/files/sg…-20.07.2016.pdf

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Die Beträge müssen mitgeteilt werden, dann kann man diese abziehen. (Notfalls findet man die Höhe des UVG aber auch im Internet, wenn mitgeteilt wurde, dass der KV keinen Unterhalt leistet.)

  • [quote='Beany','RE: Bedarfsgemeinschaft er herangezogen wird, dürfte unzweifelhaft sein. Er wird jetzt erstmal zum JobCenter gehen müssen und sich bestätigen lassen, dass er kein H4 bekommt wegen seiner Einkünfte. Hoffentlich ist die gesetzte Frist nicht zu kurz gehupft.

    Zum JobCenter müsste seine Lebensgefährtin wohl gehen und H4 beantragen, damit sie dann doch mal einen Bescheid in der Hand hat und vielleicht steht ja dann da ein genauer Betrag drin, der von meiner VKH-Partei für sie berücksichtigt wird.


    Eine entsprechende Auflage an die VKH-Partei halte ich nicht für angemessen, wenn deren Lebenspartnerin aufgrund ersichtlich zu hohen Einkommens der VKH-Partei noch nie ALGII beantragt hat. (M. E. kann die Beantragung bloß damit das Familiengericht einen entsprechenden Bescheid erhält, nicht verlangt werden.)

    Dementsprechend würde ich mit den gesetzlichen Regelsätzen bei der Berechnung der VKH-Rate arbeiten (ggf. Abzug von Unterhalt, UVG, Kindergeld).

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