Aufgabenkreis für Erbausschlagung

  • Mahlzeit!

    Der Aufgabenkreis: Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten dürfte für eine Erbausschlagung doch nicht ausreichend sein? Meines Erachtens fällt die Erbausschlagung doch unter Vermögenssorge, oder irre ich mich?

    Grüße Döner

  • sh. § 1896, RdNr. 20, S. 2064 BGB .... Vermögenssorge nicht ausreichend. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nur nach entsprechender Erweiterung des Aufgabenkreises möglich.

  • sh. § 1896, RdNr. 20, S. 2064 BGB .... Vermögenssorge nicht ausreichend. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nur nach entsprechender Erweiterung des Aufgabenkreises möglich.


    Halte ich nicht für richtig und ist wohl auch umstritten. Unsere Richter z. B. sehen bei entsprechenden Anträgen kein Erfordernis für die Erweiterung, sondern verweisen auf die angeordnete Vermögenssorge.

    (Davon abgesehen, wie wöllte man das handhaben, wenn der Betreuungsrichter die Erbausschlagung unter die VS fallen lässt, das Nachlassgericht jedoch anderer Meinung ist?)


    Aus welchem Kommentar stammt das Zitat eigentlich?

  • Ist eine Ausschlagung eine Vermögensangelegenheit oder eine Rechtssache?

    Meines Erachtens handelt es sich bei einer Ausschlagung um eine nur gegenüber dem/einem Gericht zugangsbedürftige (Willens-)Erklärung, mit der der Ausschlagende einen nachlassgerichtlichen und formalen Prozess in der freiwilligen Gerichtsbarkeit veranlasst, der zugleich materiellrechtliche Folgen hat.

    Durch die Erklärung ggü. dem Gericht (!) fällt der Erbanwärter aus der Rechtsnachfolge. Mit Vermögen hat das zunächst nichts zu tun, sondern mit dem materiellen Erbrecht und einer gegenüber dem Gericht zu erklärenden "Prozesshandlung". Dass an einer Erbschaft Vermögen oder Verbindlichkeiten nachrangig gelagert zusammenhängen, ist m.E. eine andere Sache.

    Insofern teile ich die Auffassung, dass für eine Erbausschlagung nicht die Vermögenssorge des Betreuers entscheidend ist, sondern ob der den Betreuten in Rechts- und Behördenangelegenheiten vertreten darf.

    Cromwell: Man muss nicht immer mit dem BGH einer Meinung sein - das kennst du ja auch :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (27. Oktober 2016 um 09:12)

  • Ob die Ausschlagung ein Akt der Vermögenssorge ist und ob der Aufgabenkreis im vorliegenden Fall ausreicht, sind zwei ganz unterschiedliche Fragen.


    Eigentlich nicht? :gruebel:

    Wenn ich TL richtig verstehe, hält er den hier in #1 genannten Aufgabenkreis "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" zur Erklärung der Ausschlagung für ausreichend.

  • Es sind insoweit zwei verschiedene Fragen, als die Erbausschlagung zwar ein Akt der reinen Vermögenssorge ist, der Aufgabenkreis aber im vorliegenden Fall gleichwohl ausreichen kann, obwohl nicht die gesamte Vermögenssorge übertragen wurde.

    Mit Verlaub: Ich halte den vorliegenden Aufgabenkreis für völlig "bescheuert", weil er der Auslegungsbedürftigkeit Tür und Tör öffnet. Gleichwohl ist er oft anzutreffen und weshalb das so ist, hat sich mir bislang nicht erschlossen.


  • Mit Verlaub: Ich halte den vorliegenden Aufgabenkreis für völlig "bescheuert", weil er der Auslegungsbedürftigkeit Tür und Tör öffnet. Gleichwohl ist er oft anzutreffen und weshalb das so ist, hat sich mir bislang nicht erschlossen.

    Moin, das kann ich Dir sagen, weil man diesen Aufgabenkreis auf dem offiziellen Formularvordruck der Richter so ankreuzen kann.

    Ich habe bei openjur gelesen. Die Meinung dort ist eindeutig, als dass die Abgabe der Erbausschlagungserklärung unter den Aufgabenkreis Vermögenssorge fällt.

    Dankeschön! :blumen:

  • ...und nicht zuletzt der Bequemlichkeit des Richters geschuldet...aber das trifft ja auch bei der Bestellung eines Nachlasspflegers zu, bei dem oftmals nicht klar ist, wie sein Aufgabenkreis nun auszulegen ist...

    Ich habe jedenfalls den o.g. Aufgabenkreis immer regelrecht "verflucht", als er in fast allen Lebenslagen vor Gericht auslegungsbedürftig ist.

  • Zum Aufgabenkreis "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" führt Bienwald in seinem Aufsatz "Klarstellung eines nicht erforderlichen Aufgabenkreises?" in FamRZ 2016, 1337 f. aus:

    "Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertagenen Aufgabenkreises - ... - beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. " -BGH, Beschluss vom 18.11.2015-."

    "Fazit: Der Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" kann dem Betreuer nur aufgegeben werden, wenn ein konkreter Bezug zu einer Behördenangelegenheit oder einem gerichtlichen Verfahren hergestellt wird."

    Vielleicht sollten die Betreuungsrichter, die Betreuern -und somit auch den Rechtspflegern der Betreuungsgerichte bzw. wie im vorliegenden Fall den Nachlassgerichten- weiterhin solch schwachsinnge Aufgabernkreise "zumuten" auf die BGH-Entscheidung und die Ausführungen von Bienwald hingewiesen werden.

    Vielleicht wäre es zielführend, eine Ausschlagungserklärung eines Betreuers, der nicht die Vermögenssorge hat, und aufgrund des Aufgabenkreises "Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten" eine Ausschlagungserklärung abgibt, nicht anzuerkennen und in die Instanzen zu bringen.

  • Diese Überlegung ist nicht von der Hand zu weisen.

    Wenn der Aufgabenkreis nicht ausreicht, wäre allerdings bereits die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung - vorläufig - zu verweigern, der Aufgabenkreis unverzüglich entsprechend zu erweitern und anschließend erneut (und mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung) auszuschlagen. Im Fall der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen gibt es in diesem Kontext mit der Ausschlagungsfrist kein Problem, weil diese nicht anläuft, solange der Betroffene mangels ausreichenden Aufgabenkreises keinen gesetzlichen Vertreter hat, der ausschlagen könnte.

    In praxi wird die einmal eingeschlagene falsche Sachbehandlung des Richters vom Betreuungsgericht (dann durch den Rechtspfleger) aber oft "gnadenlos" durchgezogen, so dass der schwarze Peter dann in der Tat beim Nachlassgericht liegt.

  • Es ist in meinem Fall noch etwas Zeit. Habe Betroffene und Betreuer über den Umstand schriftlich informiert, dass der Aufgabenkreis für die EA nicht ausreichend ist. Nun werde ich ja sehen, ob die Betroffene selbst ausschlägt oder der Aufgabenkreis erweitert wird.

    Übrigens, die EA kam vom Notar und der Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung war auch nicht enthalten und auch nicht beim Betreuungsgericht eingegangen, hatte extra telefonisch dort nachgefragt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!