Wann verjährt der Anspruch nach § 50 RVG?

  • Folgender Fall:

    Abschluss des Verfahrens, in dem dem Kläger PKH o. R. bewilligt wurde, war im Januar 2013.
    Im Februar 2016 wird gemäß § 120 IV a.F. nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet. Die Vierjahresfrist schadete nicht, da noch nicht abgelaufen.

    Daraufhin stellte der Anwalt einen Antrag nach § 50 RVG. Der Kläger wendet dagegen Verjährung ein, da die Frist des § 195 BGB seit Januar 2016 abgelaufen ist.
    M. E. kann für den Verjährungsbeginn für die Vergütung nach § 50 RVG jedoch nur auf den Zeitpunkt der Änderung (Februar 2016 abgestellt werden).
    Oder muss ein Anwalt immer - also auch wenn PKH o. R. bewilligt wurde - bereits dann einen Antrag nach § 50 RVG stellen weil die Dreijahresfrist immer mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnt?

    Ich finde da leider in den Kommentaren nichts zu... könnt ihr mir helfen?

  • Selbst unterstellt, die Verjährung hätte mit Verfahrensende begonnen, wäre diese nicht abgelaufen, Beginn: 31.12.13 24.00 Uhr, Ende, 31.12.16 24.00 Uhr.

    Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Verjährung erst mit der Möglichkeit der Geltendmachung beginnt und ohne ZahlungsAO diese nicht gegeben ist, d.h. hier erst beginnen würde, vgl. auch LAG Köln, 2 Ta 416/10.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Selbst unterstellt, die Verjährung hätte mit Verfahrensende begonnen, wäre diese nicht abgelaufen, Beginn: 31.12.13 24.00 Uhr, Ende, 31.12.16 24.00 Uhr.

    Stimmt, § 199 BGB...

    Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Verjährung erst mit der Möglichkeit der Geltendmachung beginnt und ohne ZahlungsAO diese nicht gegeben ist, d.h. hier erst beginnen würde, vgl. auch LAG Köln, 2 Ta 416/10.

    Ansonsten hätte dies ja auch zur Folge, dass in jedem Verfahren bei PKH/VKH immer nach § 55 Abs. 6 RVG unter Fristsetzung nachgefragt werden müsste, ob für den doch unwahrscheinlichen Fall, dass sich die Vermögenslage bessert und eine nachträgliche Ratenzahlung angeordnet wird, ein Antrag nach § 50 RVG gestellt wird.

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