Vormerkung Dienstbarkeit an Teilfläche sowie Abtretung

  • Hallo zusammen.
    Ich bräuchte mal Hilfe bei meinem Fall, da ich irgendwie den Faden für meine Zwischenverfügung verloren habe…
    Folgender Sachverhalt:

    Der Eigentümer und Verkäufer verkauft von einem seiner Flurstücke zunächst eine noch unvermessene Teilfläche an Käufer A, und in einer weiteren Urkunde eine weitere Teilfläche an Käufer B.

    Die Zufahrt zu seiner zunächst verbleibenden Fläche (das an B verkaufte Teilstück) - herrschendes Grundstück - verläuft über das verkaufte Flurstück A als dienendes Grundstück.

    Folgende Anträge/Bewilligungen habe ich hier:

    - eine Vormerkung für den Verkäufer auf Einräumung der Grunddienstbarkeit (Wegerecht)

    - mit nachrangigem Antrag (1 Minute später) wird zudem beantragt, die auflösend bedingte Abtretung der obigen Vormerkung von dem Verkäufer auf den Käufer B zu vermerken.

    Ich habe bereits die oft verlinkten Beiträge zum Thema Vormerkung GdB an Teilflächen gefunden. Allerdings fehlt mir noch der rote Faden.

    Wenn ich davon ausgehe: "Für den Käufer einer Grundstücksteilfläche kann am Stammgrundstück eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer der Kauffläche eingetragen werden (LG Regensburg MittBayNot 1971, 18; LG München II MittBayNot 1972, 229)" (diese Entscheidung ist mir leider nicht zugänglich);
    wäre doch meine Vormerkung nicht eintragungsfähig, da sie für den Verkäufer und Eigentümer (und an dem verkauften Teil) eingetragen werden soll.

    Die nachrangige Abtretung dieses Anspruchs von dem Verkäufer an B ändert doch daran auch nichts, oder?
    Sehe ich das richtig? :gruebel:

  • Ich würde den Antrag zurückweisen. Einen Anspruch gegen sich selbst gibt es nicht, folglich kann die Vormerkung bereits deshalb nicht eingetragen werden, weil es gar keinen Anspruch gibt. Die spätere Abtretung ändert daran nichts, abgesehen davon, dass der (unterstellt wirksame) Anspruch nebst Vormerkung wegen § 1092 Abs. 3 S. 3 BGB gar nicht abtretbar ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • für Grunddienstbarkeiten:

    - Eigentümervormerkung: unzulässig.

    - Eigentümergrunddienstbarkeit, bei unterschiedlichen Grundstücken: grdsl. zulässig.

    - Grunddienstbarkeitsbestellungsanspruch: abtretbar, wenn herrschendes Grundstück feststeht und nur Versprechensempfänger ausgetauscht wird- - könnt ich mir gut vorstellen.


    Abtretbarkeit Bestellungsanspruch für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten:

    - wenn Versprechensempfänger und späterer Berechtigter lt. Bewilligung identisch sind: keine Abtretbarkeit, OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 15 W 1608/15

    - wenn Versprechensempfänger und späterer Berechtigter lt. Bewilligung verschieden sind und späterer Berechtigter im Belieben des Versprechensempfängers steht: abtretbar, OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 15 W 1608/15

    - wenn Versprechensempfänger und späterer Berechtigter lt. Bewilligung verschieden sind und späterer Berechtigter nicht im Belieben des Versprechensempfängers steht: keine Abtretbarkeit, OLG ist schon dran :D

  • Ich würde den Antrag zurückweisen. Einen Anspruch gegen sich selbst gibt es nicht, folglich kann die Vormerkung bereits deshalb nicht eingetragen werden, weil es gar keinen Anspruch gibt.

    :daumenrau

    In den Fällen des LG Regensburg und des LG München II stand der Anspruch dem Käufer zu.

  • Vielen Dank für eure Hilfe :daumenrau
    Ich werde zunächst zwischenverfügen (es gab daneben noch Anträge auf Eintragung der AV, die ich hier der Übersicht halber weg gelassen habe).

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