Anfechtung

  • Hallo
    bei den Ausschlagungen und Anfechtungen bin ich mir immer unsicher: wie würdet ihr folgendes sehen:
    Ausschlagung der Nichte am 17.09.2015, Eingang am 25.09.2015. Ausschlagung vom Sohn der Nichte am 17.09.2015 Eingang 26.11.2015. Sohn der Nichte wird angeschrieben, dass seine Ausschlagungserklärung verspätet eingegangen sein dürfte evtl. eine Anfechtung in Betracht kommt. Dieses Schreiben ging an die Meldeadresse des Sohnes, da er sich aber die meiste Zeit an seinem 2. Wohnort aufgehalten hat, hat ihn der Brief nicht erreicht. (Familie hat es nicht weitergeleitet) Nachdem ihn das Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung aufgefordert hat, geht er zum Notar und ficht die Fristversäumung an.

    Läuft die Anfechtungsfrist, weil das Schreiben des Gerichts in seinen Machtbereich gelangt ist? Ist die Anfechtung verspätet?
    Vielen Dank

  • Die Ausschlagung wurde vom Ortsgericht beglaubigt.
    Er hat erklärt, er wäre davon ausgegangen, dass seine Ausschlagung pünktlich eingegangen ist. Darum wollte sich seine Mutter kümmern(laut tel. Auskunft).
    In seiner not. Anfechtung erklärte er, dass er erst durch das gerichtliche Schreiben erfahren hat, dass seine Ausschlagung verspätet war. Das erste Hinweisschreiben des Gerichts hat er nicht erhalten, weil seine Familie es nicht weiteregeleitet hat.

  • Mit den Bestimmungen zu den Ortsgerichten kenne ich mich nicht aus. Reicht für die Fristwahrung die Aufnahme der Ausschlagung dort aus? Oder kommt es auf den Eingang bei dem zuständigen Nachlassgericht an?

    Wenn zweites der Fall ist, sehe ich keine Anfechtungsmöglichkeit. Er war ja nicht im Irrtum. Wenn er die Übersendung der Ausschlagungserklärung einer anderen Person überlässt, ist das sein Risiko.

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