A klagt gegen B und verkündet C den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten von A beizutreten. Urteil I. Instanz: Die Klage wird abgewiesen, A trägt die Kosten.
Gegen das Urteil legt C Berufung ein und tritt dem Rechtsstreit auf seiten des A bei. A schließt sich dem Berufungsantrag von C an. Urteil II. Instanz: Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).
Mir liegen bzgl. der Kostenfestsetzung II. Instanz je ein Antrag von A und B gegen C vor.
B (Beklagter) hat einen Anspruch gegen C. A haftet dabei m.E. nicht mit.
A hat m.E. keinen Anspruch gegen C, aber ich finde die richtige Begründung dafür nicht (außer, dass zwischen A und C keine Kostengrundentscheidung ergehen darf, Zöller 21. Auflage, § 101 ZPO Rdnr. 2, und darum die Kostenentscheidung nicht zwischen den beiden Anwendung findet? Passt hier nicht so richtig, weil ja keine Kostenentscheidung über die Kosten der Nebenintervention vorliegt).
Außerdem erschließt sich mir nicht, warum die Klägerin A nicht auch die Kosten tragen muss. Hat sie nicht auch Berufung eingelegt durch ihre Anschlußerklärung (Zöller 21. Auflage, § 101 ZPO Rdnr. 4)?
Edit: A ist auch nicht als Berufungskläger im Rubrum II. Instanz aufgefürt, sondern nur als Kläger