Verfügung über Konto, Erbrecht des Fiskus

  • Hallo,

    die Ehefrau des Erblassers hat am 29.09.2016 die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser ist am 31.08.2016 verstorben. Ein Gläubiger hat mitgeteilt, dass die Ehefrau nach dem Tod über vorhandenes Nachlassguthaben verfügt hat. Am 01.09.2016 hob sie mit der Kreditkarte des Erblassers Geld ab. Der Gläubiger fragt an, ob die Erbausschlagung der Ehefrau rechtswirksam ist und bittet um eine Äußerung.
    Kann ich als Nachlassgericht jetzt überhaupt noch das Erbrecht des Fiskus feststellen? Die Wirksamkeit der Erbausschlagung wird ja eigentlich nur im Erbscheinsverfahren geprüft.

    Was rate ich dem Gläubiger? Er hat keinen Titel. Es handelt sich um eine Bank, welche Konten des Erblassers führte.
    Die Ehefrau fährt auch noch mit einem Auto des Erblassers herum, welches einem Leasingunternehmen gehört. Sollte ein Nachlasspfleger bestellt werden?
    Der Nachlass ist überschuldet.

    Einmal editiert, zuletzt von Kathi (26. Oktober 2016 um 09:58)

  • Wenn man der Ansicht ist, dass die Frau durch Verfügung über Konto und Auto konkludent angenommen hat, dann braucht es keinen Nachlasspfleger. Der Gläubiger hat ja dann einen Erben, an den er sich halten kann.

    Wenn man der Ansicht ist, dass die Ausschlagung wirksam ist, dann ist wohl ein Sicherungsbedürfnis gegeben.

  • Sollte die Ehefrau zu den Vorwürfen des Gläubigers schriftlich angehört werden?
    Kann man den Gläubiger auf die Wirksamkeits-Prüfung im Erbscheinsverfahren oder das Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts verweisen?

  • Kathi
    Anhörung ist keine schlechte Idee.

    Ich hatte auch mal so einen Fall, wo die Lebensgefährtin ganz kurz vor und gleich nach dem Tod viel Geld hat verschwinden lassen. Die persönliche Anhörung von ihr war damals wenig glaubhaft. Habe mir ihre Version angehört und ein Protokoll geschrieben, dass sie unterschrieben hat. Darauf habe ich einen Nachlasspfleger bestellt habe, den Nachlass für die unbekannten Erben zu klären und der hat der Lebensgefährtin erheblich auf den Zahn gefühlt. (Feststellungsklage)

    Klar, die Kosten des Nachlasspflegers kamen dafür aus der Staatskasse, aber das ist dann halt so.

  • Das Nachlassgericht ist nicht Anwalt des Gläubigers, daher erfolgt keine Beratung. Da der Gläubiger selbst herausbekommen hat, dass die Witwe über den Nachlass verfügt hat, ist es m.E. seine Sache gegen sie als Erbin vorzugehen. Er kann ja seine Rechnung mal an sie senden. Für ein Tätigwerden des NG, gar eine NP, sehe ich derzeit keinen Grund.

  • Wenn mir als NLG aber auf diesem Wege sicherungsbedürftiger NL bekannt geworden ist und ich erst einmal von der Wirksamkeit der EAS der EF ausgehe, kann ich doch zumindest die Konten des EL sperren und bei der Zulassungsstelle mal nachfragen wegen eines PKW, diesen dann ggf. stilllegen.
    Wir lassen uns von den Banken den Kontostand am Todestag und den aktuellen Stand sagen.
    Und dann wird nachgefragt. Ob ich dann einen ES Antrag des Gläubigers bekomme oder einen Pfleger einsetzten muss kommt auf die Gesamtsituation an.
    Aber Pflegschaft von vorn herein ausschließen würde ich nicht.

  • Du hast Verwandte der zweiten Ordnung über die Erbenstellung informiert (die offenbar noch nicht ausgeschlagen haben) und willst nun Fiskuserbrecht feststellen???

    Leg die Akte weg und gut.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • ...die Erbschaft ausgeschlagen. ...über vorhandenes Nachlassguthaben verfügt hat. Am 01.09.2016 hob sie mit der Kreditkarte des Erblassers Geld ab...
    Die Ehefrau fährt auch noch mit einem Auto des Erblassers herum...
    ...

    Bei dem Sachverhalt könnte man auch auf die Idee kommen, das mal der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde die Ehefrau erstmal zur Sache anhören, vielleicht hat sie lediglich die von ihr verauslagten Bestattungskosten abgebucht.

    Beim Auto ist da immer noch die Sache mit Fahrzeughalter, Eigentümer und Besitzer...

  • Es ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht?

    Der Bank wird mitgeteilt, dass ein Bedürfnis für eine NLP nicht besteht und die Wirksamkeit der Ausschlagung zugleich nicht geprüft worden ist, weil dies erst z.B. in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden würde. Im Übrigen kann die Bank auf den Zivilweg verwiesen werden.

    Akte weglegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht?

    .

    -> siehe Ausgangsfrage.

    Stelle ich fest, die EA ist wirksam, kann ich ggf. Fiskuserbrecht feststellen.
    Stelle ich fest, die EA ist unwirksam, kann ich kein Fiskuserbrecht feststellen, da eine Erbin vorhanden.

  • Es ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht? .

    -> siehe Ausgangsfrage.

    Stelle ich fest, die EA ist wirksam, kann ich ggf. Fiskuserbrecht feststellen.
    Stelle ich fest, die EA ist unwirksam, kann ich kein Fiskuserbrecht feststellen, da eine Erbin vorhanden.


    Ich frage mich auch, welche Erkenntnisse die Anhörung hier für die Entscheidung bringen soll.


    Mögliche Varianten der Einlassungen der Ehefrau:

    a) Nein, ich habe nicht nach dem Tod des Ehegatten Geld abgehoben. Widerlegbar durch den Nachweis des Gläubigers (Bank), also letztlich faktische Erbschaftsannahme.

    b) Ja, ich habe nach dem Tod Geld abgehoben, aber nur ein Mal. Damit wollte ich nicht die Erbschaft annehmen. Ergebnis wohl trotzdem wie a)

    c) Ja, ich habe abgehoben, wusste aber nicht, dass mein Ehemann schon tot war. (wohl eher unwahrscheinlich)

  • Man kann bei Geldabhebungen nicht einfach eine konkludente Erbschaftsannahme unterstellen, dazu bedarf es mehr Sachverhalt. Möglich ist also auch ein Anspruch des Nachlasses gegen die Frau aus Bereicherungsrecht oder 823 II BGB, u.a. Das wäre ein Fall für einen Nachlasspfleger.

  • Es ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht? .

    -> siehe Ausgangsfrage. Stelle ich fest, die EA ist wirksam, kann ich ggf. Fiskuserbrecht feststellen. Stelle ich fest, die EA ist unwirksam, kann ich kein Fiskuserbrecht feststellen, da eine Erbin vorhanden.



    Es gibt doch Erben der 2. Ordnung. Also kein Fiskalerbrecht!

  • Es ist doch völlig egal, ob die Ehefrau wirksam ausgeschlagen hat, oder nicht. Was spielt das im aktuellen Stadium für eine Rolle? Wozu die Frau anhören? Mit welcher Absicht? .

    -> siehe Ausgangsfrage. Stelle ich fest, die EA ist wirksam, kann ich ggf. Fiskuserbrecht feststellen. Stelle ich fest, die EA ist unwirksam, kann ich kein Fiskuserbrecht feststellen, da eine Erbin vorhanden.



    Es gibt doch Erben der 2. Ordnung. Also kein Fiskalerbrecht!

    Wenn ich feststelle, daß die Ehefrau die EA nicht wirksam erklärt hat, brauch ich auch keine Erben der 2. EO belästigen.

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