Kostenentscheidung gegen Streithelfer

  • A klagt gegen B und verkündet C den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten von A beizutreten. Urteil I. Instanz: Die Klage wird abgewiesen, A trägt die Kosten.
    Gegen das Urteil legt C Berufung ein und tritt dem Rechtsstreit auf seiten des A bei. A schließt sich dem Berufungsantrag von C an. Urteil II. Instanz: Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen. Die Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 ZPO).
    Mir liegen bzgl. der Kostenfestsetzung II. Instanz je ein Antrag von A und B gegen C vor.

    B (Beklagter) hat einen Anspruch gegen C. A haftet dabei m.E. nicht mit.

    A hat m.E. keinen Anspruch gegen C, aber ich finde die richtige Begründung dafür nicht (außer, dass zwischen A und C keine Kostengrundentscheidung ergehen darf, Zöller 21. Auflage, § 101 ZPO Rdnr. 2, und darum die Kostenentscheidung nicht zwischen den beiden Anwendung findet? Passt hier nicht so richtig, weil ja keine Kostenentscheidung über die Kosten der Nebenintervention vorliegt).

    Außerdem erschließt sich mir nicht, warum die Klägerin A nicht auch die Kosten tragen muss. Hat sie nicht auch Berufung eingelegt durch ihre Anschlußerklärung (Zöller 21. Auflage, § 101 ZPO Rdnr. 4)?

    Edit: A ist auch nicht als Berufungskläger im Rubrum II. Instanz aufgefürt, sondern nur als Kläger

  • Du wirst nicht viel finden, weil die KGE m.E. schlicht falsch ist. M.E. hätte die KGE wie folgt lauten müssen:

    A trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

    Auch eine Berufung des NI ist nämlich eine Berufung der Hauptpartei, die sie unterstützt. Das Prozessrechtsverhältnis besteht weiterhin nur zwischen A und B, nur in diesem Prozessrechtsverhältnis entstehen rechtskräftige Entscheidungen. Wenn A nicht von C in die Berufung gezogen werden will, muss er einfach sagen "nein", dann ist die Berufungseinlegung der NI wirkungslos, weil sie sich nicht gegen die von ihr unterstützte Hauptpartei wenden darf.

    So, also ausgehend vom o.g. m.E. richtigen Ergebnis unter Anwendung der bei Dir vorliegenden KGE:

    Nur B hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen C. A bleibt auf seinen Kosten sitzen, da er keinen Anspruch gegen seinen NI hat (so wenig, wie umgekehrt sonst der NI einen Anspruchgegen seine Hauptpartei hat - das Innenverhältnis zwischen NI und Hauptpartei ist im Folgeprozess zwischen diesen zu klären, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren des Ausgangsprozesses).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Moin,

    in einer Zivilsache ist ein Streitverkündeter der Klägerseite beigetreten. Laut der Kostenentscheidung im Urteil trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitverkündete meldet nunmehr seine Kosten zur Festsetzung gegen den Beklagten an.

    Ist das von der Kostenentscheidung so gedeckt oder brauche ich eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten des Streitverkündeten (§ 101 ZPO)?

    LG

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