Folgender Fall:
Abschluss des Verfahrens, in dem dem Kläger PKH o. R. bewilligt wurde, war im Januar 2013.
Im Februar 2016 wird gemäß § 120 IV a.F. nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet. Die Vierjahresfrist schadete nicht, da noch nicht abgelaufen.
Daraufhin stellte der Anwalt einen Antrag nach § 50 RVG. Der Kläger wendet dagegen Verjährung ein, da die Frist des § 195 BGB seit Januar 2016 abgelaufen ist.
M. E. kann für den Verjährungsbeginn für die Vergütung nach § 50 RVG jedoch nur auf den Zeitpunkt der Änderung (Februar 2016 abgestellt werden).
Oder muss ein Anwalt immer - also auch wenn PKH o. R. bewilligt wurde - bereits dann einen Antrag nach § 50 RVG stellen weil die Dreijahresfrist immer mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnt?
Ich finde da leider in den Kommentaren nichts zu... könnt ihr mir helfen?