betr. Rente + Nachtragsverteilung

  • Folgender Sachverhalt:

    Schuldner hat eine betriebliche Altersversorgung in Form einer rückgedeckten Unterstützungskasse.

    Insolvenzeröffnung ist 2016. Rentenbeginn wäre laut Vertrag 2025.

    Da laut Versicherungsunterlagen ein Kaiptalwahlrecht vorgesehen ist und somit der Schutz des § 851c ZPO nicht greift meiner Meinung nach , könnte ich mir denken, dass eine Verwertung der Versicherung zugunsten der Masse möglich ist.

    Dies wäre allerdings erst zum Rentenbeginn,also im Jahr 2025 möglich….Nachtragsverteilung anregen, obwohl die Verwertung der Versicherung erst 3 Jahre nach Ablauf des sechsjährigen Insolvenzverfahrens+Erteilung RSB möglich wäre?

  • a) In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Al-ternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.
    b) § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in re-gelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.
    c) Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
    d) § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.
    e) Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenz-masse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).
    BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • a) In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Al-ternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.
    b) § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in re-gelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.
    c) Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.
    d) § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.
    e) Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenz-masse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).
    BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09


    Danke La Flor de Cano....aufgrund des zugestandenen Kapitalwahlrechts gehe ich von einer Pfändbarkeit der Versicherung aus....Dies aber allerdings ab Rentenbeginn (bei dieser Direktversicherung ist Versicherungsnehmer der Arbeitgeber; mein Schuldner ist erst mit Rentenbeginn Versicherungsnehmer).

    Die Frage wäre bezüglich der Nachtragsverteilung noch zu klären. INsolvenzverfahren endet 3 Jahre vor Rentenbeginn und somit 3 Jahre vor der Pfändbarkeit der Versicherung. Trotzdem Nachtragsverteilung möglich?

  • Das ist mE keine Frage der Pfändbarkeit, sondern der Verwertbarkeit.

    Hätte der Schuldner ein Darlehen gegeben mit einer Endfälligkeit im Jahr 2026 wäre man ja auch nicht zimperlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist mE keine Frage der Pfändbarkeit, sondern der Verwertbarkeit.

    Hätte der Schuldner ein Darlehen gegeben mit einer Endfälligkeit im Jahr 2026 wäre man ja auch nicht zimperlich.

    Verstehe ich dich richtig: Man kann und muss die NVT beantragen, auch wenn man die Versicherung erst drei Jahre nach Ablauf des Insolvenzverfahrens erst verwerten kann?

  • Wenn man sich dazu durchringt die Versicherung als Insolvenzmasse einzuordnen, hat man zwei Möglichkeiten (wenn das Gericht mitspielt):

    a. Das Verfahren bis zur Fälligkeit laufen lassen, der Schuldner hat dann schon die RSB, asymetrisches Verfahren hat;

    b. Zumachen, die NTV anordnen lassen und warten, bis die Endfälligkeit eintritt;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man sich dazu durchringt die Versicherung als Insolvenzmasse einzuordnen, hat man zwei Möglichkeiten (wenn das Gericht mitspielt): a. Das Verfahren bis zur Fälligkeit laufen lassen, der Schuldner hat dann schon die RSB, asymetrisches Verfahren hat; b. Zumachen, die NTV anordnen lassen und warten, bis die Endfälligkeit eintritt;


    In vorliegender Konstellation würde ich Tor a) wählen, weil es auf weitere Mitwirkung des Schulnders nicht ankommt und der Schuldner durch Aufhebung des Verfahrens des "Verfahrensdrucks" enthoben wird, für dessen Aufrechterhaltung unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgesichtspunktes keinerlei Rechtfertigung gibt.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Falls der IV sich dazu nicht durchringt, den Rückkaufswert als Insolvenzmasse einzuordnen, da Verwertbarkeit erst nach Ende der WP-Phase ist, käme die Haftungsfrage wegen unterlassenem Antrag auf Nachtragsverteilung auf?

  • [quote='La Flor de Cano','RE: betr. Rente + Nachtragsverteilung doch jeder beantragen, bzw. von Amts wegen. Da braucht es den IV nicht als Antragsteller.[/QUOTE

    Braucht es nicht. Allerdings bleibt aus meiner Sicht der IV haftbar, da die Anregung eines Nachtragsverteilungsbeschlusses zur seiner Aufgabe gehört, falls gewährleistet werden soll, dass massezugehörige Mittel an die Insolvenmasse fließen. Aus der Haftung käme der IV nicht raus.

  • Braucht es nicht. Allerdings bleibt aus meiner Sicht der IV haftbar, da die Anregung eines Nachtragsverteilungsbeschlusses zur seiner Aufgabe gehört, falls gewährleistet werden soll, dass massezugehörige Mittel an die Insolvenmasse fließen. Aus der Haftung käme der IV nicht raus.

    DAMIT schaffst Du natürlich einen Haftungsfall. Wenn Du eine NTV anregst, das IG das aber ablehnt, ist die Beschwerde nicht möglich.

    Für jeden Sachverhalt einen pot. Haftbaren zu suchen, kann aber sehr lähmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Braucht es nicht. Allerdings bleibt aus meiner Sicht der IV haftbar, da die Anregung eines Nachtragsverteilungsbeschlusses zur seiner Aufgabe gehört, falls gewährleistet werden soll, dass massezugehörige Mittel an die Insolvenmasse fließen. Aus der Haftung käme der IV nicht raus.

    DAMIT schaffst Du natürlich einen Haftungsfall. Wenn Du eine NTV anregst, das IG das aber ablehnt, ist die Beschwerde nicht möglich.

    Für jeden Sachverhalt einen pot. Haftbaren zu suchen, kann aber sehr lähmen.

    Mein Fokus liegt darauf, die Verfahrensabwicklung korrekt vorzunehmen. Die Haftungsfrage interessiert insofern, als dass ich bei fehlender Haftung des IV grds. davon ausgehe, dass die Verfahrensabwicklung korrekt abläuft.

    Da ich das Verfahren jahrelang wegen einer Thematik nicht auflassen will, würde ich die NPT bezorzugen. Mit der Verwertung der Direktversichtung ist im vorliegenden Fall oder ähnlichen Fällen dann das leidige Thema "Begleichung Masseverbindlichkeiten" (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Kapitalvereinnahmung entfallen). So muss ggf. Jahre nach der RSB Erteilung mit dem Schuldner Kommunikation betrieben werden, da die Bezifferung der Höhe der von der Masse zu entrichtenden Steuern bspw. von der Abgabe der Steuererklärung des Schuldners abhängt. Ohne Steuerklärung des Schuldners kein Steuerbescheid. Nunja, wegen solchen Punkten, widerstrebt es mir, erst nach 6 Jahren verwertbare Versicherungen zur Masse zu ziehen. Aber es scheint nicht anders zu gehen. Gut, werde so vorgehen. Danke :)

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