Zwangssicherungshypo - Beantragung

  • Hallo!

    Es soll auf dem privatrechtlichen Wege eine Zwangssicherungshypo eingetragen werden. Der Titel, Versäumnisurteil, ist gerichtet gegen drei Schuldner - Haftung gesamtschuldnerisch -. Im Grundbuch sind aber nur zwei der Schuldner in Bruchteilsgemeinschaft zu je 1/2 Eigentümer. Die Sicherungshypothek soll auf beiden Anteilen lasten. Geht das? Und hat jmd einen Formulierungsvorschlag für die Beantragung?

    Mit bestem Dank!

  • Ja, das geht.

    Ich beantrage die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von ..... nebst ..... Zinsen seit ..... auf dem Grundstück ...... eingetragen in der Gemarkung ..... Blatt .....; eingetragene Eigentümer sind ..... zu Gunsten von ...... (bei Privatpersonen Geburtsdatum vom Gläubiger nicht vergessen und bei mehreren ist ein Berechtigungsverhältnis anzugeben).

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • super danke, das mit dem geb.-datum ist gut, hätte ich vergessen.

    genau diese formulierung zum berechtigungsverhältnis meinte ich. soll ich schreiben, "ich beantrage, die sicherungshypo jeweils auf dem 1/2 anteil der eigentümer zu 4.1 und 4.2 einzutragen"?

    und noch was...ich schreibe ja zum anfang des antrages, "in der zwangsvollstreckungssache des gläubiger ... gegen schuldner 1, schuldner 2, schuldner 3"; ist das so richtig? die ZV an sich bzw der titel ist ja gg alle drei gerichtet. wenn ich dann zur beantragung komme, beziehe ich mich nur noch auf schuldner 1 und 2 (w.o.), da die ja nur eigentümer sind, richtig??

  • soll ich schrieben, ich beantrage, die sicherungshypo jeweils auf dem 1/2 anteil der eigentümer zu 4.1 und 4.2 einzutragen"?

    Muß nicht, weil der Vorschlag von Atlantik ebenfalls darauf hinausläuft. Mit der Eintragung eines Grundpfandrechts am bruchteilsgemeinschaftlichen Grundstück von A und B entsteht ein Gesamtrecht. Auch wenn der Antrag auf Eintragung am Grundstück lautet.

    und noch was...ich schreibe ja zum anfang des antrages, "in der zwangsvollstreckungssache des gläubiger ... gegen schuldner 1, schuldner 2, schuldner 3"; ist das so richtig? die ZV an sich bzw der titel ist ja gg alle drei gerichtet. wenn ich dann zur beantragung komme, beziehe ich mich nur noch auf schuldner 1 und 2 (w.o.), da die ja nur eigentümer sind, richtig??

    :daumenrau

  • Aus meiner Zeit an der LJK erinnere ich mich: § 867 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht der Eintragung einer (Gesamt-)Zwasi auf dem Grundstück zweier gesamtschuldnerisch haftender Miteigentümer nicht entgegen. So OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2003 – 3 Wx 167/03; LG Duisburg, Beschluss vom 19. Dezember 1980 – 2 T 237/80; Muth, JurBüro 1981, 625; Zöller/Stöber, ZPO, § 867 Rz. 19.

    Überrascht mich nicht, weil die Norm ja von mehreren Grundstücken "des Schuldners" spricht und also wohl denselben (Mit-)Schuldner meint.

  • Das Gesetz spricht aber auch von den mehreren Grundstücken des (einen) Schuldners. Sonst könnte man mit einem Titel gegen die Ehegatten auch keine Zwangshypothek am gemeinschaftlichen Grundstück eintragen -> z.B. Zöller/Stöber ZPO § 867 Rn 19 m.w.N.

  • Auch wenn es meist Bruchteile von Miteigentümern sind, erschöpft es sich im Übrigen nicht auf diese Fallgruppen - es spricht ebenfalls nichts dagegen, am Grundstück des A und am Grundstück des B je eine Zwasi für die identische Forderung einzutragen, für die A und B gesamtschuldnerisch haften. § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO steht nur der Eintragung von Gesamt-Zwasis an Immobiliareigentum (bzw. grundstücksgleichen Rechten) desselben Schuldners entgegen.

  • Das ist ja alles richtig, gleichwohl ist das Recht in allen genannten Fällen - unstreitig - Gesamtrecht.

    Die hM ist bekanntlich eine andere und sie wird Euch auch zutreffend referiert. Ob sie dogmatisch haltbar ist, ist eine andere Frage. Aber über Dogmatik denken heute nur noch wenige nach, es wird nur noch vom (gewollten) Ergebnis her gedacht. Das übliche Kreuz halt.

  • Dogmatisch stellt der § 867 ZPO auf denselben (Bruchteils-)Eigentümer, nicht auf ein grundsätzliches Gesamtrechtsverbot ab. Anders wird man der Gesamtschuldnerschaft auch nicht gerecht -> der Gläubiger muß von jedem der Schuldner die gesamte Forderung verlangen und dafür ein Sicherungsmittel eintragen lassen können.

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