Vorgelegt werden drei Vollstreckungsbescheide in Höhe von 6.100,-- EUR, 2.000,-- EUR und 800,-- EUR.
Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 6.100,-- EUR auf der Grundlage der vorgenannten Vollstreckungsbescheide. Es wird ausdrücklich beantragt, alle drei Vollstreckungsbescheide als Grundlage in das Grundbuch aufzunehmen. Ob es Zufall ist, dass die beantragte Höhe der Zwangssicherungshypothek mit dem ersten Vollstreckungsbescheid identisch ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Nach § 866 ZPO ist die Eintragung einer einheitlichen Zwangssicherungshypothek möglich.
Muss die Forderung und evtl. auch die Zinsen aber nicht im Eintragungstext auf die einzelnen Titel aufgeteilt werden?