Nachlasspflegschaft anordnen?

  • Guten Morgen!
    Ich bin etwas unentschlossen und brauche mal einen Rat:

    Der Erblasser hinterlässt Schulden und eine marode Immobilie, wobei zum Grundstück tatsächlich nur das Haus gehört, das Grundstück selbst steht im Eigentum der Gemeinde.

    Der Sterbefall ist inzwischen 6 Jahre her, Bewegung kam nun wieder in die Sache, da die Immobilie hier bekannt wurde.

    Alle bekannten Erben der 1. und 2. Erbordnung (mütterlicherseits) haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die Ermittlungen über die Linie zum Erblasservater dauern noch an (wurde damals nicht gemacht).

    Nun habe ich ein Schreiben vom Ordnungsamt in der Akte, dass man um Mitteilung der Erben bittet, da am Haus umfangreiche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen sind.

    Mir kam daher kurz der Blitzgedanke Nachlasspflegschaft anordnen, aber ohne Geld, was sollte der Nachlasspfleger machen? Der kann auch nur zusehen, wie die Immobilie verfällt und muss dann Sicherungsmaßnahmen von der Stadt dulden.
    Was meint ihr? Anordnung Nachlasspflegschaft sinnvoll?

    Mein Plan, die Erbenermittlung väterlicherseits selbst abschließen (vielleicht ist es unproblematisch) und Fiskuserbrecht feststellen.

    Grüße Döner

  • Die Ermittlungen über die Linie zum Erblasservater dauern noch an (wurde damals nicht gemacht).

    Wer ermittelt denn aktuell die Erben?

    Das Nachlassgericht?
    Die Gemeinde?

    Bisher (die letzten Jahre) bestand offensichtlich kein Sicherungsbedürfnis.
    Was hat sich denn jetzt aktuell geändert?

    Die Gemeinde könnte wegen evtl. nicht bezahlter Grundsteuern als Gläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragen (§ 1961 BGB). Die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft liegen vor (du brauchst bei § 1961 BGB kein Sicherungsbedürfnis). In diesem Falle der Beantragung einer Nachlasspflegschaft müsstest Du die Nachlasspflegschaft anordnen und einen Nachlasspfleger (lt. TL mit dem vollen Aufgabenkreis Sicherung, Verwaltung, ggf. Erbenermittlung) bestellen.

  • Wenn du in absehbarer Zeit die erbberechtigten Personen der väterlichen Linie ermitteln könntest, wäre das eine Möglichkeit.

    Ansonsten würde ich auch Nachlasspflegschaft anordnen. Der Nachlasspfleger müsste sich dann mit der Stadt auseinandersetzen. Ggfls. können die Kosten für die Sicherungsmaßnahmen gestundet werden bis zu einem erfolgten Verkauf des Grundstücks. Wäre eine Möglichkeit.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @Wombat
    Ich ermittle aktuell den Erblasservater selbst.

    Aktuell ist das Ordnungsamt involviert zur Gefahrenabwehr. Was genau passiert ist oder passieren wird ist mir nicht bekannt.

    Ich werde dem Ordnungsamt jetzt mitteilen, dass die Erben derzeit ermittelt werden und warte ab, ist die Gefahrenlage akut muss eh das Ordnungsamt selbst Maßnahmen ergreifen.

    Max: Wegen Kauf müsste da die Gemeinde nicht selbst drauf kommen? Kann als Nachlassgericht das Grundstück ja schlecht selbst anbieten.

  • Kann als Nachlassgericht das Grundstück ja schlecht selbst anbieten.

    Dann biste im Wege der Nachlasssicherung doch wieder beim Nachlasspfleger als alleinigen Vertreter der unbekannten Erben. Des Weiteren wäre dieser auch der Einzige, der am Tisch beim Notar sitzen darf, selbst wenn er es nur in Höhe der Kosten des Verfahrens an die Gemeinde wegdrückt.

    Aber was kostest es Dich in Deiner Fürsorgepflicht als Nachlassgericht, wenn Du bei der Gemeinde mal reinrufst, die Sachlage kurz schilders und die sollen sich äußern.

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  • Natürlich über Nlpfl und nicht selbst.
    Aber klären, wenn wir erst hier bissel sichern und da etwas Schnee schieben, alles murks, laufen nur Kosten auf. Steht das Haus so lange ohne Interessenten wird's wohl auch in den nächsten Jahren keinen interessieren. Schon gar nicht, wenn Boden und Gebäude unterschiedliche Eigentümer haben.

  • Ich würde nur "sehr kurz" die fehlende Linie versuchen zu ermitteln, dann gäbs bei mir Staatserbrecht. Grund: Wenn bisher alle Ermittelten ausgeschlagen haben, dann ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass es die noch Fehlenden nicht auch so machen würden. Einen Nachlasspfleger würde ich nicht einsetzen, da dieser bei dem geschilderten Sachverhalt nur haftet, aber keine flüssigen Mittel zur Behebung von evtl. Auflagen etc. hat. Auch "nur" zum Verkauf an die Gemeinde würde ich diesen Weg nicht für richtig ansehen.

  • Und warum nicht Uschi? Boden und Gebäude vereinen sich in einer Hand und kann sinnvoll weiter verwertet werden, eben durch die Gemeinde.
    Der Fiskus wird nichts anderes anstreben.
    Ist doch mal wieder ein Topfproblem?

    Fiskus wäre für mich der 2. Weg, wenn die Gemeinde auf Nachfrage kein Interesse zeigt.
    Diese bleibt eigentlich in jedem Fall auf ihrem Problem sitzen.

  • Und warum nicht Uschi? Boden und Gebäude vereinen sich in einer Hand und kann sinnvoll weiter verwertet werden, eben durch die Gemeinde.
    Der Fiskus wird nichts anderes anstreben.
    Ist doch mal wieder ein Topfproblem?

    Fiskus wäre für mich der 2. Weg, wenn die Gemeinde auf Nachfrage kein Interesse zeigt.
    Diese bleibt eigentlich in jedem Fall auf ihrem Problem sitzen.

    Damit's sauber läuft. Land und Gemeinde können den Preis aushandeln und alles hat seine Richtigkeit. Ansonsten braucht der NP zum Verkauf ein Gutachten - von der Gemeinde, die es dann kaufen soll? Und ich als NG müsste bei diesem Spiel auch noch mitspielen. Nee.

  • Das Gutachten erstellt bei uns ein unabhängiger Gutachter, nicht die Gemeinde und soweit ich weiß darf der Fiskus auch nicht ohne verkaufen.
    Und nach aller Erfahrung nehmen dann die Erben gern an, wenn das lästige Grundstück in Geld verwandelt wurde.

  • Das Gutachten erstellt bei uns ein unabhängiger Gutachter, nicht die Gemeinde und soweit ich weiß darf der Fiskus auch nicht ohne verkaufen.
    Und nach aller Erfahrung nehmen dann die Erben gern an, wenn das lästige Grundstück in Geld verwandelt wurde.

    Ich denke, alle bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Mit Annahme der Erbschaft ist da nichts mehr. In auch eine Anfechtung der Ausschlagung dürfte ohne Erfolg sein.

    Auch ich stelle hier in der Regel das Fiskalerbrecht fest.

    Sollten en sich Erben väterlicherseits auftun können die sich an den Fiskus wenden, nachdem ein Erbschein erteilt wurde.

    M.E. wird ein bestellter Nachlasspfleger sogar das Eigentum aufgeben müssen, wenn die Kommune nicht zum Schätzwert kauft und er mangels Liquidität Schäden von den unbekannten Erben und von sich abwenden muss. Und bei, Verkauf unter Schätzwert haftet er sogar mit nachlassgerichtlicher Genehmigung für den Differenzwert gegenüber künftigen Erben väterlicherseits, aber auch gegenüber dem Fiskus als Erben.

  • Auch ich stelle hier in der Regel das Fiskalerbrecht fest.

    Ich würde nur "sehr kurz" die fehlende Linie versuchen zu ermitteln, dann gäbs bei mir Staatserbrecht.


    :dito:

    Max, das sind aus meiner Sicht "vergebliche Liebesmühen", die Du da anstellst. Ein Nachlasspfleger wäre jedenfalls über so einem Fall nicht unbedingt sagen wir mal "erfreut" oder auf neudeutsch: not amused!

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