sofortige Beschwerde nach § 253 InsO

  • Nach dem Abstimmungstermin, in dem der Insolvenzplan angenommen wurde, kommt nun ein Gl. an und erhebt sofortige Beschwerde. Er hat im Abstimmungstermin gegn den Plan gestimmt. Allerdings ist die Frage, ob er auch richtig widersprochen hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 1). Er hatte rund zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail dem IV mitgeteilt, dass er den Plan 'nicht gutheißt'.

    Reicht das aus? Ist eine E-Mail eigentlich 'schriftlich' i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ?

  • Ich sehe das Problem nicht bei der Frage, ob eine E-Mail als "schriftlich" im Sinne des Gesetzes gilt, sondern schon beim Empfänger: Aus dem Sinnzusammenhang "schriftlich oder zu Protokoll" schließe ich, dass der Widerspruch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden muss, der IV wäre also schon der falsche Adressat.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!