Deutsches Erbrecht, Erbin schlägt in Frankreich aus, Form der Ausschlagung ?

  • Ich muss hier (aufgrund eines (angekündigten) Erbscheinsantrags) die Wirksamkeit einer Erbausschlagung prüfen.


    Die Erblasserin ist 2016 gestorben, demnach neues Recht.

    Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Von der Ausübung einer Rechtswahl ist nichts bekannt, demnach deutsches Erbrecht anzuwenden.


    Eine Schwester der Erblasserin (Staatsangehörigkeit nicht bekannt, aber m. E. auch irrelevant) lebt in Frankreich und schlägt in Frankreich das Erbe nach der Erblassserin aus.

    Sie hat selbst handschriftlich folgenden Text verfasst:

    "An das Amtsgericht ..., Aktenzeichen ...

    Hiermit erläre ich die Ausschlagung aus gutem Grund meines Anteils des Nachlasses meiner Schwester [Name der Erblasserin], [Ort], [Datum], [Unterschrift der Ausschlagenden]"

    Darunter findet sich auf diesem Schriftstück der Vermerk eines französischen Notar, inkl. Notarssiegel und Unterschrift des Notars. Laut dem Vermerk beglaubigt der Notar die Unterschrift der Ausschlagenden. Eine Urkundennummer o. ä. ist vom Notar nicht vergeben bzw. nicht angegeben.


    Ich frage mich, ob die Form ausreichend ist.


    Wenn ich das richtig recherchiert habe muss die Form der Ausschlagung entweder

    a) der Ortsform in Frankreich entsprechen oder

    b) der deutschen Form


    Wenn ich weiter richtig recherchiert habe, hättte die Ausschlagende sich bzgl. der Ortsform an das TDI ("Tribunal de Grande Instance") wenden müssen. Diese Form ist offenbar weder gewählt, noch erfüllt.


    Aber ist ggf. die deutsche Form gem. b) erfüllt?

    Der französische Notar hat ja die Unterschrift beglaubigt. Die Erklärung liegt mir in Deutsch im Original, mit Notarsiegel und Unterschrift von Ausschlagender und Notar vor. Den Erklärungsinhalt würde ich als ausreichend ansehen.

    Auch in Deutschland wäre es ja möglich, den Text der Ausschlagung als Ausschlagender selbst abzufassen und nur die Unterschrift vom Notar beglaubigen zu lassen. Die "fehlende" Urkundennummer dürfte unschädlich sei.


    Stimmt ihr mir zu, dass die Ausschlagung der Form nach wirksam ist (Fristproblematik, die fehlende Angabe zu evtl. Kindern der Ausschlagenden, keine Angabe, ob aus allen Berufungsgründen, usw. mal außen vor)?

    Oder ist die Ausschlagung der Form nach unwirksam? Wenn ja, warum?

    Ich danke für Rückmeldungen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    2 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. November 2016 um 08:41)

  • Der französische Notar hat die Unterschrift beglaubigt.

    Ob eine Apostille gefordert werden kann? Wahrscheinlich nicht bzw. ggf. kann man auf die Apostille auch verzichten.

    Eine Urkundennummer ist auch nach deutschem Beurkundungsrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung, allenfalls ein Formfehler.

    Die Angabe, dass aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen wird, ist nicht notwendig, wenn es z.B. gar kein Testament gibt und man aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen ist. Auch ist die Angabe von Ersatzberufenen in der Ausschlagungserklärung nicht vorgeschrieben und kann m.E. vom Nachlassgericht auch nicht verlangt werden. Wenn der Ausschlagende hierzu keine Auskünfte erteilt, muss das Nachlassgericht diese Verweigerung akzeptieren.

    M.E. Ausschlagungserklärung z.d.A.
    Versuchen, die Nächst- bzw. ggf. Ersatzberufenen zu ermitteln.
    Ohne Kosten.

  • Die Beglaubigung einer Unterschrift dient dazu, "die Echtheit der Unterschrift und damit die Identität des Unterzeichnenden selbst sicherzustellen. Damit ist bei der Beglaubigung nur die Feststellung der Identität des Unterzeichnenden durch die Urkundsperson erforderlich" (Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch 3. Aufl., Anhang § 12 Rz. 63, gefunden bei beck-online). Der beurkundende Notar hat daher im Rahmen seiner Unterschriftsbeglaubigung Feststellungen über die Identität der Unterzeichnenden niederzulegen.
    Das scheint nach deiner Beschreibung zu fehlen.

    • für ntoarielle Urkunden aus Frankreich braucht es keine Apostille
    • für die Beglaubigung gilt hinsichtlich der Formvorschriften die Ortsform - das heißt in Frankreich, dass "Vu pour legalisation" oder ähnliches, zusammen mit dem Siegel und der Unterschrift des Notars, der Unterschrift des Erschienenen beigefügt wird. Ein Beglaubigungsvermerk nach BeurkG ist nicht vorgeschrieben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke für die bisherigen Rückmeldungen.

    @ Ti:

    Oh, habe vergessen den "Vermerk" des Notars inhaltlich wiederzugeben.:(

    Der "Vermerk" ist in französisch, und heißt auf Deutsch übersetzt (sinngemäß):

    "Der Unterzeichnete (Notar), Mitglied des Notariats von [Ort], bescheinigt, dass die obenstehende Unterschrift von [Namen der Ausschlagenden] stammt/vollzogen wurde."

    Demnach Ausschlagung nach Meinung aller hier wirksam?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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