Ich muss hier (aufgrund eines (angekündigten) Erbscheinsantrags) die Wirksamkeit einer Erbausschlagung prüfen.
Die Erblasserin ist 2016 gestorben, demnach neues Recht.
Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Von der Ausübung einer Rechtswahl ist nichts bekannt, demnach deutsches Erbrecht anzuwenden.
Eine Schwester der Erblasserin (Staatsangehörigkeit nicht bekannt, aber m. E. auch irrelevant) lebt in Frankreich und schlägt in Frankreich das Erbe nach der Erblassserin aus.
Sie hat selbst handschriftlich folgenden Text verfasst:
"An das Amtsgericht ..., Aktenzeichen ...
Hiermit erläre ich die Ausschlagung aus gutem Grund meines Anteils des Nachlasses meiner Schwester [Name der Erblasserin], [Ort], [Datum], [Unterschrift der Ausschlagenden]"
Darunter findet sich auf diesem Schriftstück der Vermerk eines französischen Notar, inkl. Notarssiegel und Unterschrift des Notars. Laut dem Vermerk beglaubigt der Notar die Unterschrift der Ausschlagenden. Eine Urkundennummer o. ä. ist vom Notar nicht vergeben bzw. nicht angegeben.
Ich frage mich, ob die Form ausreichend ist.
Wenn ich das richtig recherchiert habe muss die Form der Ausschlagung entweder
a) der Ortsform in Frankreich entsprechen oder
b) der deutschen Form
Wenn ich weiter richtig recherchiert habe, hättte die Ausschlagende sich bzgl. der Ortsform an das TDI ("Tribunal de Grande Instance") wenden müssen. Diese Form ist offenbar weder gewählt, noch erfüllt.
Aber ist ggf. die deutsche Form gem. b) erfüllt?
Der französische Notar hat ja die Unterschrift beglaubigt. Die Erklärung liegt mir in Deutsch im Original, mit Notarsiegel und Unterschrift von Ausschlagender und Notar vor. Den Erklärungsinhalt würde ich als ausreichend ansehen.
Auch in Deutschland wäre es ja möglich, den Text der Ausschlagung als Ausschlagender selbst abzufassen und nur die Unterschrift vom Notar beglaubigen zu lassen. Die "fehlende" Urkundennummer dürfte unschädlich sei.
Stimmt ihr mir zu, dass die Ausschlagung der Form nach wirksam ist (Fristproblematik, die fehlende Angabe zu evtl. Kindern der Ausschlagenden, keine Angabe, ob aus allen Berufungsgründen, usw. mal außen vor)?
Oder ist die Ausschlagung der Form nach unwirksam? Wenn ja, warum?
Ich danke für Rückmeldungen.