• Hallo,

    ich habe ein Unterhaltsverfahren Kind gegen Vater vorliegen. Der Richter hat die Vorschusspflicht für die Mutter verneint und aus diesem Grund dem Kind VKH bewilligt.

    Der Vater teilt nun mit, dass die Mutter aber vor der Trennung mindestens 38000,00 Euro hatte. Was sie nach der Trennung damit gemacht hat, weiß er nicht. Er gibt noch einige "Zufälle" an, mit der die Kindesmutter Geld verbraucht haben will.

    Meine Frage ist nun- muss ich mich damit als Rechtspfleger im Rahmen des § 124 ZPO befassen oder muss der Kindesvater gegen die Verneinung der Prozesskostenvorschusspflicht an sich vorgehen.

    Oder ist das egal, weil beides dennoch auf die Prüfung durch den Rechtspfleger nach § 124 ZPO hinaus läuft?

    Ist bestimmt ne doofe Frage, aber irgendwie hab ich grad eine Blockade...

  • Der Vater als Gegenseite (?) hat kein Beschwerderecht im VKH-Verfahren.

    Ich würde es als Anregung nehmen, um Nachzuprüfen, ob die Angaben der Kindesmutter richtig waren und ggf. die VKH aufheben.

  • Mh, wie sieht es mit Nr. 3 aus ? Die Voraussetzungen lagen nicht vor, da ein PKV hätte gezahlt werden können ?

  • Ja, bist für Nr. 2- 5 zuständig. Je nachdem wie plausibel/ schlüssig die Angaben sind, würde ich wohl nach Nr. 2 aufheben. Die kannst du als gegeben nehmen, da sich die Partei weigert, Angaben zu machen und weitere Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.

    Insoweit gilt nichts anderes, als wenn die Mutter Partei wäre, da ihr Wissen dem Kind zuzurechnen ist. (und hier würde ich evtl. sogar an eine Sta-vorlage denken.)

    (Das Kind hat als Partei im Bewill. verfahren richtige und vollständige Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen zu machen, hierzu zählt auch der PKV-Anspruch gg. die KM, diese Angaben sind unrichtig gewesen. Das Wissen der KM, und sie kennt ja ihre eigenen Verhältnisse, sind dem Kind gg.über zuzurechnen, d.h. das Kind hat falsche Angaben gemacht.(und die KM evtl. zu ihrem Vorteil, da sie ja zahlungspflichtig wäre,geschummelt, daher Sta.))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wäre da ein bisken vorsichtig, da es sich ja um die Behauptung des Antragsgegners in einer F-Sache handelt und da sind sich die Parteien ja nicht wirklich grün. Ich würde, käme nach Anfrage nix, die Nr. 3 wählen und mal gucken, ob dann was kommt.

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