Neubegutachtung nach Zerstörung/Versicherung

  • Der Eigentümer hat kurz vor dem Versteigerungstermin das gesamte Objekt (und sich selbst) gänzlich zerstört. Es gibt neben der Vollstreckungsversteigerung auch noch eine Teilungsversteigerung auf Antrag der Miteigentümerin -vorher angeordnet- sowie auch eine Zwangsverwaltung. Seit geraumer Zeit gibt es erhebliche Uneinigkeiten des Zwangsverwalters mit der Gebäudeversicherung hinsichtlich der Leistungspflicht und wie das Verhalten des Schuldners wem gegenüber zu werten ist (einerseits ihm, als Zwangsverwalter, andererseits der Miteigentümerin gegenüber) , ein Rechtsstreit wird wahrscheinlich geführt werden.
    Mein Zwangsversteigerungsverfahren war zunächst auf Antrag der Gläubigerin einstweilen eingestellt, wird aber nunmehr fortgesetzt. Eine Änderung des Wertes und Neubegutachtung dürfte in jedem Fall erforderlich sein.
    Im habe jetzt eine Entscheidung des BGH von 1981 gefunden (Urteil vom19.02.1981) wonach die Versicherungssumme nur bei einem ungestörtem Versicherungsverhältnis von der Beschlagnahme erfasst ist, so steht das auch im Stöber, Rdnr. 3.7 zu § 20. Ich muss also feststellen, ob die Versicherungsforderung der Beschlagnahme unterliegt und damit mit versteigert wird oder nicht, und das kann ich doch erst, wenn der Rechtsstreit über die Leistungspflicht geführt wurde, oder verstehe ich da etwas falsch? :confused:

  • zunächst gefragt:
    bestehen die Grenzen noch?
    wenn die Grenzen nicht mehr bestehen, soll eine Anpassung des Wertes und dementsprechend auch eine neubegutachtung nicht erfolgen (Stöber (RIP), §74 a RN 7.20 e)

    Ich würde mich da nur begrenzt aus dem Fenster lehnen; es handelt sich um eine materielle Rechtsfrage, die das Vollstreckungsgericht an sich nicht zu entscheiden hat (Stöber §20 RN 3.7 a))
    => ich würde darauf hinweisen, dass möglicherweise Brandversicherungsansprüche bestehen, die mit erworben werden.

    Problem-falls die Grenzen noch bestehen und neubegutachtung + wertfestsetzung nötig- ist dabei allerdings, dass bei der neuen Wertfestsetzung in gewissem Maß Farbe bekannt werden müsste, ob man davon ausgeht, dass die Versicherungsleistung von der Versteigerung umfasst ist, oder nicht.

    Dann wäre es wahrscheinlich schon am geschicktesten, abzuwarten, bis diese Frage ausdiskutiert ist.

    Wenn keine Neubegutachtung und Wertfestsetzung notwendig wäre, würde ich dem gläubiger an die hand geben, das verfahren neu einzustellen, da ansonsten grds. die Terminierung anstehen würde (ohne erfolgsaussichten, weil kein Mensch sich in so ein unklares Rechtsverhältnis stürzen dürfte...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das Ganze (Brand und mehr) ist kurz vor dem ersten Termin passiert, die Wertgrenzen bestehen also noch. Problematisch ist auch, dass ich zwei ME Anteile habe, für den Anteil des Schuldners dürfte wohle kein Anspruch aus der Feuerversicherung bestehen, aber die Miteigentümerin war ja völlig unbeteiligt und hat wahrscheinlich Ansprüche :(

  • Da das Objekt ja auch unter Zwangsverwaltung steht, sollte sich in dem Verfahren klären lassen, ob einen Eintrittspflicht der Versicherung besteht.
    Der Zwangsverwalter hätte die Versicherungssumme einzuziehen und anzulegen, um aus den Erträgen die Ansprüche aus dem Teilungsplan zu bedienen.

    Vielleicht lassen sich die Versteigerungsverfahren bis zu Kläreung in der L-Akte entsprechend entschleunigen.

  • Falls der betreibenden Gläubigerin eine schnelle Versteigerung des ruinierten Grundstücks wichtig ist, bleibt ihr die Möglichkeit, die abgesonderte Verwertung der Versicherungsforderung nach § 65 ZVG zu beantragen, etwa durch Überweisung zur Einziehung der (derzeit streitigen) Versicherungsforderung. Das Gericht kann die abgesonderte Verwertung leider nur anregen, nicht von Amts wegen durchführen.

    In jedem Falle halte ich es für nötig, dass ein neuer Wert des ruinierten Grundstücks festgesetzt wird.

  • Danke, das mit § 65 ZVG hört sich gut an, ich muss gestehen, dass ich diese Vorschrift bislang nicht kannte:oops: - ich mache nur sehr wenige Versteigerungen in einem riesigen Mischpensum- Allerdings ist mir da das Prozedere nicht ganz klar... Eine eventuelle Versicherungsforderung könnte hinterlegt werden und dann später nach §§105 ff verteilt werden?

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